Direkt zum Inhalt

Allgemeines Urheberrecht

Urheberrechtliches Werk, Leistungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht, Rechte an Musikwerken

 

Stand: Dezember 2023

Was ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk? 

Werkkategorien nach § 2 Abs. 2

Das Gesetz zählt Arten von Werken aus bestimmten Bereichen auf.

Nr. 1: Sprachwerk (zum Beispiel Schriftwerke, Computerprogramme und andere)

Nr. 2: Musikwerk

Nr. 3: Tanzkunst

Nr. 4: Bildende Kunst; Bauwerke

Nr. 5: Lichtbilder

Nr. 6: Filme

Nr. 7: Darstellungen wissenschaftlicher bzw. technischer Art

Die Aufzählung Nr. 1 bis Nr. 7 ist nicht abschließend, das heißt es kann noch andere Werke geben. Das können zum Beispiel Theaterinszenierungen oder ganz neue Formen sein.

Was ist geschützt?   Was macht ein Werk aus? 

Geschützt sind Werke nach § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz. Es sind persönliche geistige Schöpfungen.
Es gibt vier Schritte für eine Prüfung, ob es eine persönliche, geistige Schöpfung ist:

Persönlich erschaffen:

Selbst gemacht von einem Menschen 

Wahrnehmbare Form:

Eine reine Idee ist noch nicht geschützt. 
Das Werk muss schon erkennbar sein.

Individualität:

Der Gestaltungsraum für die persönliche Entfaltung soll genutzt werden. 
Die persönliche Arbeit der Künstlerin, des Künstlers muss im Werk erkennbar sein.

Gestaltungshöhe:

Die „Gestaltungshöhe“ zeigt, wie besonders und persönlich ein Werk ist.
Sie misst, wie viel eigene, künstlerische Arbeit in einem Werk steckt.

 

Persönlich erschaffen

Ein Werk muss von einem Menschen selbst gemacht sein. Es muss ein persönliches Ergebnis seiner Arbeit (Schaffen) sein.

Das Werk muss von einem Menschen erschaffen, also gemacht sein. Werke von Tieren fallen nicht unter den Schutz.

Werke, die von einer Künstlichen Intelligenz (KI) gemacht werden, sind nicht geschützt.
Aber: Manchmal ist die Programmierung oder die Arbeit mit der KI geschützt. Das fertige Werk der KI ist jedoch nie geschützt.

In den Medien gab es zum Beispiel Diskussuionen um die (Selbst-)Fotografien des indonesischen Makaken Naruto oder auch die Malereien des Schimpansen Congo.

Bei Konzeptkunst oder Aktionskunst ist die Idee das Wichtige. Die Kunst entsteht durch die Auswahl, das Zusammenstellen oder das Ordnen von Dingen oder Ereignissen.

Wahrnehmbare Form

Nur das, was man sehen, hören oder wahrnehmen kann, ist durch das Urheberrecht geschützt.
Ideen und Konzepte, die nur gedacht und nicht sichtbar oder hörbar gemacht wurden, sind nicht geschützt.

Zum Beispiel:
Die Idee für ein Theaterstück über Datenspuren im Internet ist allein noch nicht geschützt.

Das bedeutet:
Andere Künstler*innen dürfen ein ähnliches Stück machen. Die Idee allein ist noch keine persönliche, geschützte Schöpfung.
Erst wenn die Idee eine sichtbare oder hörbare Form bekommt (zum Beispiel ein fertiger Text oder eine Inszenierung), kann sie urheberrechtlich geschützt sein.

Individualität

Wenn geprüft wird, ob ein Werk geschützt ist, wird geschaut, ob man die Persönlichkeit der Künstler*innen im Werk erkennen kann.
Es geht nicht darum, ob das Werk ganz neu ist – so wie es beim Design oder bei einem Patent wichtig ist.

Wichtig ist nur:
Hatten die Künstler*innen genug Freiheit, um das Werk auf ihre eigene Art zu gestalten? Zeigt das Werk etwas von ihrer eigenen Persönlichkeit?
Wenn ja, dann kann das Werk urheberrechtlich geschützt sein.

Gestaltungshöhe

Ein Werk ist nur dann durch das Urheberrecht geschützt, wenn es eine bestimmte Qualität hat. Das nennt man die Schwelle der Gestaltungshöhe. Diese Schwelle zeigt, wie viel persönliche, künstlerische Arbeit in einem Werk steckt.

Das Werk muss individuell und eigenständig gestaltet sein. Nur dann gilt es als persönliche geistige Schöpfung und ist durch das Urheberrecht geschützt.

Besonders bei Texten stellt sich oft die Frage:  Wie lang und wie besonders muss ein Text sein, damit er durch das Urheberrecht geschützt ist?

Eine einfache Regel ist:
Je kürzer der Text, desto besonderer muss er formuliert sein.

Ein Beispiel ist ein Satz von Karl Valentin: „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut.“ Dieser Satz ist urheberrechtlich geschützt, weil er sehr besonders und persönlich ist.

Auch bei Musik gibt es solche Fragen: Zum Beispiel beim Sampling – also, wenn man kleine Teile einer Melodie übernimmt. Es wird oft gestritten, ob ein kurzes Stück Musik (zum Beispiel zwei Sekunden) genug ist, um geschützt zu sein.

Was sind Leistungsschutzrechte?

Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur Werke. Es kann auch Leistungen von Künstler*innen, Tonaufnahmen, Veranstalter*innen und anderen schützen. Das nennt man Leistungsschutzrechte. Diese Rechte schützen wichtige Arbeiten. 

Zum Beispiel:

  • wenn jemand etwas aufführt, singt oder spielt (also darstellende Künstler*innen)
  • oder wenn jemand eine Veranstaltung organisiert
  • oder eine Tonaufnahme herstellt

Diese Leistungen sind wichtig für das Werk, aber sie sind keine eigenen neuen Ideen (also keine „persönliche geistige Schöpfung“ nach § 2 Abs. 2 UrhG).
Darstellende Künstler*innen bekommen Schutz für ihre künstlerische Leistung. Sie sind dann ausübende Künstler*innen.

Die Unterschiede zwischen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht liegen darin,

  • wie stark etwas geschützt ist (Verwertungsrechte) und
  • wie lange der Schutz gilt (Schutzdauer).

Beispiel 1

Ein Theater (Haus) hat mit einer Choreografin und einem Tänzer eine Aufführung gemacht.
Die Choreografin hat die Choreografie erfunden. Sie ist die Urheberin. Der Tänzer hat den Tanz getanzt. Er ist ein ausübender Künstler.
In der nächsten Spielzeit soll die Aufführung noch einmal gezeigt werden. Ein neuer Tänzer soll jetzt die Choreografie tanzen.
Das ist erlaubt, auch ohne Zustimmung des ersten Tänzers.
Der erste Tänzer hat kein alleiniges Recht an seiner Darbietung. Einfaches Nachmachen der Darbietung reicht dafür nicht.
Aber: Die Choreografin muss noch einmal ihre Erlaubnis geben.
Der Tänzer ist erst dann geschützt, wenn seine Darbietung aufgenommen (gefilmt) wird.
Aber: Wenn man die Darbietung filmen möchte – zum Beispiel für Proben – dann braucht man die Erlaubnis (Lizenz) des Tänzers.

Beispiel 2

Eine Sängerin nimmt ein Lied im Tonstudio auf. Sie erlaubt, dass eine CD mit der Aufnahme gemacht und verkauft wird.
Später wird das Lied von der CD auf der Bühne abgespielt, zum Beispiel als Hintergrundmusik.
Dafür muss man die Sängerin nicht noch einmal fragen. Das Gesetz erlaubt dieses Abspielen auf der Bühne.
Aber: Es muss dafür Geld bezahlt werden (eine Vergütung). Der Komponist des Liedes ist der Urheber.
Er muss zustimmen, wenn das Lied auf der Bühne abgespielt wird. Wenn der Komponist bei der GEMA ist, muss man die Rechte dort kaufen.

Verträge über Urheberrechte 

Wann darf man Werke und Leistungen von Künstler*innen nutzen?

Urheberrechtlich geschützte Werke und Leistungen darf man nur nutzen, wenn:

  • man eine Vereinbarung mit den Künstler*innen oder mit einer Verwertungsgesellschaft hat (das ist eine Organisation, die die Rechte für die Künstler*innen verwaltet).

     → Das nennt man vertragliche Rechteeinräumung oder Lizenz.

  • oder das Gesetz erlaubt die Nutzung auch ohne Vertrag, zum Beispiel bei:

    • Zitaten
    • Pastiche (zum Beispiel bei Remix oder Fan-Art)

    → Das nennt man gesetzliche Lizenz oder lizenzfreie Nutzung.

Zitat ist eine wörtlich oder inhaltlich übernommene Stelle aus einem Text. Das ist erlaubt – aber nur mit kurzen Stellen aus dem Werk.
Man muss sagen, woher das Zitat kommt: mit Titel und Autor. Das Zitat darf nicht verändert werden.
Das Zitat muss zu einem bestimmten Zweck benutzt werden:

  • als Beweis (Beleg)
  • oder um über etwas zu sprechen oder zu schreiben (Erörterung).

Das Zitat darf kein Ersatz für eigene Gedanken und Argumente sein. Wenn das Zitat in der Kunst benutzt wird, muss das künstlerische Ziel klar erkennbar sein.

Ein Pastiche ist ein neues Werk, das den Stil eines anderen Werkes nachmacht. Das alte Werk ist im neuen Werk noch zu erkennen.
Das alte Werk kann dabei verändert oder in einen neuen Zusammenhang gesetzt werden.
Typisch für Pastiche ist, dass man ein geschütztes Werk verändert. Im Urheberrechtsgesetz steht mehr dazu – in § 51a.

Wichtig ist:

  • Es muss eine Auseinandersetzung mit dem alten Werk geben.
  • Das alte Werk muss erkennbar sein.
  • Das neue Werk muss sich aber auch genug unterscheiden, sonst ist es ein Plagiat (also eine Kopie). 
    Ein Plagiat ist, wenn man Texte, Musik, Bilder oder andere Werke von jemand anderem benutzt, aber nicht sagt, woher das kommt. Man tut so, als wäre es die eigene Arbeit.

Beispiele für Pastiche: der Remix, Sampling, Fan Art, Fan Fiction, oder in Formen zeitgenössischer Kommunikationsform wie Meme oder GIF, Mashup.


Urheber*innen (also die Personen, die das Werk gemacht haben) können erlauben, dass andere ihr Werk nutzen dürfen. Dafür machen sie eine Vereinbarung (Vertrag). In diesem Vertrag steht, wie und wofür das Werk genutzt werden darf.
 

Beispiel 3

Eine Künstler*innengruppe möchte ein Stück aufführen. Das Stück besteht aus Text, Tanz (Choreografie), Musik und anderen Elementen. Die Aufführung findet als Gastspiel an einem Theater statt. Sie wird gefilmt (aufgezeichnet). Später möchte die Gruppe das Video im Internet zeigen – zum Beispiel bei einem digitalen Festival (also im Stream).


Dafür braucht sie Rechte.

  • Urheberrechte (zum Beispiel von den Autor*innen, Komponist*innen, Choreograf*innen)
  • und Leistungsschutzrechte (zum Beispiel von den Darsteller*innen, Musiker*innen oder Techniker*innen).

Alle diese Rechte müssen geklärt und erlaubt werden, bevor das Video gezeigt werden darf.

  • Urheberrechte
    • an den Textwerken,
    • den Musikkompositionen
    • und der Choreografie, die der Inszenierung zugrunde liegen
  • gegebenenfalls Urheberrechte am Bühnenbild (je nach Schöpfungshöhe)
  • Leistungsschutzrechte der darbietenden Künstler*innen an der Aufnahme (Schauspiel, Tanz, Gesang, Instrumentenspiel etc.) fürs Streaming
  • Leistungsschutzrechte des Veranstalters an der Aufnahme der Aufführung
  • Leistungsschutzrechte der Hersteller*in der Tonaufnahmen, wenn die Musik nicht live gespielt wurde, sondern ein Tonband abgespielt wurde

Bei den Rechten nach dem Urhebergesetz unterscheiden wir zwischen den verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten: 
Wenn eine Inszenierung (zum Beispiel ein Theaterstück) gezeigt oder gestreamt werden soll, müssen vorher verschiedene Rechte geklärt werden. Es gibt Urheberrechte und Leistungsschutzrechte.

Welche Urheberrechte können wichtig sein?

  • am Text (zum Beispiel Theaterstück, Drehbuch)
  • an der Musik (Komposition)
  • an der Choreografie (Tanz)
  • manchmal auch am Bühnenbild (wenn es sehr besonders gestaltet ist)

Welche Leistungsschutzrechte können wichtig sein?

  • von den Künstler*innen, die spielen, singen, tanzen und noch mehr (wenn ihre Darbietung aufgezeichnet  wird)
  • vom Veranstalter, wenn er die Aufführung organisiert und sie aufgenommen wird
  • von der Person oder Firma, die die Tonaufnahme hergestellt hat, wenn Musik nicht live, sondern zum Beispiel von einem Tonband kommt

Hinweis:
Bei der Nutzung eines Werkes ist genau geregelt, wie es verwendet werden darf.
Das ist wie bei einem Mietvertrag: Dort steht auch, wofür man einen Raum nutzen darf (zum Beispiel als Wohnung, Geschäft oder Hotel).
Genauso wird bei einem Werk geregelt, ob es zum Beispiel aufgeführt, aufgenommen oder gestreamt werden darf.

Im Urheberrechtsgesetz, § 15, steht, für welche Nutzungsarten die Urheber*innen alleinige Rechte haben.
Das bedeutet: Nur sie dürfen entscheiden, wie ihr Werk genutzt wird. Zum Beispiel, ob es veröffentlicht, kopiert, gezeigt oder gestreamt werden darf.

Nr. 1: das Vervielfältigungsrecht (§ 16),Nr. 2: das Verbreitungsrecht (§ 17),
Nr. 3: das Ausstellungsrecht (§ 18),Nr. 4: das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
Nr. 5: das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),Nr. 6: das Senderecht (§ 20),
Nr. 7: das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),Nr. 8: das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

 

In dem Beispiel 3 (siehe oben) müssen mehrere Nutzungsrechte geklärt und erlaubt werden.

Dazu gehören vor allem:

  • ein Recht zur Aufführung (§ 19 Absätze 1, 2 Urheberrechtsgesetz),
  • das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (§§ 16, 17 Urheberrechtsgesetz),
  • das Recht zum Streamen (§ 19a Urheberrechtsgesetz),
  • das Recht der erstmaligen Ausstellung des Bühnenbildes (§ 18 Urheberrechtsgesetz)
  • sowie Rechte für diverse Formen der live oder nachträglichen Wiedergabe (§§ 19 Absätze 3 und 4, 21, ggf. 22 Urheberrechtsgesetz).
Gesetzliche Lizenz

Manche Nutzungen sind durch das Gesetz erlaubt, auch ohne Vertrag mit den Urheber*innen. Das nennt man gesetzliche Lizenz.
Die Urheber*innen oder Rechteinhaber*innen müssen nicht zustimmen, aber sie bekommen dafür Geld (eine Vergütung).
Ihr Recht wird also eingeschränkt: Sie können die Nutzung nicht verbieten, aber sie haben das Recht auf eine Bezahlung.

Ein Beispiel:
Die Privatkopie – das heißt: Man darf für sich selbst eine Kopie eines geschützten Textes oder Musikstücks machen, ohne die Urheber*in um Erlaubnis zu fragen. Das steht in § 53 Urheberrechtsgesetz.

Lizenzfreie Benutzung

Lizenzfreie Nutzung bedeutet: Man darf ein geschütztes Werk benutzen, ohne um Erlaubnis zu fragen und ohne dafür zu zahlen.
Das Gesetz sagt in solchen Fällen: Der urheberrechtliche Schutz gilt hier nicht.
Die Urheber*innen haben also keine Rechte und keinen Anspruch auf Geld.

Beispiele für lizenzfreie Nutzung:

  • wenn man ein Werk als Zitat benutzt
  • wenn man ein Werk für ein Pastiche verwendet (zum Beispiel Remix, Fan Art)
    In solchen Fällen erlaubt das Gesetz direkt die Nutzung ohne Vertrag und ohne Vergütung.
Zitatrecht

Zitatrecht bedeutet: Man darf Teile von anderen Werken in das eigene Werk einbauen – ohne um Erlaubnis zu fragen.
Aber: Das ist nur erlaubt, wenn man sich inhaltlich mit dem Werk auseinandersetzt, also etwas erklärt, begründet oder vergleicht.
Ein Zitat ist kein Ersatz für eigene Gedanken.

Was ist erlaubt?

Man darf zum Beispiel:

  • kopieren,
  • verbreiten (zum Beispiel drucken oder weitergeben),
  • öffentlich zeigen, 

aber nur so viel, wie für den Zweck wirklich nötig ist.

Hier sind Zitate erlaubt:

  • Wenn man ein anderes Werk in einem wissenschaftlichen Text erklärt.
  • Wenn man Textstellen in einem eigenen aufsatzartigen Text verwendet.
  • Wenn man kleine Musikteile in einem neuen eigenen Musikstück einsetzt.
  • Wenn man ein Bild oder Foto zitiert – auch wenn es selbst geschützt ist.

Wichtig:

  • Der Zweck des Zitats muss klar sein.
  • Die Quelle (Autor*in, Titel und ähnliches) muss immer genannt werden.

Zweckübertragungslehre

Die Genehmigung der Rechte geht auf unterschiedliche Art. Die Rechte zur Nutzung eines Werkes werden meistens auf zwei Arten vereinbart:

  • genau aufgezählt – zum Beispiel in einem Vertrag oder in einer E-Mail:
    Dort steht dann, welche einzelnen Rechte erlaubt sind (zum Beispiel Aufführung, Streaming, Kopie und ähnliches).
  • pauschal erlaubt – also ohne genaue Liste:
    Es steht nur, dass alle nötigen Rechte oder „die Rechte“ übertragen werden.

Aber: Pauschale Formulierungen sind oft nicht gültig. Dann reicht es nicht, was im Vertrag oder in der E-Mail steht. Man muss dann prüfen, was genau die Personen wollten – also welcher Zweck mit der Vereinbarung gemeint war.

Dafür gibt es im Gesetz eine Regel. Sie heißt Zweckübertragungslehre: Nur die Rechte, die für den gemeinsamen Zweck nötig sind, gelten als erlaubt.

Wenn in einem Vertrag nicht genau steht, welche Nutzungsrechte erlaubt sind, dann hilft das Urheberrechtsgesetz, um das zu klären.

In § 31 Absatz 5 Urheberrechtsgesetz steht:
Wenn die Nutzungsarten (zum Beispiel Aufführung, Streaming, Vervielfältigung) nicht einzeln genannt wurden, dann zählt das, was beide Seiten mit dem Vertrag erreichen wollten (der Zweck des Vertrags).

Das passiert oft so in der Praxis:
Es gibt keine genaue schriftliche Vereinbarung, oder es steht nur pauschal „alle Rechte“ im Vertrag. Das reicht meist nicht aus. Dann ist nicht klar, was erlaubt ist und man muss schauen, wofür der Vertrag eigentlich gedacht war.

Ein Beispiel:
Wenn ein Theater einen Aufführungsvertrag macht, dann ist der Zweck die Aufführung des Stücks. Also gelten alle Rechte, die man dafür braucht, als erlaubt – zum Beispiel Proben, Bühnenmusik, Aufführung vor Publikum.

Aber: Streaming ist nicht dabei, denn das ist nicht nötig, um eine Aufführung auf der Bühne zu machen. Diese Regel nennt man Zweckübertragungslehre.
Sie steht im Gesetz in § 31 Absatz 5 Urheberrechtsgesetz.

Beispiel 4

Wenn zwei Personen sich einigen, dass eine Aufführung gemacht wird und diese nur einmal im Internet gezeigt wird, dann darf man das Werk (zum Beispiel einen Text) nur dafür benutzen.

Das bedeutet:  Man darf das Werk (zum Beispiel einen Text) vorlesen, filmen und einmal online zeigen. Vielleicht darf man den Text  auch ein bisschen verändern. Mehr darf man aber nicht damit machen.

In Beispiel 3 sind ein Gastspiel und die Aufführung aufgeführt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt beschließt die Künstler*innengruppe die Aufnahmen zu streamen.

Nach der Zweckübertragungslehre ist die Aufführung und Aufnahme der Inszenierung zulässig. Es ist kein Vertrag notwendig und es reicht die pauschale Vereinbarung. Grund dafür ist: Die beteiligten Künstler*innen wussten, dass diese beiden Vorgänge Teil der Vereinbarung sind. Diese zwei Nutzungsformen (Aufführung und Aufnahme) waren der Grund, warum die Parteien überhaupt das Gastspiel vereinbart haben. Die Künstler*innengruppe hat dem Haus daher diese Rechte auch ohne explizite Vereinbarung eingeräumt.

Das Streamingrecht war ursprünglich nicht dabei. Das liegt daran, dass die Künstler*innengruppe das Streaming auf dem digitalen Festival erst später, also nach dem Gastspielvertrag, überlegten.

Rechte an Musikwerken

Welche Rechte (nach dem Urhebergesetz) spielen bei auf der Bühne verwendeten Musikwerken eine Rolle?

Ein Musikwerk kann zum Beispiel eine Melodie, ein Lied, ein Musikstück oder eine Aufnahme sein.

An einem Musikwerk sind oft mehrere Personen beteiligt:

  • die Komponist*innen – sie schreiben die Musik
  • die Texter*innen – sie schreiben den Liedtext
  • die Interpret*innen – sie singen oder spielen das Musikstück
  • die Tonträgerhersteller*innen – sie machen die Aufnahme des Liedes

Alle diese Personen tragen etwas zum Musikwerk bei und haben dabei eigene Rechte.

Wenn man ein Musikstück nutzen will (zum Beispiel aufführen, streamen oder aufnehmen), muss man: 

  • alle Beteiligten um Erlaubnis fragen
  • oder ihre Rechte über eine Verwertungsgesellschaft einholen.

Wessen Rechte sind einzuholen?

Beispiel 5

Ein Komponist komponiert eine Melodie. Die Melodie spielt ein Violinist. Eine Texterin schreibt dazu einen Text. Das Stück (Melodie, Text) wird von zwei Sänger*innen gesungen.  Die ganze Musikdarbietung (Spiel des Violinisten, die Melodie des Komponisten, und Gesang der Sängerinnen, die den Text der Texterin wiedergeben) wird von einem freien Tontechniker aufgenommen. Es soll ein Werbespot zunächst nur auf der Social Media Plattform TikTok werden. 
Nach Verbreitung des Werbespots auf TikTok, soll der Werbespot auch im Fernsehen ausgestrahlt werden.


Folgende Nutzungsrechte sind nötig:
 

 KomponistTexterinSängerinnenMusikerTonträger-
hersteller
Rechte zur Verfielfältigung und Verbreitung
 (zum Beispiel Aufnahme, Kopieren)
Werden von allen benötigt
Streamingrechte
(Viele Menschen können es online anschauen oder anhören.)
Werden von allen benötigt;
Komponist und Texterin sind Urheber*innen, alle anderen sind Leistungsschutzrechteinhaber*innen
Senderechte
(Man darf ein Werk im Radio oder im Fernsehen zeigen.)
Können nur die Urheber*innen
 erlauben (Komponist und Texterin)
   
BearbeitungsrechteNur die Urheber*in dürfen entscheiden, wer etwas ändern darf. 
Nur sie dürfen die Bearbeitung (Kürzung, Ausschnitte) erlauben.
Die Rechte sind nicht gleich wie die Rechte der Urheber*innen.
Die künstlerischen Leistungen der Leistungsschutzrechteinhaber*innen sind auch in gewisser Weise gegen Bearbeitungen geschützt.
Der Schutz ist etwas geringer.
Die Bearbeitung darf die Leistung nicht entstellen.
Sie darf die Persönlichkeitsrechte nicht verletzen.
Vergütungsansprüche
(Wenn jemand das benutzen will, muss er dafür Geld bezahlen.)
  Die Künstler*innen können nicht verbieten, dass eine Aufnahme von ihrer Darbietung im Werbespot gezeigt wird, wenn dieselbe Aufnahme  beriets zum Beispiel auf TikTok gezeigt wurde.

Die Künstler*innen können keine Rechte für die Sendung einräumen (vergeichlich oben in Senderechte).
Die Sängerinnen und der Musiker bekommen aber Geld, wenn die Aufnahme im Fernsehen gezeigt wird.
Das Geld steht ihnen nach dem Gesetz zu.
 
Beteiligung
(Mehrere Personen bekommen einen Anteil.)
    Die Künstler*innen bekommen Geld für ihre Arbeit.
Sie müssen den  Hersteller der Tonträger daran beteiligen.
Der Hersteller bekommt kein eigenes Geld für die Nutzung der künstlerischen Leistung.

© Kanzlei Laaser

Wo müssen diese einzelnen Rechte eingeholt werden?

Die Rechte sind direkt bei den jeweiligen Urheber*innen oder ausübenden Künstler*innen einzuholen. Wenn Künstler*innen niemanden beauftragt haben, sich um ihre Rechte zu kümmern (zum Beispiel Verwertungsgesellschaft, Musiklabel oder Verlag), dann muss man die Rechte direkt bei ihnen selbst einholen.
Aber: Das ist selten. Meistens sind die Künstler*innen bei einer Organisation, die ihre Rechte verwaltet.

Zum Beispiel:

  • Komponist*innen sind oft Mitglieder der GEMA oder bei einem Verlag.
  • Sänger*innen sind oft bei einem Label, das ihre Musik veröffentlicht.
  • Andere Beteiligte haben oft ähnliche Verträge.

Deshalb muss man zuerst herausfinden, bei wem genau die Rechte liegen. Erst dann darf man ein Werk benutzen (zum Beispiel aufführen, aufnehmen, streamen).

Beispiel 6

Bei Inszenierungen wird häufig entweder ein*e Komponist*in beauftragt, neue Musik zu schreiben. Manchmal auch gleich die Aufnahme der Musik.
Oder: Es wird eine fertige Musik verwendet und auf der Bühne abgespielt.

In beiden Fällen muss geklärt werden, wo die Rechte liegen und bei wem man die Erlaubnis einholen muss.

Zusammenarbeit mit Komponist*in
Im Fall einer eigenen Komposition von Komponist*in

Wenn man mit Komponist*innen einen Vertrag macht, werden normalerweise alle Rechte für die Nutzung der Musik übertragen.
Zum Beispiel: das Recht, die Musik aufzuführen oder aufzunehmen.
Aber: Wenn Komponist*innen Mitglied bei der GEMA ist, kann er/sie über einige Rechte nicht selbst entscheiden.
Denn: Diese Rechte hat er/sie der GEMA gegeben.

Die GEMA ist eine Organisation, die Rechte von Musiker*innen verwertet. Das betrifft vor allem das sogenannte „kleine Recht“: das Recht, die Musik in einem Konzert (ohne Theater) zu spielen. Dafür muss man eine Lizenz bei der GEMA holen. Das „große Recht“ betrifft die Musik in Theaterstücken oder Opern. Dieses Recht liegt nicht bei der GEMA, sondern bei Komponist*innen selbst.

Hinweis:
Wenn ein*e Komponist*in nicht bei einem Musikverlag ist, dann muss man die Erlaubnis direkt bei ihm*ihr einholen.

Dazu müssen diese Rechte bei der GEMA beantragt werden:

  • das Recht der Vervielfältigung
  • das Senderecht (Funk und Fernsehen)
  • das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Ton- und Bildtonträger
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Streaming, z. B. über Plattformen)

Wenn man Musik benutzen möchte, für die die GEMA zuständig ist, muss man die Musikstücke vorher bei der GEMA anmelden.

Die GEMA prüft dann:

  • welche Musik benutzt wird
  • wie die Musik benutzt wird (zum Beispiel für ein Theaterstück)

Dann gibt die GEMA die Erlaubnis (Lizenz) für genau diese Nutzung.
Zum Beispiel: Musik in einer Theateraufführung, Verwendung fremder Musik.

Verwendung fremder Musik

Manchmal muss man keine Erlaubnis holen: Wenn man fremde Musik als Zitat oder Pastiche benutzt. Dann ist das gesetzlich erlaubt.

Beispiel 7

Teilweise wollen Komponist*innen fremde Musik mit in ihre Musik einspielen.
Zum Beispiel: eine Aufnahme von Britney Spears in ihre eigene Komposition einbauen. 
Wenn man einen kleinen Teil von fremder Musik in eigener Musik benutzt, kann das eine Veränderung (Bearbeitung) oder eine Kopie vom Original sein.
Dann ist es oft kompliziert, die richtigen Rechte zu bekommen. Die Rechte muss man dann bei Plattenfirmen (Labels) oder Musikverlagen holen. Also bei den Leuten, die die Musiker*innen oder Komponist*innen vertreten.

Bei der GEMA braucht man in diesem Fall keine Erlaubnis, weil die GEMA für solche Bearbeitungen keine Rechte vergeben darf.

Abspielen vom Band

Wenn ein ganzes Musikstück (nicht nur ein Teil) in einer Theater-Inszenierung benutzt wird, muss man vorher klären, wer die Rechte an der Musik hat.

Es gibt verschiedene Personen, die Rechte haben können:

  • Komponist*innen
  • Liedtexter*innen
  • Sänger*innen und Musiker*innen (das sind die ausübenden Künstler*innen)
  • Tonträgerhersteller*innen (die, die die Aufnahme gemacht haben)

Wichtig:
Manche Komponist*innen sind Mitglied bei der GEMA, andere nicht. Je nachdem, wer die Rechte hat, muss man bei verschiedenen Stellen die Erlaubnis holen.
 

Komponist*innen, die bei der GEMA sind

Wenn Komponist*innen bei der GEMA sind, dann bekommt man die meisten Rechte bei der GEMA.

Zum Beispiel:

  • das Recht, das Musikstück in einem Konzert zu spielen
  • das Recht, das Musikstück auf CD zu verkaufen

Aber: Es gibt auch Rechte, die nicht bei der GEMA liegen.

Zum Beispiel:
Wenn man das Musikstück in einem Theaterstück benutzt (also eine Geschichte mit Musik auf der Bühne zeigt), dann nennt man das „großes Recht“.
Das große Recht bekommt man nicht bei der GEMA, sondern direkt bei den Komponist*innen. 
Mehr Infos dazu stehen in einem anderen Beitrag.
 

Komponist*innen, die nicht bei der GEMA sind

Komponist*innen können ihre Rechte oft selbst geben (also erlauben, dass man ihre Musik nutzt).
Aber: Manchmal haben sie die Rechte an einen Musikverlag gegeben. Dann darf nicht mehr der*die Komponist*in, sondern nur der Musikverlag die Rechte geben.
 

Ausübende Künstler*innen

Sänger*innen oder Musiker*innen heißen im Urheberrecht ausübende Künstler*innen.

Sie können:

  • ihre Rechte selbst verwalten
  • oder sie haben ihre Rechte einem Label gegeben (zum Beispiel einer Plattenfirma)

Aber: Ausübende Künstler*innen haben weniger Rechte als Urheber*innen (wie zum Beispiel Komponist*innen).

Sie dürfen zum Beispiel selbst entscheiden über:

  • Kopieren und Verteilen ihrer Aufnahmen
  • Veröffentlichen im Internet (zum Beispiel auf einer Website oder in einem Stream)
  • Senden im Radio oder Fernsehen (aber nur in bestimmten Fällen)

Manche Nutzungen sind erlaubt – aber dann muss man Geld zahlen, obwohl man keine Erlaubnis braucht.

Zum Beispiel:
Wenn ihre Aufnahme bei einem Theaterstück abgespielt wird (zum Beispiel als Musik im Hintergrund), braucht man keine Erlaubnis, muss aber Geld als Vergütung zahlen.

Wichtig:
Manche ausübende Künstler*innen sind Mitglied bei der GEMA. Dann bekommen sie Geld von der GEMA, wenn ihre Musik genutzt wird.