Umsatz-Steuer
Auf dieser Seite geht es um die Umsatz-Steuer.
Das ist eine Steuer für Unternehmen und Solo-Selbstständige. Sie gilt für den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen. Sie wird im Alltag oft Mehrwertsteuer genannt.
Stand: April 2022
Wie Sie die Umsatz-Steuer klären können
Mit einer Liste von Fragen können Sie herausfinden, ob Sie Umsatz-Steuer bezahlen müssen. Wir erklären:
- wann die Umsatz-Steuer entsteht,
- was auf Rechnungen stehen muss,
- was die Regelung für Kleinunternehmer ist,
- was das Reverse Charge Verfahren ist,
- wie die Umsatz-Steuer bei Tauschgeschäften funktioniert.
Außerdem gibt es Infos:
- zur Umsatz-Steuer-Befreiung für Theater,
- zur ermäßigten Steuer für Theater-Aufführungen.
Themen auf dieser Seite
- Fragen: Müssen Sie Umsatz-Steuer bezahlen oder nicht?
- Wann entsteht die Umsatz-Steuer?
- Regelung für Kleinunternehmer
- Was muss auf Ihrer Rechnung stehen?
- Welcher Ort gilt für die Umsatz-Steuer?
- Austausch, Umsatz-Steuer und unechte Zuschüsse
- Umsatz-Steuer-Befreiung für Theater (§ 4 Nr. 20 a) Umsatz-Steuer-Gesetz
- Wenn Sie keine Bescheinigung haben: Ermäßigter Steuersatz auf Theater-Vorführungen
Links
Umsatz-Steuer-Pflicht:
§ 13 Umsatz-Steuer-Gesetz
Was muss auf Rechnungen stehen:
§ 14 Umsatz-Steuer-Gesetz
Welcher Ort gilt für die Umsatz-Steuer:
§ 3a Abs. 3 Nr. 3a Umsatz-Steuer-Gesetz
Umsatz-Steuer-Befreiung für Theater:
§ 4 Nr. 20 a) Umsatz-Steuer-Gesetz
Ermäßigte Steuer für Theateraufführungen:
§ 12 Abs. 2 Nr. 7a Umsatz-Steuer-Gesetz
Müssen Sie Umsatz-Steuer bezahlen oder nicht?
Und wenn ja, wie viel?
- Gibt es eine „Lieferung oder Leistung“? Zum Beispiel: Verkaufen Sie Theaterkarten? Haben Sie einen bezahlten Auftritt bei einem Festival?
Ist die „Lieferung oder Leistung“ steuerbar? Das bedeutet zum Beispiel, ob sie in Deutschland stattgefunden hat. - Gibt es eine Umsatz-Steuer-Befreiung? Viele Theater und andere Kultur-Einrichtungen müssen keine Umsatz-Steuer bezahlen. Andere Unternehmen können sich das bescheinigen lassen. Nähere Infos finden Sie im Umsatz-Steuer-Gesetz § 4 Nr. 20 a). In jedem Bundesland gibt es eine Behörde, die dafür zuständig ist. Fragen Sie am besten beim Kulturamt nach.
- Sie haben keine Umsatz-Steuer-Befreiung? Sind Sie dann vielleicht „Kleinunternehmer“? Kleinunternehmer bedeutet: Sie machen nicht so viel Umsatz. Sie müssen keine Umsatz-Steuer bezahlen. Die Grenze liegt im Jahr 2022 bei 50.000 Euro im aktuellen Jahr und 22.000 Euro für das Jahr davor. Die Grenzen ändern sich immer mal. Nähere Infos finden Sie im Umsatz-Steuer-Gesetz § 19.
- Sie müssen Umsatz-Steuer bezahlen? Man kann auch sagen: Ihr Unternehmen ist umsatzsteuerpflichtig. Dann müssen Sie herausfinden: Sind es 19 Prozent (Regelsteuersatz) oder 7 Prozent (ermäßigter Steuersatz)? Für Theaterkarten sind es zum Beispiel 7 Prozent.
Was ist ein Unternehmer? Für die Umsatz-Steuer gilt: Ein Unternehmer ist selbstständig und zwar gewerblich oder beruflich. Das kann verschiedenen Formen haben, zum Beispiel ein*e Selbstständige*r, eine GmbH, eine GbR oder ein Betrieb in einem Verein.
Vorsteuer-Abzug: Normalerweise gilt: Wenn Sie etwas für Ihr Unternehmen kaufen, bekommen Sie die Umsatz-Steuer dafür vom Finanzamt zurück (Vorsteuer-Abzug). Aber wenn Sie selbst von der Umsatz-Steuer befreit sind, geht das nicht.
Umsatz-Steuer auf Nebenleistungen: Wenn Sie für Ihre Hauptleistung Umsatz-Steuer berechnen, gilt das auch für Nebenleistungen. Zum Beispiel:
- Eine freie Darstellerin berechnet ein Honorar (Hauptleistung) und Reisekosten (Nebenleistungen). Für beide Sachen muss sie den gleichen Umsatz-Steuer-Satz anwenden (0, 7 oder 19 Prozent).
- Ein Theater nimmt Eintritt und zusätzlich einen Zuschlag für die Musik. Für beides gilt der gleiche Umsatz-Steuer-Satz (0, 7 oder 19 Prozent).
Frage und Antwort:
-
Eine Solokünstlerin nimmt keinen Eintritt. Sie stellt aber eine Spendenbox auf. Muss sie dafür Umsatz-Steuer bezahlen?
Ja. Sie Solokünstlerin und damit selbstständig. Die Spenden sind eine freiwillige Gegenleistung für den Auftritt, also eine Betriebs-Einnahme. Wenn die Künstlerin eine Pflicht zu Umsatz-Steuer hat, muss sie für die Spenden Umsatz-Steuer bezahlen.
Anders wäre es bei einem gemeinnützigen Verein. Da wären freiwillige Spenden für den Verein nicht umsatzsteuerpflichtig.
Ja. Sie Solokünstlerin und damit selbstständig. Die Spenden sind eine freiwillige Gegenleistung für den Auftritt, also eine Betriebs-Einnahme. Wenn die Künstlerin eine Pflicht zu Umsatz-Steuer hat, muss sie für die Spenden Umsatz-Steuer bezahlen.
Anders wäre es bei einem gemeinnützigen Verein. Da wären freiwillige Spenden für den Verein nicht umsatzsteuerpflichtig.
Wann entsteht die Umsatz-Steuer?
Sie entsteht nicht zum Rechnungsdatum. Sondern wichtig ist: Wann ist die Leistung passiert? Wann wurde geliefert? Nähere Infos finden Sie in § 13 Umsatz-Steuer-Gesetz. Bei Dienstleistungen zählt das Ende der Leistung. Bei Dauerleistungen geht es darum, wann der Vertrag zu Ende ist.
Achten Sie auf das 2. Halbjahr 2020. Da war die Umsatz-Steuer gesenkt, 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent.
Fragen und Antworten:
-
Wie ist es bei Eintrittskarten für Veranstaltungen zu Silvester? Wann ist das Leistungsdatum?
Es gilt das Datum, wann die Veranstaltung beginnt. Also das alte Jahr.
Es gilt das Datum, wann die Veranstaltung beginnt. Also das alte Jahr.
-
Wie ist es bei Gastspielverträgen? Wenn die Proben im alten Jahr beginnen und Aufführung im neuen Jahr ist?
Hier gilt das Leistungsende. Die Leistung ist im neuen Jahr.
Hier gilt das Leistungsende. Die Leistung ist im neuen Jahr.
Für die meisten Künstler*innen und Theatergruppen gilt die „Ist-Versteuerung“. Das bedeutet: Sie müssen die Umsatz-Steuer erst an das Finanzamt zahlen, wenn die Lieferung oder Leistung bezahlt ist. Sie melden Ihr Unternehmen am Anfang beim Finanzamt an. Dabei können Sie die Ist-Versteuerung ankreuzen.
Außerdem gibt es noch die Soll-Versteuerung. Sie gilt zum Beispiel für Gewerbe-Unternehmen, die eine Buchführung machen müssen.
Regelung für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer bedeutet: Sie machen nicht so viel Umsatz. Sie müssen keine Umsatz-Steuer bezahlen. Die Grenze liegt im Jahr 2022 bei 50.000 Euro im aktuellen Jahr und 22.000 Euro für das Jahr davor. Wichtig ist vor allem der Umsatz im Vorjahr (im letzten Jahr).
Sie melden Ihr Unternehmen beim Finanzamt an. Dabei geben Sie an, ob Sie Kleinunternehmer sind. Das gilt dann fünf Jahre lang.
Verschiedene Unternehmens-Formen können Kleinunternehmer sein: Einzelpersonen, Gesellschaften oder auch gemeinnützige Unternehmen.
Die Grenzen für den Jahresumsatz ändern sich immer mal. Vielleicht steigt Ihr Umsatz. Dann kann es passieren, dass Sie im nächsten Jahr kein Kleinunternehmer mehr sind.
Umsatz 2017 | 17.230 Euro | 2018 Kleinunternehmer |
Umsatz 2018 | 21.320 Euro | kein Kleinunternehmer 2019 Der damals gültige Grenzwert wurde überschritten. |
Umsatz 2019 | 21.200 Euro | Kleinunternehmer 2020 (neuer Grenzwert!) |
Umsatz 2020 | 12.365 Euro | Kleinunternehmer 2021 |
Normalerweise gilt: Wenn Sie etwas für Ihr Unternehmen kaufen, bekommen Sie die Umsatz-Steuer dafür vom Finanzamt zurück (Vorsteuer-Abzug). Aber wenn Sie selbst von der Umsatz-Steuer befreit sind, geht das nicht.
Die Kleinunternehmerregelung ist keine Pflicht. Sie können freiwillig entscheiden, Umsatz-Steuer zu erheben und ans Finanzamt zu bezahlen. Das kann interessant sein, wenn Sie viele Sachen oder Leistungen für Ihr Unternehmen einkaufen müssen. Dann müssen Sie zwar Umsatz-Steuer aufschlagen, bekommen aber die selbst bezahlte Vorsteuer zurück.
Sie sind Kleinunternehmer? Aber Sie haben aus Versehen die Umsatz-Steuer auf Ihre Rechnung geschrieben? Dann müssen Sie die Steuer ans Finanzamt zahlen.
Fragen und Antworten:
-
Kleinunternehmer dürfen im letzten Jahr höchstens einen Umsatz von 22.000 Euro haben. Was zählt bei einem Theater dazu? Das Theater hat eine Bescheinigung (§ 4 Nr. 20 a Umsatz-Steuer-Gesetz). Es muss keine Umsatz-Steuer bezahlen.
Dann zählen die Theaterumsätze nicht dazu. Sondern es zählen nur die Umsätze, für die das Theater Umsatz-Steuer bezahlen muss. Zum Beispiel aus der Gastronomie.
Dann zählen die Theaterumsätze nicht dazu. Sondern es zählen nur die Umsätze, für die das Theater Umsatz-Steuer bezahlen muss. Zum Beispiel aus der Gastronomie.
-
Was ist bei einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)? Zählt für die Umsatzgrenze der Gesamtumsatz? Oder pro Gesellschafter*in?
Die 22.000 Euro gelten für die ganze GbR. Denn sie ist das Steuersubjekt, anders als bei der Einkommen-Steuer.
Die 22.000 Euro gelten für die ganze GbR. Denn sie ist das Steuersubjekt, anders als bei der Einkommen-Steuer.
-
Eine Künstlerin ist als Kleinunternehmerin tätig. Außerdem hat sie eine GbR. Gilt die Kleinunternehmer-Regelung für beides?
Ja. Denn es sind zwei verschiedene Steuersubjekte. Beide können die Regelung nutzen.
Ja. Denn es sind zwei verschiedene Steuersubjekte. Beide können die Regelung nutzen.
-
Im Dezember wurde die 50.000-Euro-Grenze plötzlich überschritten. Denn es kam überraschend ein großer Auftrag. Muss dann Umsatz-Steuer nachbezahlt werden?
Nein, man bleibt trotzdem Kleinunternehmer bis zum Jahresende. Die 50.000-Euro-Grenze gilt für „voraussichtliche“ Umsätze. Erst im nächsten Jahr muss man Umsatz-Steuer bezahlen.
Nein, man bleibt trotzdem Kleinunternehmer bis zum Jahresende. Die 50.000-Euro-Grenze gilt für „voraussichtliche“ Umsätze. Erst im nächsten Jahr muss man Umsatz-Steuer bezahlen.
-
Ich habe die Umsatz-Grenze überschritten. Muss ich das dem Finanzamt mitteilen?
Nein. Aber Sie müssen im neuen Jahr gleich Umsatz-Steuer-Voranmeldungen abgeben. Das geht am Computer mit dem Programm Elster. Das müssen Sie einmal im Monat machen. Zum Beispiel bis zum 10. Februar für den Januar.
Sie können aber gleich beim ersten Mal eine Dauer-Frist-Verlängerung beantragen. Dann haben Sie immer vier Wochen länger Zeit.
Nein. Aber Sie müssen im neuen Jahr gleich Umsatz-Steuer-Voranmeldungen abgeben. Das geht am Computer mit dem Programm Elster. Das müssen Sie einmal im Monat machen. Zum Beispiel bis zum 10. Februar für den Januar.
Sie können aber gleich beim ersten Mal eine Dauer-Frist-Verlängerung beantragen. Dann haben Sie immer vier Wochen länger Zeit.
-
Ein Theater macht den Vorsteuer-Abzug. Aber es tritt eine Künstlerin auf, die Kleinunternehmerin ist. Was passiert dann? Und was gilt für Tickets?
Das Theater bekommt nur die Vorsteuer aus Rechnungen Selbstständiger zurück, die die Mehrwert-Steuer ausweisen. Das heißt, bei einer Kleinunternehmerin nicht. Weil diese keine Mehrwerts-Seuer ausweisen darf. Das Theater kann nur die Vorsteuer abziehen, die auf bezahlten Rechnungen ausgewiesen ist.
Für die Tickets muss das Theater Umsatz-Steuer berechnen. Außer, wenn es von der Umsatz-Steuer befreit ist oder selbst Kleinunternehmer ist.
Das Theater bekommt nur die Vorsteuer aus Rechnungen Selbstständiger zurück, die die Mehrwert-Steuer ausweisen. Das heißt, bei einer Kleinunternehmerin nicht. Weil diese keine Mehrwerts-Seuer ausweisen darf. Das Theater kann nur die Vorsteuer abziehen, die auf bezahlten Rechnungen ausgewiesen ist.
Für die Tickets muss das Theater Umsatz-Steuer berechnen. Außer, wenn es von der Umsatz-Steuer befreit ist oder selbst Kleinunternehmer ist.
Was muss auf Ihrer Rechnung stehen?
Im Umsatz-Steuer-Gesetz (§ 14) steht, was auf Ihrer Rechnung stehen muss. Weiter unten finden Sie ein Beispiel dazu. Das gilt natürlich auch für die Rechnungen, die Sie bekommen. Auch da müssen Sie prüfen, ob alle Sachen draufstehen.
- Ihr Name und die Adresse von Ihrem Unternehmen
Sie haben die Leistung erbracht. - Name und Adresse des Empfängers
An wen stellen Sie die Rechnung? - Ihre Steuernummer oder Umsatz-Steuer-Identifikations-Nummer (UStId-Nr.)
- eine Rechnungs-Nummer
Jede Rechnung bekommt eine eigene Nummer. Sie muss fortlaufend sein. Das bedeutet: Bei der nächsten Rechnung eins höher.
Zum Beispiel 1-2022, 2-2022, 3-2022 und so weiter. - das Rechnungsdatum
Wann haben Sie die Rechnung geschrieben? - Leistungsdatum oder Zeitraum
Wann haben Sie die Leistung geliefert? - Art und Menge der Leistung
Wofür ist die Rechnung genau? - das Netto-Entgelt
Wieviel kostet alles zusammen – ohne Steuern? - Umsatz-Steuersatz, Steuerbetrag und Bruttobetrag
Wieviel Prozent Umsatz-Steuer nehmen Sie?
Wie hoch ist der Steuerbetrag auf dieser Rechnung?
Wieviel kostet alles zusammen – mit Steuern? - Sie sind von der Umsatz-Steuer befreit?
Dann schreiben Sie den Grund unten auf die Rechnung. Zum Beispiel: „Kleinunternehmer gemäß § 19 UstG“ oder „Steuer-Befreiung als Theater gemäß § 4 Nr. 20 a) Umsatz-Steuer-Gesetz“.
Sauber buchen
„Sauber buchen“ bedeutet: Man muss immer alles so buchen, dass es steuerlich korrekt ist. Und man muss im täglichen Geschäft gut darauf achten, dass alles gleich richtig gebucht wird.
Ein Beispiel: Ein Theaterverein hat einen Saal. Diesen Saal vermietet er an einen Veranstalter. Der Verein verkauft die Tickets. Die Saalmiete sind 50 Prozent der Ticket-Einnahmen.
- Der Veranstalter muss Umsatz-Steuer für die ganzen Ticket-Einnahmen bezahlen. Wenn er umsatzsteuerpflichtig ist.
- Der Verein muss Umsatz-Steuer für die Miete (= die Hälfte der Ticketeinnahmen) zahlen. Wenn er umsatzsteuerpflichtig ist.
- Es muss getrennte Rechnungen geben. Die Rechnungen müssen getrennt gebucht werden.
- Es gibt eine Gutschrift über die gesamten Ticketeinnahmen und eine Rechnung über die Saalmiete (Hälfte der Einnahmen). Das gilt selbst dann, wenn die Beträge gar nicht hin- und her überwiesen werden.
Welcher Ort gilt für die Umsatz-Steuer?
- Bei Leistungen an Personen:
Der Leistungsort für die Steuer ist da, wo das Unternehmen sitzt, das die Leistung macht (§ 3 Abs. 1 UStG). - Bei Leistungen von Unternehmen an Unternehmen:
Der Leistungsort für die Steuer ist da, wo der Leistungs-Empfänger sitzt (§ 3 Abs. 3 UStG). - Ausnahme bei kulturellen und künstlerischen Leistungen:
Der Ort für die Umsatz-Steuer ist da, wo die Leistung stattfindet (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG). Das gilt auch für Tickets.
Liegt der Leistungsort in Deutschland? Dann ist die Leistung in Deutschland umsatzsteuerpflichtig. Liegt der Leistungsort im Ausland?
Dann muss der Leistende die Umsatz-Steuer dort abführen. Das gilt vor allem bei Leistungen an Personen.
Oder der Empfänger muss die Umsatz-Steuer für den Leistenden bezahlen. Der Fachbegriff ist „Reverse Charge“ und bedeutet „Umkehr der Steuerschuld“. Weil der Empfänger bezahlt.
Reverse Charge (§ 13b UStG) gilt auch, wenn Leistende sich im Ausland befinden, der Leistungsort aber in Deutschland. Dann muss der Leistungsempfänger in Deutschland die Umsatz-Steuer bezahlen.
Beispiel: Podcast
Eine Künstlerin in den USA macht einen Podcast. Er wird in Deutschland ausgestrahlt. Der Auftraggeber ist ein Unternehmen aus Deutschland. Der Ort der Leistung liegt in Deutschland.
Aber es gilt Reverse Charge.
Die US-Künstlerin stellt eine Rechnung nur über den Netto-Betrag. Sie schreibt auf die Rechnung, dass Reverse Charge gilt: „Steuerschuldnerschaft des Empfängers“. Der Auftraggeber muss den Umsatz in einer Umsatz-Steuer-Voranmeldung angeben. Dann kann er die Vorsteuer auf den Umsatz gleich wieder von seiner Umsatz-Steuerschuld abziehen.
Was ist, wenn der Auftraggeber von der Umsatz-Steuer befreit ist? Dann muss er trotzdem für diese Künstlerin die Umsatz-Steuer bezahlen.
Künstler*in im Ausland ►►► Leistungsort in Deutschland
Umsatz-Steuer-Pflicht des*r Künstler*in ►►► beim Auftraggeber in Deutschland
Wichtig: Auch Kleinunternehmer und Umsatz-Steuerbefreite müssen vielleicht Umsatz-Steuer bezahlen. Das gilt, wenn es Auftragnehmer*innen oder Darsteller*innen im Ausland gibt (Reverse Charge).
Austausch, Umsatz-Steuer und unechte Zuschüsse
Auch bei Tausch-Geschäften kann Umsatz-Steuer entstehen.
Zum Beispiel bei Weiter-Berechnung: Ein Theaterverein hat für eine Company Sachen gekauft:
- Der Verein kann die Belege (Kassenzettel) an die Company weitergeben. Die Company gibt ihm das Geld zurück. Gibt es Rechnungen, muss die Company Rechnungs-Empfänger sein.
Das ist dann kein Leistungsaustausch zwischen Verein und Company. Es entsteht keine Umsatz-Steuerpflicht. - Oder die Rechnung oder der Beleg (Kassenzettel) wurde auf den Theaterverein ausgestellt. Er schreibt der Company eine Rechnung über die Sachen. Die Kassenzettel werden nur als Kopie angehängt. Dann liegt ein Leistungsaustausch zwischen beiden vor. Eine Umsatz-Steuerpflicht entsteht.
Auch bei Zuschüssen kann eine Umsatz-Steuerpflicht entstehen. Echte Zuschüsse wie die Überbrückungshilfe sind nicht umsatzsteuerpflichtig.
Aber es gibt noch „unechte“ Zuschüsse. Dabei wird für das Geld eine bestimmte Leistung erwartet. Das kann zur Umsatz-Steuerpflicht führen.
Beispiel: Die Stadtverwaltung zahlt einem Theaterverein einen Zuschuss. Der Verein organisiert dafür das Sommer-Festival der Stadt. Auf die Zahlung müssen Steuern gezahlt werden. Denn es gibt eine konkrete Gegenleistung für das Geld.
Umsatz-Steuer-Befreiung für Theater (§ 4 Nr. 20 a) Umsatz-Steuer-Gesetz)
- Theater können sich von der Umsatz-Steuer befreien lassen. Das gilt zum Beispiel für Solodarsteller*innen, GbRs, Theatervereine und Ensembles. In jedem Bundesland gibt es eine Behörde, die dafür zuständig ist. Fragen Sie am besten beim Kulturamt nach. Die Behörde muss bescheinigen, dass das Theater die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie ein öffentliches Theater (§ 4 Nr. 20 a) Umsatz-Steuer-Gesetz).
- Mit dieser Bescheinigung ist die Theaterveranstaltung steuerfrei. Das gilt auch, wenn der Veranstalter keine eigene Umsatz-Steuer-Befreiung hat (§ 4 Nr. 20 a) Umsatz-Steuer-Gesetz).
- Auch die Umsätze von selbstständigen Bühnenregisseur*innen und Bühnenchoreograph*innen können umsatzsteuerfrei sein. Das gilt, wenn sie an einem Theater arbeiten, dass befreit ist. Und wenn sie selbst eine Bescheinigung der Landesbehörde besitzen.
- Die Bescheinigung gibt es auch für Dirigenten, Orchester und Chöre.
Auch das Finanzamt kann die Bescheinigung für ein Theater beantragen. Auch wenn das Theater das gar nicht will. Die Befreiung kann dann auch für die Vergangenheit gelten. Das passiert meistens, wenn Theater viele Vorsteuern vom Finanzamt zurückbekommen haben. Die müssen dann ans Finanzamt zurückgezahlt werden. Und alle Rechnungen müssen wegen der Umsatz-Steuer korrigiert werden!
Veranstalter verpflichten Darsteller*innen. Sie sollten diese zwei Fragen stellen:
- Sind sie Kleinunternehmer?
- Haben Sie eine Bescheinigung, dass Sie als Theater von der Umsatz-Steuer befreit sind?
Vielleicht sind alle Künstler*innen von der Umsatz-Steuer befreit. Dann sind die Gagen und der Eintritt umsatzsteuerfrei. Der Veranstalter sollte sich die Dokumente zeigen lassen. Er sollte Kopien machen und aufheben.
Der Veranstalter kann sich aber so auch keine Vorsteuer erstatten lassen. Für Sachen, die er für das Stück gekauft hat.
Ansonsten gelten 7 Prozent Umsatz-Steuer für kulturelle Veranstaltungen. Das gilt für Gagen und Eintrittsgelder. Bei geselligen Veranstaltungen sind es 19 Prozent. Das sind zum Beispiel Karneval oder Tanzveranstaltungen.
Wichtig: Die Bescheinigung kann auch ein Nachteil sein.
Mit einer Bescheinigung können Sie keine Vorsteuer erstatten lassen. Deshalb sollten Sie genau überlegen, ob Sie die Befreiung wollen. Denn es ist schwer, sie wieder zurückzunehmen.
Für einen Theaterbetrieb kann die Bescheinigung nachteilig sein. Wenn dort zum Beispiel viel gebaut und repariert werden muss. Dafür wird dann keine Vorsteuer erstattet. Aber für eine Solokünstlerin ohne große Ausgaben kann die Bescheinigung gut sein.
Fragen und Antworten:
-
Ein Theater ist von der Umsatz-Steuer befreit. Die Gastspiel-Künstlerin aber nicht. Was gilt?
Die Befreiung des Theaters gilt nur für seine eigenen Leistungen. Sie gilt nicht für die Gastspiel-Künstlerin.
Da geht nur umgekehrt: Wenn die Gastspiel-Künstlerin befreit ist, gilt das auch für ihre Aufführung an dem Theater.Die Befreiung des Theaters gilt nur für seine eigenen Leistungen. Sie gilt nicht für die Gastspiel-Künstlerin.
Da geht nur umgekehrt: Wenn die Gastspiel-Künstlerin befreit ist, gilt das auch für ihre Aufführung an dem Theater. -
Ein Theater hat eine Bescheinigung, dass es von der Umsatz-Steuer befreit ist. Was gilt für das Gastronomie-Angebot?
Die Bescheinigung gilt nur für Theaterleistungen. In der Gastronomie muss Umsatz-Steuer berechnet werden. Dort kann dann auch Vorsteuer abgezogen werden. Zum Beispiel für Getränke, die eingekauft wurden.
Es gibt Kosten, die für Theater und die Gastronomie zusammen entstehen. Das sind zum Beispiel Reinigung, Miete, Nebenkosten. Sie können aufgeteilt werden, zum Beispiel nach Quadratmetern oder Umsatz. Für den Gastronomie-Teil kann dann Vorsteuer abgezogen werden.
Die Bescheinigung gilt nur für Theaterleistungen. In der Gastronomie muss Umsatz-Steuer berechnet werden. Dort kann dann auch Vorsteuer abgezogen werden. Zum Beispiel für Getränke, die eingekauft wurden.
Es gibt Kosten, die für Theater und die Gastronomie zusammen entstehen. Das sind zum Beispiel Reinigung, Miete, Nebenkosten. Sie können aufgeteilt werden, zum Beispiel nach Quadratmetern oder Umsatz. Für den Gastronomie-Teil kann dann Vorsteuer abgezogen werden.
-
Was muss man beim Antrag auf Befreiung beachten?
Der Antrag muss keine bestimmte Form haben. In jedem Bundesland gibt es eine Behörde, die zuständig ist. Fragen Sie am besten beim Kulturamt nach. Meistens ist es leicht, die Bescheinigung zu bekommen. Sie müssen die künstlerische Leistung beschreiben, die Ihr Theater macht.
Der Antrag muss keine bestimmte Form haben. In jedem Bundesland gibt es eine Behörde, die zuständig ist. Fragen Sie am besten beim Kulturamt nach. Meistens ist es leicht, die Bescheinigung zu bekommen. Sie müssen die künstlerische Leistung beschreiben, die Ihr Theater macht.
-
Gilt die Bescheinigung auch für Auftritte bei Privatfesten?
Ja. Auch dann brauchen Sie für die Gage keine Umsatz-Steuer bezahlen.
Ja. Auch dann brauchen Sie für die Gage keine Umsatz-Steuer bezahlen.
-
Kann sich auch eine Produktionsleiterin so von der Umsatz-Steuer befreien lassen?
Nein, das klappt so nicht. Der § 4 Nr. 20 a) Umsatz-Steuer-Gesetz gilt hier nicht. Weil es kein künstlerischer Beruf ist.
Nein, das klappt so nicht. Der § 4 Nr. 20 a) Umsatz-Steuer-Gesetz gilt hier nicht. Weil es kein künstlerischer Beruf ist.
-
Ein Theater ersetzt wegen Corona die Live-Aufführung durch einen Film oder Stream? Gilt die Umsatz-Steuer-Befreiung trotzdem?
Empfehlung: Einfach probieren und abwarten, ob das Finanzamt das akzeptiert. Der Inhalt des Streams muss künstlerisch sein. Dann gilt die Befreiung wahrscheinlich trotzdem.
Helfen kann das Papier „Umsatz-Steuer-Anwendungserlass“. Dort steht, dass auch Theater-Aufführungen in einem Fernsehstudio Theaterleistungen sind (Abschnitt 4.20.1 Abs. 1).Empfehlung: Einfach probieren und abwarten, ob das Finanzamt das akzeptiert. Der Inhalt des Streams muss künstlerisch sein. Dann gilt die Befreiung wahrscheinlich trotzdem.
Helfen kann das Papier „Umsatz-Steuer-Anwendungserlass“. Dort steht, dass auch Theater-Aufführungen in einem Fernsehstudio Theaterleistungen sind (Abschnitt 4.20.1 Abs. 1). -
Jemand arbeitet als Dramaturg und Regisseur. Sollte er sich für beide Berufe befreien lassen?
Einfach probieren! Wenn die Behörde die Befreiung für beide Berufe gibt, umso besser!
Einfach probieren! Wenn die Behörde die Befreiung für beide Berufe gibt, umso besser!
-
Eine Tanz- und Theaterpädagogin gibt Kurse mit künstlerisch und kulturellen Inhalten. Gilt ihre Umsatz-Steuer-Befreiung auch für diese Kurse?
Das ist unterschiedlich und hängt von der Art der Veranstaltung ab. Für einen reinen Vortrag gilt die Befreiung nicht. Für einen Kurs, der selbst künstlerisch ist, eher schon. Die Inhalte kann sie durch Flyer oder Online-Ankündigungen nachweisen.
Das ist unterschiedlich und hängt von der Art der Veranstaltung ab. Für einen reinen Vortrag gilt die Befreiung nicht. Für einen Kurs, der selbst künstlerisch ist, eher schon. Die Inhalte kann sie durch Flyer oder Online-Ankündigungen nachweisen.
Wenn Sie keine Bescheinigung haben: Ermäßigter Steuersatz auf Theater-Vorführungen
Sie haben keine Bescheinigung zur Umsatz-Steuer-Befreiung? Dann müssen Sie Umsatz-Steuer nehmen. Zum Beispiel für den Verkauf von Tickets für Theater, Konzerte und Ähnliches. Es gilt der ermäßigte Umsatz-Steuersatz von 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG).
Der ermäßigte Steuersatz gilt auch für Solodarbietungen. Das gilt auch für künstlerische Tätigkeiten von Zauber-Künstler*innen, Artist*innen, Diskjockeys und Kleinkünstler*innen. Auch eine Autorenlesung kann dazu zählen, wenn sie „theaterähnlich“ ist.
Ermäßigte Umsatz-Steuer für Theaterleistungen (7 %) für:
- Eintrittsgelder
- Bezahlung eines Gasttheaters
- ein Ensemble „ausleihen“
- Nebenleistungen wie Verkauf von Programmen, Vermietung von Operngläsern, Erlöse aus Garderobe (die muss man selbst betreiben, keine Fremdfirma)
Volle Umsatz-Steuer (19 %) für:
- Restauration/Gastronomie (Sonderregelung bis Ende 2022: nur 7 % Umsatz-Steuer auf Restaurant-Leistungen außer Getränke)
- Verkauf von Merchandising (zum Beispiel T-Shirts)
- Verpachtung der Gastronomie
- Verpachtung der Garderobe
Nebenleistungen
Häufig gibt es am Theater Nebenleistungen, die nicht kulturell sind. Zum Beispiel, wenn nach einer Vorstellung Merchandising verkauft wird. Dann bleibt es trotzdem bei 7 Prozent Umsatz-Steuer auf die Eintrittskarten. Das gilt, wenn die kulturellen Theaterleistungen die Hauptsache sind.
Es gibt größere Events, die nicht-kulturell sind. Dort fallen für Tickets 19 Prozent Umsatz-Steuer an. Aber wenn darstellenden Künstler*innen dort auftreten, fallen für die Gage nur 7 Prozent Umsatz-Steuer an. Denn es ist ein kultureller Auftritt.
Dann gibt es noch nicht-kulturelle Auftritte bei geselligen Veranstaltungen wie Tanzabenden oder Sport-Events. Das kann zum Beispiel in Gaststätten sein. Dann gelten 19 Prozent Umsatz-Steuer, auch auf die Gage.
Manchmal müssen die Leistungen für die Umsatz-Steuer aufgeteilt werden.
Zum Beispiel: ein Meisterkurs mit anschließender Aufführung. Für das Seminar fällt die volle Umsatz-Steuer von 19 Prozent an. Die Aufführung ist eine kulturelle Veranstaltung. Hier gelten 7 Prozent.
Beim Thema Urheberrecht gelten 7 Prozent Umsatz-Steuer.
Urheber bedeutet: Eine Person hat etwas gemacht. Zum Beispiel, ein Theaterstück geschrieben. Andere Personen dürfen das Stück nicht einfach so benutzen. Das ist das Urheberrecht.
Man kann anderen erlauben, das Stück gegen Geld (Honorar) zu nutzen. Das heißt dann: Übertragung oder Einräumung von Urheberrechten. Für das Honorar fallen 7 Prozent Umsatz-Steuer an.
Oft werden Tickets von einer Konzert- oder Eventagentur verkauft. Für diese Leistung wird 19 Prozent Umsatz-Steuer berechnet. Auch Darsteller*innen bekommen Tickets. Bei der Gutschrift dafür gelten 7% Umsatz-Steuer.
Umsatzsteuerpflicht für Bühnentätigkeiten
Für Bühnenbildner*innen und Kostümbildner*innen gelten 7 Prozent Umsatz-Steuer. Wenn sie etwas Eigenes, Kreatives schaffen. Also zum Beispiel ein Konzept und Entwürfe herstellen. Wofür auch Urheberrechte gelten. Wenn sie die Produktion überwachen und bei den Proben dabei sind. 19 Prozent Umsatz-Steuer gelten, wenn jemand Vorgaben umsetzt. Also eher handwerklich arbeitet. Schauen Sie in die Verträge.
Für Organisation im Theater fallen 19 Prozent Umsatz-Steuer an. Das gilt zum Beispiel für Intendanz, Regie, Tontechnik, Beleuchtung, Maske, Soufflage, Schnitt, Kamera und andere nicht-künstlerische Leistungen Abschn. 12.5 Abs. 1 Umsatz-Steuer-Anwendungserlass .
Frage und Antwort:
-
Ein Theater erlaubt, dass ein Catering-Wagen Speisen verkauft. Das Theater bekommt dafür keine Bezahlung oder Gegenleistung. Muss das Theater dafür Umsatz-Steuer bezahlen?
Nein. Nur der Caterer muss seine Umsatz-Steuer bezahlen.
Nein. Nur der Caterer muss seine Umsatz-Steuer bezahlen.