Verwertungsgesellschaften
Funktion, Rechte und Finanzierung von Verwertungsgesellschaften, GEMA, GVL, VG WORT und VG Bild-Kunst
Stand: Dezember 2023
Links
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
GEMA
Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten
GVL
Verwertungsgesellschaft WORT
VG Wort
Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
VG Bild-Kunst
Kollektive Lizenzen
§§ 51, 51a VGG
GEMA: Streamingrecht
Nutzungsrechte beim Streamen von Theaterinszenierungen
Abgrenzung großes und kleines Recht
LG Düsseldorf
Großes Recht
§ 19 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz
Was ist eine Verwertungsgesellschaft?
Aufgaben der Verwertungsgesellschaften
Ein*e Künstler*in schreibt ein Lied oder ein Buch. Oder die Person malt ein Bild. Jetzt ist die Person Urheber*in von diesem Werk – also Lied, Buch oder Bild.
Wenn ein*e Sänger*in ein Lied singt, ist diese Person kein*e Urheber*in. Aber sie hat auch Rechte. Man nennt das Leistungsschutzrechte. Das gilt zum Beispiel auch für Personen, die im Tonstudio ein Lied aufnehmen.
Urheber*innen und Personen mit Leistungsschutzrechten dürfen sagen: „Du darfst mein Werk benutzen – aber nur, wenn du mir Geld gibst.“
Wenn jemand ein Werk ohne Erlaubnis benutzt, können Urheber*innen sagen: „Das darfst du nicht!“
Urheber*innen und Personen mit Leistungsschutzrechten können ihre Rechte selbst schützen. Aber oft ist das schwierig. Eine Person allein kann nicht alles prüfen und überwachen. Deshalb gibt es Verwertungsgesellschaften. Diese Gesellschaften helfen Urheber*innen.
Für Urheber*innen hat das Vorteile und Nachteile.
Die Verwertungsgesellschaften achten darauf, dass niemand die Werke einfach so benutzt. Sie sammeln Geld für die Künstler*innen, wenn andere die Werke benutzen. Wenn Künstler*innen ihre Rechte an die Verwertungsgesellschaft geben, können sie nicht mehr selbst sagen, wer das Werk benutzen darf.
Aber die Verwertungsgesellschaft darf das auch nicht frei entscheiden. Sie muss allen Menschen, die ein Werk benutzen wollen, die Erlaubnis geben – wenn sie dafür zahlen. Das steht im Gesetz.
Beispiel 1
Eine Regisseurin will ein Musikstück auf der Bühne spielen. Die Komponistin ist bei der GEMA, dann gibt die GEMA die Erlaubnis. Das heißt: Die Komponistin kann nicht selbst entscheiden, ob ihr Stück auf dieser Bühne gespielt wird. Die GEMA macht das für sie.
Aber: Die GEMA passt auch auf, dass die Regisseurin für das Musikstück bezahlt. Gab es erst keine Erlaubnis, sorgt die GEMA dafür, dass später noch Geld an die Komponistin gezahlt wird.
Für Künstler*innen gibt es in Deutschland einige Verwertungsgesellschaften.
Die wichtigsten sind:
- Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA):
für Komponist*innen, Liedschreiber*innen und Musikverlage. - Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL):
für Künstler*innen, die Musik machen oder singen. Auch für Tonstudios. - Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT):
für Autor*innen und Verlage. - Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst):
für Künstler*innen, die Bilder machen (z. B. Maler*innen, Fotograf*innen oder Filmemacher*innen).
Ein*e Künstler*in kann bei mehreren Verwertungsgesellschaften Mitglied sein.
Zum Beispiel: Wer ein Lied schreibt und singt, kann bei der GEMA und bei der GVL Mitglied sein.
Die Verwertungsgesellschaften in Deutschland arbeiten mit anderen Ländern zusammen.
Zum Beispiel: Ein Theater kann mit Hilfe der GEMA Musik aus dem Ausland nutzen.
Und: Künstler*innen aus Deutschland bekommen Geld, wenn ihre Musik im Ausland gespielt wird.
Wie arbeiten Verwertungsgesellschaften?
Künstler*innen und andere Rechteinhaber*innen müssen nicht Mitglied in einer Verwertungsgesellschaft sein. Sie können ihre Rechte auch selbst schützen.
Ausnahme:
In manchen Fällen gilt eine besondere Regel. Das sind Fälle von kollektiven Lizenzen. Dazu gibt es eine Information der Verwertungsgesellschaft.
Wichtig: Man kann dann sagen, dass man das nicht möchte. Wenn Künstler*innen möchten, dass eine Verwertungsgesellschaft ihre Rechte schützt, dann schließen sie einen Vertrag mit der Gesellschaft.
Im Vertrag steht genau:
- Welche Rechte gibt die Künstler*in an die Verwertungsgesellschaft?
- Welche Rechte behält die Künstlerin selbst?
Welche Rechte nehmen die Verwertungsgesellschaften wahr?
Erst- und Zweitverwertung
Man unterscheidet, wie oft ein Musikstück genutzt wird:
- Erstverwertung: Das ist die erste Nutzung eines Musikstücks.
Beispiel: Ein Lied wird auf eine CD aufgenommen und die CD wird verkauft. - Zweitverwertung: Das Lied ist schon veröffentlicht. Es wird noch einmal benutzt.
Beispiel: Das Lied wird im Radio gespielt oder kommt auf eine neue CD. - Weitere Zweitverwertung: Das Lied wird ein drittes Mal genutzt.
Beispiel: Die Radiosendung mit dem Lied läuft im Theater im Hintergrund.
Die GEMA kümmert sich um die erste und zweite Nutzung. Die GVL kümmert sich meist nur um die zweite Nutzung.
Verträge und Bezahlung
Verwertungsgesellschaften arbeiten nach dem Urheberrecht. Sie helfen Künstler*innen, Geld für die Nutzung ihrer Werke zu bekommen.
Welche Rechte die Verwertungsgesellschaft bekommt, steht in einem Vertrag. Dieser Vertrag heißt Wahrnehmungsvertrag.
Beispiel:
Komponist*innen geben der GEMA bestimmte Rechte für ihre Musik. Aber nicht alle Rechte.
Die GEMA darf zum Beispiel das Recht geben, dass die Musik im Hintergrund gespielt wird. Das nennt man kleines Recht.
Aber bei einem Musical (wo Musik und Theater zusammen sind), darf die GEMA das nicht entscheiden. Dieses Recht nennt man großes Recht.
Das große Recht muss man direkt bei den Komponist*innen oder dem Verlag holen.
Gesetzliche Bezahlung und Beteiligung
Verwertungsgesellschaften sammeln auch Geld für Künstler*innen, wenn ein Gesetz das so vorschreibt.
Was bedeutet das?
Manchmal darf ein Werk ohne Erlaubnis vom Künstler oder von der Künstlerin benutzt werden. Das steht im Urheberrechtsgesetz.
Aber: Es muss Geld dafür bezahlt werden. Das nennt man gesetzliche Lizenz.
Die Verwertungsgesellschaft sammelt das Geld und gibt es an die Künstler*innen weiter.
Beispiel 2
Bezahlung bei Kopien – gesetzliche Lizenz
Man darf ein Werk für sich selbst kopieren, zum Beispiel ein Lied oder ein Text. Das nennt man Privatkopie. Das steht im Gesetz (§ 53 Urheberrechtsgesetz).
Aber: Auch wenn man kopieren darf, muss trotzdem Geld an die Künstler*innen bezahlt werden.
Wer zahlt das?
Firmen, die Geräte zum Kopieren herstellen (z. B. Drucker, Kopierer oder USB-Sticks), müssen Geld zahlen (§ 54 Urheberrechtsgesetz).
Das Geld sammeln die Verwertungsgesellschaften. Nur sie dürfen das machen. Die Künstler*innen dürfen das nicht allein tun.
Anteil am Geld – Beteiligung für Musiker*innen
Musiker*innen, Bands, Orchester und Chöre haben ein Recht auf einen Anteil am Geld, wenn ihre Musik verkauft oder verbreitet wird.
Beispiel:
Ein Tonstudio macht eine CD oder stellt Musik online. Wenn die Musiker*innen dafür nur einmal pauschal bezahlt wurden, bekommen sie später trotzdem noch 20 % vom Gewinn des Tonstudios. Dieses Geld nennt man Beteiligung. Es sind Beteiligungsansprüche.
Wichtig:
Nur die Verwertungsgesellschaft darf dieses Geld aus den Beteiligungsansprüchen einsammeln. Die Musiker*innen dürfen das nicht selbst machen.
Finanzierung der Verwaltungsgesellschaften
Woher kommt das Geld für die Künstler*innen?
Verwertungsgesellschaften sammeln Geld für Künstler*innen. Dieses Geld kommt aus verschiedenen Quellen:
- Lizenzen
Wenn jemand zum Beispiel Musik (über die GEMA) oder ein Bild (über die VG Bild-Kunst) benutzt, muss er dafür bezahlen. Das nennt man Lizenzgebühr.
Verwertungsgesellschaften haben oft Verträge mit Firmen, die viele Werke nutzen. Dort steht, was die Firmen zahlen müssen. Dann wird nicht jede Nutzung einzeln berechnet.
Beispiel:- Die GEMA arbeitet mit YouTube zusammen.
- Die VG WORT arbeitet mit Bibliotheken zusammen.
- Urheberrechtsabgabe
Wenn man Geräte kauft, mit denen man kopieren kann (zum Beispiel Drucker, Scanner, Handy), ist im Preis eine Pauschalabgabe enthalten. Die Pauschalabgabe ist ein fester Teil vom Preis des Geräts. Die Pauschalabgabe kann auch ein fester Teil des Mietpreises für das Gerät sein.
Beispiel:
Mit einem Kopierer kopiert man oft Bücher. Darum bekommt zum Beispiel die VG WORT einen Teil des Geldes für den Kopierer. Sie gibt das Geld an Autor*innen und Verlage weiter.
Wer zahlt die Urheberrechtsabgabe?
Alle Menschen, die ein Gerät kaufen (zum Beispiel Drucker, Scanner, Handy), zahlen die Urheberrechtsabgabe – auch wenn sie das Gerät nicht zum Kopieren benutzen. Die Verwertungsgesellschaften sammeln dieses Geld. Sie verteilen es an die Künstler*innen. Das nennt man Ausschüttung.
Wie viel Geld die Künstler*innen bekommen, wird mit einer bestimmten Berechnung gemacht. Man kann diese Regeln auf den Webseiten der Verwertungsgesellschaften nachlesen.
Neue Einnahmen durch Social Media
Es gibt oft neue Quellen für Geld für die Verwertungsgesellschaften. Jetzt kommt Geld durch Social Media dazu.
Es gibt ein Gesetz: Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG).
Dort steht:
Plattformen wie YouTube, Facebook und TikTok müssen bezahlen, wenn Nutzer*innen dort Bilder, Musik oder Videos hochladen.
Die Plattformen müssen dafür eine Lizenz kaufen, sonst ist das eine Urheberrechtsverletzung. Es gibt Verträge zwischen Verwertungsgesellschaften und Plattformen.
Beispiel:
Die VG Bild-Kunst möchte mit den Plattformen eine Social-Media-Lizenz abschließen.
Dann dürfen die Plattformen Bilder von vielen Künstler*innen zeigen. Sie zahlen dafür Geld an die VG Bild-Kunst.
Was macht die GEMA?
Mitglied der GEMA sind Komponist*innen, Textdichter*innen sowie Musikverleger*innen.
Welche Rechte hat die GEMA?
Die GEMA bekommt durch den Vertrag mit Künstler*innen viele Rechte. Sie darf zum Beispiel bestimmen, wer Musik nutzen darf, und sammelt dafür Geld.
Die GEMA kümmert sich zum Beispiel um:
- Aufführungsrecht
Beispiel: Ein Lied wird ohne Änderung in einem Theaterstück gespielt. - Senderecht
Beispiel: Das Theaterstück wird im Radio oder im Fernsehen gezeigt. - Wiedergabe durch Tonträger
Beispiel: Das Theaterstück wird im Theater-Foyer auf einer Leinwand gezeigt. - Öffentliche Zugänglichmachung
Beispiel: Das Stück ist als Video im Internet, zum Beispiel auf der eigenen Webseite oder bei YouTube oder Vimeo.
Was macht die GEMA nicht?
Die GEMA vergibt nicht alle Rechte. Manche Rechte muss man direkt bei den Künstler*innen oder Verlagen holen.
Zum Beispiel:
- Bearbeitungen
Wenn man ein Lied oder Musikstück verändern möchte, müssen die Urheber*innen das erlauben. Die GEMA kann das nicht erlauben. - Musik im Film (Filmherstellungsrecht)
Das Recht, Musik mit einem Film zu verbinden, nennt man Filmherstellungsrecht. Wenn Musik in einem Film verwendet werden soll, muss man das vorher mit den Musiker*innen, dem Verlag oder dem Label klären. Die GEMA macht das meist nicht, auch wenn sie es dürfte.
Zum Beispiel:
Eine Choreografin möchte einen Tanzfilm machen. Die Musik darf sie nicht einfach nutzen. Sie muss die Erlaubnis für die Musik bei den Musiker*innen oder dem Verlag holen. Sie muss zuerst die Erlaubnis der Musiker*innen holen (Filmherstellungsrecht). Wenn der Film dann im Internet gezeigt (gestreamt) werden soll, vergibt die GEMA das Streamingrecht (siehe dazu auch diesen Artikel).
Sie braucht also zwei Erlaubnisse:- Für die Musik im Film (von den Künstler*innen oder dem Verlag).
- Für das Streaming im Internet (von der GEMA).
- Theater und Oper
Für Musik, die auf der Bühne mit Theater oder Tanz gezeigt wird, muss man die Erlaubnis direkt bei den Urheber*innen oder dem Verlag holen. Die GEMA gibt diese Erlaubnis nicht.
Großes Recht und kleines Recht – was bedeutet das?
Diese Begriffe kommen aus der Praxis. Sie zeigen: Wer gibt die Erlaubnis, wenn Musik benutzt wird?
- Wenn es das kleine Recht ist: Dann kümmert sich die GEMA darum. Die GEMA darf Erlaubnisse geben.
- Wenn es das große Recht ist: Dann dürfen nur die Künstler*innen oder der Verlag Erlaubnisse geben. Die GEMA ist nicht zuständig.
Ob es kleines oder großes Recht ist, hängt davon ab, wie die Musik benutzt wird.
Zum kleinen Recht gehört:
- Wenn nur Musik gespielt wird, zum Beispiel bei einem Konzert.
- Wenn Musik im Hintergrund läuft, zum Beispiel im Theater oder auf der Bühne.
- Die Musik verändert sich nicht und passt sich nicht an das Theaterstück an. Sie läuft einfach mit (wie ein Soundteppich).
Diese Erlaubnis gibt die GEMA. Die Künstler*innen oder Verlage müssen nicht gefragt werden.
Das große Recht bedeutet:
Ein Musikstück wird auf der Bühne mit Schauspiel gezeigt. Musik und Theater gehören zusammen. Die Musik ist ein wichtiger Teil der Handlung. Die Musik läuft nicht nur im Hintergrund, sondern passt genau zur Szene. (Siehe § 19 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz)
Beispiele sind:
- Opern
- Musicals
- Ballett mit Geschichte (Handlungsballett)
- manchmal auch Theater mit Musik (Sprechtheater)
In diesen Fällen ist nicht die GEMA zuständig. Man muss die Urheber*innen oder Verlage direkt fragen.
Hinweis:
Ein Verlag muss nicht immer „Ja“ sagen. Der Verlag darf selbst entscheiden, ob man die Musik nutzen darf oder nicht. Der Verlag kann auch selbst den Preis festlegen. Das kann manchmal sehr teuer sein.
Die GEMA muss Rechte immer erlauben. Sie darf nicht „Nein“ sagen.
Abgrenzung zwischen großem und kleinem Recht:
Es ist oft nicht leicht zu sagen, ob es sich um ein großes Recht oder ein kleines Recht handelt. Denn: Nicht jede Musik auf der Bühne ist gleich eine bühnenmäßige Aufführung. Man muss genau schauen, wie die Musik auf der Bühne gespielt wird. Erst dann kann man entscheiden, ob es großes Recht oder kleines Recht ist.
Beispiel:
Es geht um das Theaterstück „Idiot“ nach dem Buch von Fjodor Dostojewski.
Hier hat ein Gericht gesagt (siehe Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2019 – 12 O 263/18):
- Die Aufführung ist eine bühnenmäßige Aufführung (also großes Recht).
- Die Musik wurde genau für die Szenen gemacht und mit dem Regisseur abgesprochen.
- Die Musik passt sehr gut zu den Schauspieler*innen und der Handlung.
- Die Musik unterstützt die Stimmung und macht das Stück komplett.
Das heißt: Die Musik ist ein wichtiger Teil des Spiels. Die Musik ist nicht nur im Hintergrund. Die Erlaubnis der Urheber*innen oder Verlage ist notwendig. Die Erlaubnis der GEMA reicht nicht.
Weitere Infos auf der Webseite der GEMA.
Was macht die GVL?
Mitglieder der GVL sind ausübende Künstler*innen, Tonträgerhersteller*innen, Veranstalter*innen, Videoclipproduzent*innen, Instrumentalmusiker*innen, Sänger*innen, Schauspieler*innen, Tänzer*innen, Performer*innen, Bühnenregisseur*innen und künstlerische Produzent*innen.
Wenn ein Musikstück neu aufgenommen wird (zum Beispiel im Tonstudio), nennt man das Erstverwertung. Die Künstler*innen können ihre Rechte dafür zum Beispiel an ein Musiklabel oder ein Theater geben. Die GVL kümmert sich nicht um diese Rechte.
Wenn ein Musikstück später gespielt wird, zum Beispiel im Radio, nennt man das Zweitverwertung. Hier muss niemand mehr um Erlaubnis fragen. Ein Radiosender darf das Lied einfach spielen.
Aber: Die Künstler*innen bekommen trotzdem Geld dafür. Das steht so im Gesetz. Die GVL sammelt oft dieses Geld und zahlt es an die Künstler*innen aus.
Beispiel: Wer bekommt Geld?
Eine Sängerin singt ein Lied auf der Bühne. Das Lied wird gefilmt. Sie hat es erlaubt. Dann wird das Video auf der Webseite vom Theater gezeigt. Später soll das Video auch im Fernsehen gezeigt werden. Dann kümmert sich die GVL darum, dass die Sängerin Geld bekommt. Die GVL regelt die Bezahlung dafür.
In diesem Beispiel konnte die Sängerin selbst entscheiden:
- Will sie gefilmt werden?
- Will sie, dass das Video auf der Webseite gezeigt wird?
Sie hat beides erlaubt. Danach darf das Video auch im Fernsehen gezeigt werden. Dafür braucht man keine extra Erlaubnis von der Sängerin.
Aber: Die Sängerin muss dafür Geld bekommen. Das nennt man: Vergütungsanspruch. Die GVL kümmert sich darum.
Weitere Infos auf der Webseite der GVL.
Was macht die VG WORT?
Mitglieder in der VG-Wort sind Autor*innen und Verlage.
Autor*innen und Verlage machen einen Vertrag mit der VG WORT.
Darin steht:
- Welche Rechte soll die VG WORT verwalten?
- Für welche Länder soll das gelten?
Wenn ein Text auf einer CD oder DVD vorgelesen wird, darf das nicht einfach so gemacht werden. Dafür braucht man das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Die VG WORT kümmert sich darum. Auch wenn ein Text im Fernsehen gesendet wird, ist die VG WORT zuständig.
Die VG WORT ist nicht immer zuständig. Zum Beispiel nicht,
- wenn ein Text auf der Bühne gezeigt wird – also im Theater.
- wenn ein Teil eines Buches in einem Theaterstück verwendet wird.
In diesen Fällen muss man die Autor*innen oder den Verlag direkt fragen. Man braucht dann ihre Erlaubnis.
Hinweis:
Manchmal werden Texte, zum Beispiel Gedichte, in Lieder eingebaut. Dann nennt man das „Vertonung“.
Die VG WORT hat mit der GEMA einen Vertrag: Wenn ein solcher Text in einem Lied benutzt wird, muss man nur an die GEMA zahlen, nicht an die VG WORT. Aber das gilt nur, wenn es sich um das „kleine Recht“ handelt.
Zum Beispiel: Wenn das Lied einfach aufgenommen und abgespielt wird. Dann bekommt die GEMA das Geld und gibt einen Teil an die VG WORT weiter.
In manchen Fällen passt die VG WORT auf, dass das Recht für öffentliche Vorträge von Texten beachtet wird.
Ein öffentlicher Vortrag heißt: Ein Text wird vor vielen Leuten vorgelesen, aber nicht gespielt oder aufgeführt.
Aber die Menschen, die die Texte gemacht haben (die Rechteinhaber*innen), können trotzdem selbst entscheiden:
- ob sie erlauben, dass jemand den Text vorträgt
- oder nicht.
Sie können also ja oder nein sagen.
Weitere Infos im Wahrnehmungsvertrag der VG WORT.
Was macht die VG Bild-Kunst?
Mitglieder in der VG Bild-Kunst sind Urheber*innen aus den Bereichen Kunst, Bild und Film:
- bildende Künstler*innen (zum Beispiel Maler*innen, Bildhauer*innen und Architekt*innen)
- Fotograf*innen, Bildjournalist*innen, Grafiker*innen und andere
- Regisseur*innen, Kameramenschen, Kostümbildner*innen, Produzent*innen von freien Produktionen und andere
Hinweis:
Manche Künstler*innen machen mehrere kreative Arbeiten. Zum Beispiel: Sie schreiben Texte und machen Musik.
Dann können sie Mitglied in mehreren Gruppen werden. Jede Gruppe hat einen eigenen Vertrag.
In diesem Vertrag steht, welche Rechte die Gruppe verwaltet und wie das Geld verteilt wird. Die Verträge sind oft ähnlich, aber es gibt auch Unterschiede.
Die VG Bild-Kunst ist eine Gruppe für Künstler*innen. Sie kümmert sich um Geld und Rechte für ihre Mitglieder.
Es gibt drei Gruppen von Mitgliedern:
- Künstler*innen (zum Beispiel Maler*innen, Fotograf*innen)
- Bild-Medien-Leute
- Film-Leute (zum Beispiel Filmproduzent*innen)
Die VG Bild-Kunst sammelt für alle Gruppen Geld. Das Recht auf dieses Geld steht im Gesetz.
Zum Beispiel:
Wenn jemand ein Bild kopiert oder ein Film gezeigt wird, bekommen die Künstler*innen Geld. Die VG Bild-Kunst hilft dabei.
Für Künstler*innen aus den Gruppen „Kunst“ und „Bild“ sammelt die VG Bild-Kunst das Geld für alle Arten von Werken. Für Filmproduzent*innen sammelt sie das Geld für Filme. Nur Künstler*innen aus der Gruppe „Kunst“ geben der VG Bild-Kunst Rechte, ihre Werke zu drucken oder im Internet zu zeigen.
Wer diese Werke benutzen möchte, kann die Rechte bei der VG Bild-Kunst bekommen. Für Künstler*innen aus anderen Gruppen müssen direkt bei den Künstler*innen die Rechte angefragt werden.
Besonderes Recht:
Für Künstler*innen, die Bilder oder Kunstwerke machen, gibt es ein besonderes Recht: Wenn ihr Werk weiterverkauft wird, bekommen sie dafür Geld.
Das nennt man Folgerecht. Die VG Bild-Kunst hilft dabei, dieses Geld für die Künstler*innen zu sammeln.
Weitere Infos auf der Webseite der VG Bild-Kunst.