Direkt zum Inhalt

Abgabepflichtig als Verwerter*in

Als Verwerter*innen von künstlerischen und publizistischen Leistungen fällt die Künstlersozialabgabe an.

Es wird erläutert wer zu den Verwerter*innen gehört und was genau die Künstlersozialabgabe ist. Ebenso werden auf dieser Seite die Fragen beantwortet, was abgabepflichtige Entgelte sind, welche Ausgaben nicht unter die Abgabepflicht fällt, was die Mehrstufige Künstlersozialabgabe-Pflicht ist, wie das Abgabeverfahren funktioniert und was Ausgleichsvereinigungen sind.

Was sind Verwerter?

Verwerter sind die Organisationen, für die die Künstler*innen arbeiten. Das sind zum Beispiel Theater oder Festivals. Verwerter können sein: Vereine, einzelne Personen oder Unternehmen (GmbH oder GbR). Sie müssen Geld an die KSK bezahlen.

Es gibt 3 Typen:

Typische Verwerter

Sie arbeiten oft mit Künstler*innen zusammen. Das gehört zu ihrem normalen Geschäft. Typische Verwerter sind zum Beispiel:

  •     Verlage 
  •     Theater, Orchester, Show-Bühnen 
  •     Fernsehen, Radio und andere Medien 
  •     Firmen, die Fernsehsendungen herstellen
  •     Museen, Galerien und Kunsthandel
  •     PR-Agenturen
  •     Ausbildungs-Einrichtungen in diesen Bereichen 

Unternehmen und Organisationen, die Werbung oder PR für sich selbst machen

Sie beauftragen häufig selbstständige Künstler*innen. Dazu gehören auch Texter*innen, Autor*innen und Ähnliche. Sie müssen zahlen, wenn ein Auftrag mehr als 450 Euro kostet.

Alle anderen Unternehmen

Sie müssen an die KSK zahlen, wenn sie regelmäßig Aufträge an Künstler*innen vergeben. Sie müssen zahlen, wenn ein Auftrag mehr als 450 Euro kostet. Oder bei mehr als drei Aufträgen im Jahr.

Geld von den Verwertern: Künstler-Sozialabgabe (KSA)

Verwerter müssen Geld an die KSK zahlen. Das ist die Künstlersozialabgabe (KSA). 

Wieviel Künstlersozialabgabe (KSA) müssen die Verwerter bezahlen?

Das richtet sich danach, wieviel Geld sie im Jahr an Künstler*innen zahlen. Es ist egal, ob die Künstler*innen in der KSK sind oder nicht. Die Verwerter müssen 4,2 Prozent des Geldes an die KSK zahlen (im Jahr 2022). 

Von diesem Geld bezahlt die KSK teilweise die Versicherung für die Künstler*innen. Deshalb ist es ihr wichtig, das Geld auch zu bekommen. Sie kontrolliert die Verwerter. Die Regeln dafür stehen in der KSVG-Beitragsüberwachungs-Verordnung. Auch die Renten-Versicherung kontrolliert die Verwerter.
 

Welche Gelder zählen für die KSA?

Das sind: 

  • Gelder wie Gagen und Honorare
  • Geld an Künstler*innen für das Nutzen von Kunstwerken (Lizenzen) zum Beispiel für Theaterstücke
  • Ausfallhonorare für gemachte Leistungen, wenn eine Veranstaltung nicht stattfindet
  • Preise für gekaufte Kunstwerke
  • kostenfreies Essen oder Übernachtung für Künstler*innen (wieviel das kosten würde)
  • Fahrtkosten, Materialkosten und Ähnliches
  • Nebenkosten wie z.B. Geld für mitgebrachte Bühnentechniker
  • Honorare für andere Dinge, wie z.B. PR-Auftritte

Wichtig: Die Verwerter müssen auch bezahlen, wenn die Künstler*innen nicht in der KSK sind. Oder wenn sie aus dem Ausland stammen. 

Diese Gelder zählen nicht für die KSA:

  • Geld, das an Organisationen geht, zum Beispiel einen Theaterverein oder eine Orchester-GmbH
  • Bezahlung für Künstler*innen, die im Nebenberuf für Sie arbeiten (Übungsleiter-Freibetrag: weniger als 3.000 Euro im Jahr)
  • Umsatz-Steuer, die auf den Rechnungen der Künstler*innen steht
  • Geld, das Sie bekommen, aber direkt an andere weitergeben (durchlaufende Posten) 
  • Geld für Reisen und Essen (Bewirtung). Dafür gibt es Grenzen im Steuergesetz (§ 3 Einkommensteuer-Gesetz, 60 Euro für Bewirtung, 0,30 Cent pro Kilometer, Bahn-Fahrkarten).
  • Ausfallhonorare für nicht gemachte Leistungen, Vertragsstrafen z.B. wenn eine Veranstaltung nicht stattfindet und die Künstler*innen trotzdem Geld bekommen
  • Vertragsstrafen: Gelder, wenn ein Vertrag nicht erfüllt wird, zum Beispiel, wenn Künstler*innen nicht zur Veranstaltung kommen
  • Geld für Nutzungsrechte, das an Verwertungs-Gesellschaften bezahlt wird, z.B. VG Wort, GEMA
  • Geld von Preisen oder Wettbewerben, Zuschüsse und Stipendien. Das gilt nur, wenn es keine künstlerische Gegenleistung gibt. Zum Beispiel ein Preis fürs Lebenswerk oder ein Künstler-Stipendium.

Tipp: Manchmal gibt es Probleme mit der KSK. Weil nicht klar ist, für was alles KSA gezahlt werden muss. Hier geht es oft danach, wie das Geld versteuert wird. Deshalb kann ein*e Steuerberater*in weiterhelfen.

Gut ist es auch, wenn die Rechnungen ausführlich sind. So dass man sehen kann, welche verschiedenen Leistungen genau berechnet wurden.

Fragen und Antworten:

  • Das stimmt. Es geht darum, wer auf der Rechnung für das Ticket steht. Wenn der Veranstalter draufsteht, ist es seine Betriebsausgabe. Bei der Künstlerin ist es ein durchlaufender Posten. Dafür muss keine KSA bezahlt werden.

    Das stimmt. Es geht darum, wer auf der Rechnung für das Ticket steht. Wenn der Veranstalter draufsteht, ist es seine Betriebsausgabe. Bei der Künstlerin ist es ein durchlaufender Posten. Dafür muss keine KSA bezahlt werden.

  • Das stimmt. Auch hier geht es darum, wer auf der Rechnung steht. Wenn es das Theater ist, muss keine KSA bezahlt werden.  Wenn Künstler*innen das Material dem Theater in Rechnung stellen, muss KSA bezahlt werden.

    Das stimmt. Auch hier geht es darum, wer auf der Rechnung steht. Wenn es das Theater ist, muss keine KSA bezahlt werden.  Wenn Künstler*innen das Material dem Theater in Rechnung stellen, muss KSA bezahlt werden.

  • Ja. Denn das ganze Geld ist eine Betriebseinnahme für den Künstler. Er muss dafür eine Gegenleistung erbringen. Dafür muss von der Auftraggeberin KSA bezahlt werden.

    Ja. Denn das ganze Geld ist eine Betriebseinnahme für den Künstler. Er muss dafür eine Gegenleistung erbringen. Dafür muss von der Auftraggeberin KSA bezahlt werden.

Mehrfache Nutzung - mehrmals KSA bezahlen  

Wer Künstler*innen Aufträge gibt, muss KSA bezahlen. Das kann bei einer Produktion auch mehrmals Pflicht sein.  

Ein Beispiel: Ein Theater-Unternehmen plant eine Produktion. Dafür beauftragt das Theater einen Choreographen und eine Regisseurin. Für die Honorare muss KSA bezahlt werden. 

Später bucht ein Veranstalter diese Produktion beim Theater. Für die Rechnung des Theaters muss auch der Veranstalter KSA bezahlen (Mehrfach-Verwertung).

Mehrmals KSA bezahlen

 
Auftragnehmer*in Verwerter*in Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?
einzelne*r Künstler*in wird beauftragt von Produktionsfirma Produktionsfirma
fertige Theaterproduktion wird eingekauft von Theater Theater

 

Fragen und Antworten:

  • Ja. Jeder, der Aufträge an Künstler*innen vergibt, muss Künstlersozialabgabe bezahlen. Also: Die Theater-GbR zahlt für das Honorar der Musiker. Die Produktionsfirma zahlt für das Gesamthonorar. 

    Ja. Jeder, der Aufträge an Künstler*innen vergibt, muss Künstlersozialabgabe bezahlen. Also: Die Theater-GbR zahlt für das Honorar der Musiker. Die Produktionsfirma zahlt für das Gesamthonorar. 

  • KSA muss für alle künstlerische Leistung von Selbstständigen bezahlt werden. Das gilt auch für Gastspiele. Die KSA wird nach dem Gesamthonorar berechnet, nicht pro Aufführung.

    KSA muss für alle künstlerische Leistung von Selbstständigen bezahlt werden. Das gilt auch für Gastspiele. Die KSA wird nach dem Gesamthonorar berechnet, nicht pro Aufführung.

  • Die GbR muss keine Abgabe für ihre eigenen Gesellschafter zahlen. Wenn sie aber beispielsweise weitere Künstler*innen beauftragt, muss für deren Honorar KSA bezahlt werden.

    Die GbR muss keine Abgabe für ihre eigenen Gesellschafter zahlen. Wenn sie aber beispielsweise weitere Künstler*innen beauftragt, muss für deren Honorar KSA bezahlt werden.

  • Der Koproduktionsbetrag ist grundsätzlich abgabepflichtig, unabhängig davon, ob die Fälligkeit aus der Rechnungsstellung folgt oder direkt aus dem Vertrag.

    Der Koproduktionsbetrag ist grundsätzlich abgabepflichtig, unabhängig davon, ob die Fälligkeit aus der Rechnungsstellung folgt oder direkt aus dem Vertrag.

Abgabeverfahren

Anmelde- und Erhebungsbogen

Verwerter müssen sich bei der KSK anmelden. Häufig schickt auch die KSK einen Brief, dass man sich anmelden soll. Die KSK darf von den Verwertern Rechnungen, Verträge, Zahlungen und Ähnliches sehen.

Wenn Sie Freiberufler*in sind, tragen Sie im Anmelde- und Erhebungsbogen „Einzelunternehmer*in“ als Rechtsform ein.

Unter Punkt 4.1 tragen Sie ein: 
Welchen künstlerischen Berufen haben Sie in den letzten fünf Jahren Aufträge gegeben? 

Unter Punkt 5 tragen Sie ein: 
Wieviel Geld (Entgelte) haben Sie an selbstständige Künstler*innen gezahlt? Insgesamt in den letzten 5 Jahren?  
Es kann sein, dass Sie der KSK viel Geld bezahlen müssen, wenn Sie lange nichts gemeldet haben. Oder noch nie.  

Meldung einmal im Jahr

Sie haben sich bei der KSK als Verwerter angemeldet. Danach müssen Sie einmal im Jahr eine Meldung abgeben. Sie melden wieviel Geld (Entgelte) Sie an selbstständige Künstler*innen gezahlt haben.

Die Meldung muss bis zum 31. März passiert sein, für das Jahr davor. Die KSK schickt Ihnen einen Meldebogen zu. Sie müssen den auch ausfüllen, wenn Sie keine Künstler*innen bezahlt haben.

In den Meldebogen tragen Sie die Gesamtsumme für das ganze Jahr ein. Sie müssen die Summe ausrechnen. Dabei hilft es, wenn Sie eine gute Buchführung haben.  

Die KSK schickt Ihnen einen Brief (Bescheid), wieviel Künstlersozialabgabe Sie zahlen müssen. Sie können das mit Ihrer Buchhaltung überprüfen. Im Jahr 2022 muss man 4,2 Prozent an die KSK zahlen. Es sind 4,2 Prozent vom gesamten Entgelt, das Sie im Jahr an selbstständige Künstler*innen gezahlt haben.  

Wenn Sie den Meldebogen nicht verschicken, kann die KSK den Betrag schätzen. 

Die KSK kann das Geld über 4 Jahre lang fordern. Das heißt zum Beispiel, sie kann bis Ende 2025 das Geld für 2021 fordern.

Vorauszahlung 

Die KSK legt fest, ob Sie schon in dem jeweiligen Jahr Künstlersozialabgabe zahlen müssen. Das nennt man Vorauszahlung. 

Der Betrag richtet sich danach, wieviel Geld (Entgelt) Sie im vergangenen Jahr insgesamt an selbstständige Künstler*innen gezahlt haben. Sie müssen mindestens 952 Euro (2021) im Jahr an Künstler*innen gezahlt haben. Das heißt, mindestens 40 Euro KSA im Jahr zahlen. 

Sie zahlen die Vorauszahlung immer zum 10. des Monats für den Monat davor. 

Die Vorauszahlung ist zu hoch? Dann können Sie einen Antrag stellen. Das steht im Künstler-Sozial-Versicherungsgesetz (§ 27 Abs. 5 KSVG). Sie müssen die Gründe aufschreiben, warum die Vorauszahlung zu hoch ist. Zum Beispiel, dass Sie im letzten Jahr größere Projekte hatten und in diesem nicht. 

Wenn die Vorauszahlung zu hoch ist, bekommen Sie das Geld im nächsten Jahr zurück. 

Ausgleichs-Vereinigungen

Ausgleichs-Vereinigungen sind Gruppen von Verwertern, meistens Vereine. Sie bezahlen die Künstlersozialabgabe gemeinsam. Die Mitglieder zahlen an den Verein einen bestimmten Betrag, der festgelegt wird. Der Verein zahlt an die KSK. Die Mitglieder haben weniger Aufwand. Sie haben nicht mehr selbst mit der KSK zu tun. Sie müssen nichts melden und werden nicht geprüft. 

Die Ausgleichs-Vereinigung verhandelt mit der KSK, wieviel Geld bezahlt werden muss. Dabei wird das Geld an die Künstler*innen mit einberechnet. Aber auch andere Dinge wie Umsätze, Einnahmen oder Ausgaben. 

Es gibt rund 60 Ausgleichs-Vereinigungen.

Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn Leistung, Gegenleistung und Partner klar sind und beide zugestimmt haben

Beispiel: Ausgleichs-Vereinigung des Landesverbands Freie Tanz- und Theaterschaffende Baden-Württemberg e.V.

Die Mitglieder dieser Ausgleichs-Vereinigung zahlen einen Betrag. Jeder Verwerter zahlt einen anderen. Wie hoch der Beitrag ist, richtet sich zum Beispiel nach dem Umsatz. Und danach, wieviel Geld der Verwerter an Künstler*innen zahlt. 

Der Verein darf die Buchhaltung der Mitglieder prüfen. 

Auch der Landesverband Soziokultur Sachsen hat eine Ausgleichs-Vereinigung im Bereich der darstellenden Künste.