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Gemeinnützigkeit

Zum Thema Gemeinnützigkeit gibt es einige falsche Vorstellungen. Dazu informieren wir Sie auf dieser Seite.

Gemeinnützige Unternehmen tun der Gesellschaft etwas Gutes. Sie fördern zum Beispiel die Kunst. Allgemeine Infos zur Gemeinnützigkeit finden Sie auch im Bereich Recht.

Wir erklären wie die Arbeit gemeinnütziger Organisationen besteuert wird,  wie Gemeinnützigkeit und Kleinunternehmer-Status zusammenhängen, den Unterschied zwischen Spenden und Sponsoring und wie Sie Übungsleiter- und Ehrenamts-Pauschale anwenden. 

 

Stand: April 2022

Video: Gemeinnützige Träger und Steuern

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Mittelverwendung gemeinnütziger Organisationen:
Erlass zu § 56 Abgaben-Ordnung

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb:
§ 14 Abgaben-Ordnung

Zweckbetrieb:
§ 65 Abgaben-Ordnung

Spende:
§ 10b Einkommen-Steuer-Gesetz

Sponsoring-Erlass:
Schreiben des Finanz-Ministeriums vom 18.02.1998

Übungsleiter- und Ehrenamts-Pauschale:
§ 3 Nr. 26 Einkommen-Steuer-Gesetz

Vorstellungen zur Gemeinnützigkeit

Es gibt viele Vorstellungen zum Thema Gemeinnützigkeit. Viele sind falsch. 

  • Vorstellung 1: Als gemeinnützige Organisation darf man keinen Gewinn machen. 
    Das ist falsch. Man darf Gewinn machen, wenn es dabei um den Zweck der gemeinnützigen Arbeit geht. Hohe Gewinne können Probleme machen, falls Sie Fördergelder beantragen.  
  • Vorstellung 2: Wer am Jahresende viel Geld auf dem Konto hat, kann die Gemeinnützigkeit verlieren.
    Das Geld ist kein Problem für die Gemeinnützigkeit. Aber hohe Gewinne können Probleme machen, falls Sie Fördergelder beantragen.  
  • Vorstellung 3: Wenn man keinen Gewinn macht, ist es ein Zweckbetrieb.
    Ein Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlicher Betrieb in einer gemeinnützigen Organisation. Er kann Gewinne machen oder auch nicht. Wichtig ist, dass das gemeinnützige Ziel am wichtigsten ist. Die anderen Themen sind dem Ziel untergeordnet. 
  • Vorstellung 4: Bei hohen Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Gastronomie, Sponsoring, Vermietung von Räumen) verliert man die Gemeinnützigkeit. 
    Nein. Wichtig ist, wofür diese Einnahmen verwendet werden. Sie müssen wieder für die gemeinnützigen Ziele verwendet werden.  
  • Vorstellung 5: Für Zuschüsse (Geld) der öffentlichen Hand muss man keine Steuern bezahlen.  
    Das ist falsch. Es kann Umsatz-Steuer anfallen, wenn für die Zuschüsse eine Leistung erfolgt.  

Entscheidend ist die Mittelverwendung, nicht die Mittelherkunft!

Eine gemeinnützige Organisation hat eine Satzung. In der Satzung steht, welches Ziel die Organisation hat. Wie sie der Gesellschaft nützen will. Die Organisation darf nur dieses Ziel verfolgen, kein anderes (§ 56 Abgaben-Ordnung). Aber man darf trotzdem Gewinne machen. Die Organisation kann sich sogar nur aus den Gewinnen finanzieren. (vgl. Anwendungs-Erlass zu § 56 Abgaben-Ordnung). 

Ein Beispiel: Ein Theater ist gemeinnützig. Es nimmt keinen Eintritt. Sondern es finanziert sich nur durch die sehr erfolgreiche Gastronomie. Da macht es große Gewinne. Trotzdem bleibt das Theater gemeinnützig. Denn die Gewinne werden für den kulturellen Zweck benutzt. Das sind die Theater-Vorstellungen.  

Das Theater darf die Gewinne nicht nur dafür nutzen, die Gastronomie zu vergrößern. Das wäre ein Problem für die Gemeinnützigkeit. 

Weniger riskant: Mittelherkunft ►►►

►►► riskanter: Mittelverwendung (außerhalb der Satzungszwecke)

Steuern in verschiedenen Tätigkeitsbereichen

Es gibt 4 Tätigkeits-Bereiche, für die unterschiedliche Steuern gelten. Gemeinnützige Organisationen müssen Einnahmen und Ausgaben den 4 Bereichen zuordnen. Das passiert in der Buchführung.  

Das sind die 4 Bereiche: 

  • der ideelle Bereich  
  • die Vermögens-Verwaltung  
  • der (steuerpflichtige) wirtschaftliche Geschäftsbetrieb  
  • der Zweckbetrieb  
Besteuerung von Vereinen: Ideeller Bereich; Vermögensverwaltung; Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Zweckbetrieb

Ideeller Bereich

Das ist der nicht-unternehmerische Bereich der Organisation. Aber auch hier gibt es Einnahmen. Das sind zum Beispiel Mitgliedsbeiträge, Fördergelder, Spenden oder Erbschaften. 

Im ideellen Bereich müssen Sie keine Steuern zahlen (Körperschaft-Steuer, Gewerbe-Steuer oder Umsatz-Steuer). Ausnahme: Für geschenkte oder geerbte Immobilien (Häuser, Wohnungen, Grundstücke) müssen Sie Grund-Erwerbs-Steuer bezahlen.

Vermögensverwaltung

Einnahmen in diesem Bereich sind zum Beispiel Miete oder Pacht. Außerdem Zinsen für Geld oder Geldanlagen. Sie können Werbeflächen an Häusern oder auf Autos vermieten. Diese Miete gehört auch zur Vermögens-Verwaltung.

In der Vermögens-Verwaltung zahlen Sie keine Körperschaft-Steuer und Gewerbe-Steuer an. Aber Sie müssen Umsatz-Steuer bezahlen, den ermäßigten Satz von sieben Prozent.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Sie haben einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn Sie 

  • länger selbstständig tätig sind, 
  • damit Einnahmen oder wirtschaftliche Vorteile haben (§ 14 Abgaben-Ordnung).  

Der Betrieb muss keinen Gewinn machen. Es ist auch in Ordnung, wenn Sie keinen Gewinn machen wollen. Auf alle Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb müssen Sie Umsatz-Steuer bezahlen. Außer, es ist ein Zweckbetrieb. Das erklären wir weiter unten.  

Der Betrieb muss auch Körperschaft-Steuer bezahlen und vielleicht Gewerbe-Steuer. Das gilt, wenn Sie im Jahr über 45.000 Euro einnehmen. Die Summe gilt inklusive Umsatz-Steuer (§ 64 Abs. 3 AO, bis 2019: 35.000 Euro). 

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind zum Beispiel: 

  • Gastronomie im Theater,  
  • ein Theater für Partys vermieten, 
  • Sponsoring durch Unternehmen. 

Auch wenn Sie Leistungen tauschen, kann ein Geschäftsbetrieb entstehen. Auch wenn kein Geld bezahlt wird. Es reicht, dass Sie wirtschaftliche Vorteile haben.  

Zum Beispiel: Ein Theater organisiert eine Feier für ein Unternehmen. Das Unternehmen leiht dafür dem Theater seinen Transporter. Das ist schon ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.  

Zweckbetrieb

Eine gemeinnützige Organisation hat eine Satzung. In der Satzung steht, welches Ziel die Organisation hat. Wie sie der Gesellschaft nützen will. Die Organisation darf nur dieses Ziel verfolgen, kein anderes. 

Ein Zweckbetrieb (§ 65 AO) dient dem gemeinnützigen Zweck der Organisation. Wie er in der Satzung steht. Eine gemeinnützige Organisation darf mit ihrem Zweckbetrieb anderen Unternehmen nicht zu viel Konkurrenz machen. Wenn sie nicht gemeinnützig sind. Denn die Gemeinnützigkeit hat viele Vorteile.  

Zweckbetriebe sind zum Beispiel: 

  • der Verkauf von Eintrittskarten  
  • das Durchführen von Theater-Workshops, die Geld kosten. 

Im Gesetz gibt es eine Liste (§ 68 Abgaben-Ordnung). Darin steht, dass Kultur-Einrichtungen wie Theater Zweckbetriebe sind. Das gilt auch für Kultur-Veranstaltungen wie Konzerte. Deshalb müssen Theater und Kultur-Einrichtungen nicht bei den Aufführungen prüfen, ob ein Zweckbetrieb entsteht. Es ist egal, wie hoch der künstlerische Anspruch ist. Das gilt zum Beispiel auch für eine Schlagerrevue.

Zweckbetriebe müssen keine Körperschaft-Steuer oder Gewerbe-Steuer bezahlen. Aber Umsatz-Steuer. Es gilt die ermäßigte Umsatz-Steuer von 7 Prozent auf eigene Lieferungen und Leistungen. 

Kein Hauptzweck, kein Verluste auf Dauer 

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und die Vermögensverwaltung dürfen nicht zum Hauptzweck werden. Die Gewinne dürfen nicht nur dazu benutzt werden, mehr Geschäft zu machen. Sondern sie müssen auch für den gemeinnützigen Zweck genutzt werden. Sonst kann man die Gemeinnützigkeit verlieren. Das kann aber auch passieren, wenn man immer nur Verluste macht. 

Tätigkeitsbereiche und Besteuerung einer gemeinnützigen Körperschaft

Kleinunternehmer-Status

Auch gemeinnützige Organisationen können Kleinunternehmer sein. Dann müssen sie keine Umsatz-Steuer an das Finanzamt bezahlen (§ 19 Umsatz-Steuer-Gesetz). Das hängt vom Umsatz (Geld, das reinkommt) ab. Im aktuellen Jahr dürfen es höchstens 50.000 Euro ( § 19 Umsatz-Steuer-Gesetz) sein. Im Jahr davor höchstens 22.000 Euro. Dabei zählen die Einnahmen aus Vermögens-Verwaltung, Zweckbetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zusammen. 

Umsatzsteuerbefreite Umsätze werden dabei nicht berücksichtigt. Das betrifft zum Beispiel Umsätze aus einem Theaterbetrieb. Wenn Sie eine Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 20a Umsatz-Steuer-Gesetz haben. Oder bei Kursen einer gemeinnützigen Organisation.

Spenden und Sponsoring

Was gilt laut Gesetz als Spende? Wenn es keine Gegenleistung gibt (§ 10b Einkommen-Steuer-Gesetz). Deshalb sind folgende Beispiele keine Spende, auch wenn umgangssprachlich von “Spenden” gesprochen wird. 

  • Plakate, die „gegen eine Spende“ abgegeben werden, 
  • „Spendenanteil“ am Eintritt, 
  • Verkaufte Requisiten „zur Unterstützung des Vereins“ 

In diesen Fällen darf keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Für Spenden gibt es höchstens eine Danksagung ohne Hervorhebung auf Plakaten oder Verlinkung auf der Internetseite. 

Außerdem gibt es noch das Sponsoring. Die Regeln dafür stehen im „Sponsoring-Erlass“ (Finanz-Ministerium Schreiben vom 18. 02. 1998).  
Sponsoring bedeutet, dass die gemeinnützige Einrichtung aktiv Werbung für den Unterstützer macht. Zum Beispiel oben auf Plakaten nennen. Oder die Website verlinken. Dabei handelt es sich um einen wirtschaftlichen Vorteil. Dadurch entsteht ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. 

Das Gleiche gilt umgekehrt. Wenn der Unterstützer den Namen des gemeinnützigen Theaters für seine Werbung benutzen darf. 

Beispiel: Werbemobil

Eine gemeinnützige Kultur-Einrichtung bekommt von einer Firma ein kostenloses Auto. Die Firma darf im Tausch ihre Werbung auf das Auto kleben. Damit ist das Auto keine Spende. Es ist eine Einnahme aus Vermögens-Verwaltung. Der Preis des Autos zählt zu den Einkünften. Es kann sein, dass die Kultur-Einrichtung deshalb kein Kleinunternehmer mehr ist.

Spenden gehören immer in den ideellen Bereich. Sponsoring gehört zur Vermögens-Verwaltung oder zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 

Wichtig: Ein Unterstützer kann spenden und Sponsoring machen. Das muss dann aber in einem Vertrag genau aufgeschrieben und getrennt werden.

Unterschied Sponsoring und Spende: Hervorgehobene Nennung - Sponsoring, Schlichter Dank - Spende

Leistungsspenden sind nicht zulässig

Ein Unternehmen gibt einem gemeinnützigen Theater kostenlos Räume oder andere Sachen. Das Theater darf dafür keine Spendenquittung geben. Denn es ist keine Spende (§ 10a Abs. 3 Einkommen-Steuer-Gesetz). 
Ausnahme: Es gibt einen Vertrag über die Miete. Das Unternehmen verzichtet als Spende auf die Miete. Das nennt man auch Rückspende.

Crowdfunding erfordert Sorgfalt

Crowdfunding bedeutet, dass etwas von vielen Menschen finanziert wird. Manchmal bekommt man für sein Geld eine Prämie. Diese Einnahmen müssen bei gemeinnützigen Organisationen unterschiedlich verbucht werden. Zum Beispiel, wenn es Prämien gibt. Es ist auch wichtig, welchen Zweck die Organisation hat. Was in der Satzung steht.

Ein Beispiel 

Ein Theater-Verein veranstaltet ein Crowdfunding. Jede Prämie ist eine Gegenleistung. Diese Beträge müssen anders verbucht werden:

Betrag Was bekommt man dafür? Was ist es? Wo wird es verbucht?
10 Euro Dankeskarte Spende ideeller Bereich
50 Euro Teilnahme an einem Theater-Workshop Prämie / Gegenleistung Zweckbetrieb
100 Euro 4 Eintrittskarten Prämie / Gegenleistung Zweckbetrieb
1.000 Euro Privatparty im Theater Prämie / Gegenleistung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Übungsleiter-Pauschale und Ehrenamts-Pauschale

Bei vielen gemeinnützige Organisationen helfen Menschen in ihrer Freizeit mit. Das nennt man Ehrenamt. Sie können Ehrenamtler*innen etwas Geld geben. Die Höhe ist festgelegt. Für dieses Geld muss man keine Steuern bezahlen. Und auch keine Sozial-Versicherung. 

Auch Ihre Mitarbeiter*innen können bei Ihnen ein Ehrenamt machen. Sie können mit dem Geld Ihren Lohn verbessern. Die Arbeit im Ehrenamt muss von der anderen Arbeit getrennt sein. 

Übungsleiter -Pauschale:

Ausbilder*innen und Gruppenleiter*innen in gemeinnützigen Vereinen können bis zu 3.000 Euro im Jahr bekommen. Das ist die Übungsleiter-Pauschale. Dafür muss man keine Steuern bezahlen  
(§ 3 Nr. 26 EStG). Sie kann auch für künstlerische Arbeiten genutzt werden, zum Beispiel bei Musikern oder Schauspielerinnen. 

Ehrenamts-Pauschale:

Außerdem gibt es die Ehrenamts-Pauschale bis 840 Euro im Jahr. Sie ist für Menschen, die in ihrer Freizeit mithelfen. Sie kann auch für nicht-künstlerische Arbeiten genutzt werden. Zum Beispiel Putzen oder Buchhaltung. Für die Ehrenamts-Pauschale muss man keine Steuern zahlen. 

Bedingungen: 

  • Die ehrenamtliche Arbeit muss im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb sein.  
  • Das ist zum Beispiel kein Ehrenamt:  
  • in der Gastronomie helfen, 
  • Sponsoren suchen.  
  • Man darf höchstens 14 Stunden in der Woche als Übungs-Leiter*in arbeiten. Das ist der Durchschnitt im Jahr. Der Haupt- und Nebenberuf müssen im Vertrag getrennt sein. Das gilt auch für die Bezahlung. Die Arbeit als Übungsleiter darf nicht mit der Hauptarbeit verbunden sein. Sie darf nicht zum gleichen Bereich des Arbeitgebers gehören.  

Beispiel:

Eine Buchhalterin arbeitet für einen Theaterverein. Dort soll sie den Jahresabschluss vorbereiten. Das soll mit der Ehrenamts-Pauschale bezahlt werden. Das geht nicht. Denn es handelt sich um ihre eigentliche Arbeit im gleichen Bereich.   

Aber die Buchhalterin könnte in einer Pantomime-Show auftreten. Und dafür Übungsleiter-Pauschale bekommen. Oder sie könnte sich um die Internetseite kümmern. Und dafür die Ehrenamts-Pauschale bekommen. Denn das sind andere Bereiche. Sie haben mit ihrer Hauptarbeit nichts zu tun. 

Sie könnte auch bei einem anderen Verein als Ehrenamt die Buchhaltung machen.  

Fragen und Antworten:

  • Ja, das geht. Der Verein kann kulturelle Veranstaltungen als Satzungszweck haben. Er mietet als Organisation (juristische Person) die Räume des Theaterbetriebs.

    Ja, das geht. Der Verein kann kulturelle Veranstaltungen als Satzungszweck haben. Er mietet als Organisation (juristische Person) die Räume des Theaterbetriebs.

  • Nein, es gelten die gleichen Regeln wie für andere Arbeitgeber. Sie dürfen den Leuten, die bei der gemeinnützigen Organisation angestellt sind, Vorteile gewähren.

    Aber es darf keine großen Zuwendungen (zum Beispiel Geschenke) an Vereins-Mitglieder geben. Nur bis zu 60 Euro pro Jahr und Mitglied. Es kann ein Problem sein, wenn Mitglieder immer freien Eintritt haben. Wenn Veranstaltungen dadurch keinen Gewinn machen. Besser ist es, wenn Sie eine Gegenleistung verlangen. Zum Beispiel mithelfen.

    Nein, es gelten die gleichen Regeln wie für andere Arbeitgeber. Sie dürfen den Leuten, die bei der gemeinnützigen Organisation angestellt sind, Vorteile gewähren.

    Aber es darf keine großen Zuwendungen (zum Beispiel Geschenke) an Vereins-Mitglieder geben. Nur bis zu 60 Euro pro Jahr und Mitglied. Es kann ein Problem sein, wenn Mitglieder immer freien Eintritt haben. Wenn Veranstaltungen dadurch keinen Gewinn machen. Besser ist es, wenn Sie eine Gegenleistung verlangen. Zum Beispiel mithelfen.

Vorsicht vor „Begünstigung außerhalb des Satzungszwecks“

Ein gemeinnütziger Veranstalter erlaubt das Aufstellen eines Imbisswagens. Er will kein Geld dafür.  
Oder: Ein gemeinnütziger Verein gibt einem nicht gemeinnützigen Theater kostenlos Räume. 
Beides kann ein Problem sein. Denn es ist möglicherweise eine „Begünstigung außerhalb des Satzungszwecks“.  Begünstigung bedeutet Vorteil.  

Vereinbaren Sie eine Gegenleistung, einen Kostenersatz oder einen Zuschuss.  

Der Verein kann kostenlos Sachen geben, wenn es zum Satzungszweck passt. Das ist dann kein Problem.