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Verwertungsgesellschaften

Funktion, Rechte und Finanzierung von Verwertungsgesellschaften, GEMA, GVL, VG WORT und VG Bild-Kunst

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den verschiedenen Verwertungsgesellschaften in Deutschland.

Es wird erläutert, was Verwertungsgesellschaften sind, wie sie funktionieren und sich finanzieren. Anschließend werden die vier wichtigsten Verwertungsgesellschaften für die Arbeit in den darstellenden Künsten vorgestellt. Die GEMA, GVL, VG WORT und VG Bild-Kunst.

Links

Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
GEMA

Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten
GVL

Verwertungsgesellschaft WORT
VG Wort

Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
VG Bild-Kunst

Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
§§ 51, 51a VGG

GEMA: Streamingrecht
Nutzungsrechte beim Streamen von Theaterinszenierungen

Bühnenmäßige Aufführung
§ 19 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz

Abgrenzung großes und kleines Recht
LG Düsseldorf

 

§ 1 Was sind Verwertungsgesellschaften und welche spielen eine Rolle für die darstellenden Künste?

Funktion der Verwertungsgesellschaften

Wenn Künstler*innen ein Musikstück komponieren, einen Roman schreiben oder ein Gemälde malen, sind sie Urheber*innen dieser Werke. Wenn Künstler*innen für eine Tonaufnahme singen oder Studios Tonaufnahmen herstellen, sind sie keine Urheber*innen, aber Leistungsschutzberechtigte dieser Produkte.

Urheber*innen und Leistungsschutzberechtigte können Dritten Nutzungsrechte an ihren Werken oder Leistungen gegen ein Honorar einräumen. Sie können sich auch dagegen wehren, wenn Dritte ohne ihre Zustimmung unzulässigerweise die nach dem Urhebergesetz geschützte Leistung benutzen.

Urheber*innen und Leistungsschutzberechtigte können die Verwertung ihrer Rechte sowie die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen unberechtigter Nutzungen ihrer Leistungen entweder selbst wahrnehmen oder durch Verwertungsgesellschaften wahrnehmen lassen.  

Die Wahrnehmung von Rechten durch Verwertungsgesellschaften ist in den Fällen sinnvoll, in denen die Rechteinhaber*innen selbst die Rechtevergabe nicht gut wahrnehmen können sowie auch, wenn sie (unberechtigte) Werknutzungen nur schwer kontrollieren können und um ihre finanziellen Ansprüche durchzusetzen.

Die Überlassung der Rechtewahrnehmung an Verwertungsgesellschaften bringen auch Einschränkungen für Künstler*innen mit sich. Einerseits können die Künstler*innen häufig nicht mehr über die Vergabe ihrer Nutzungsrechte selbst verfügen, die sie den Verwertungsgesellschaften zur Wahrnehmung übertragen haben. Andererseits können die Verwertungsgesellschaften regelmäßig ebenfalls nicht darüber entscheiden, wem sie die Rechte einräumen möchten. Sie unterliegen einem sog. Kontrahierungszwang (§ 9 VGG). Sie sind gesetzlich verpflichtet, jeder Person, die Werke nutzen möchte, Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen, soweit sie die notwendigen Rechte verwalten.

Beispiel 1

(Bezogen auf die Rechte einer Komposition): Wenn eine Regisseurin ein Musikstück auf der Bühne als Hintergrundmusik abspielen möchte und die Komponistin dieses Stückes Mitglied der GEMA ist, vergibt die GEMA die Rechte an dem Musikstück. Dies bedeutet, dass die Komponistin selbst nicht mehr bestimmen kann, auf welcher Bühne ihr Stück gespielt wird, da die Rechtevergabe für die angefragte Nutzung über die GEMA erfolgt. Dafür kümmert sich die GEMA dann auch darum, dass für die Nutzung des Stücks zumindest nachträglich noch bezahlt wird, selbst wenn diese nicht vorab gemeldet und bezahlt wurde.

Zu den für die darstellenden Künsten wichtigsten Verwertungsgesellschaften gehören:

  • die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) für Komponist*innen, Textdichter*innen sowie Musikverleger*innen
  • die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) für u. a. darstellende Künstler*innen (Musiker*innen, Sänger*innen, Tonträgersteller*innen etc.)
  • die Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT) für u. a. Autor*innen und Verlage
  • die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) für u. a. bildende Künstler*innen, Fotograf*innen und Filmproduzent*inne.

Künstler*innen können auch mit mehreren Verwertungsgesellschaften Wahrnehmungsverträge abschließen. Wenn Künstler*innen z. B. gleichzeitig komponieren und singen, wäre sowohl eine Mitgliedschaft bei der GEMA (Komposition) als auch bei der GVL (Gesang) möglich. 

Die Verwertungsgesellschaften in Deutschland sind mit ihren ausländischen Partnerorganisationen verbunden (durch sog. Repräsentationsvereinbarungen). Theater können somit über die GEMA auch Nutzungsrechte von Komponist*innen aus dem Ausland erhalten und Künstler*innen erhalten auch eine Vergütung für ihre im Ausland verwertete Musik.

Wie funktioniert die Rechteverwertung durch Verwertungsgesellschaften?

Rechteinhaber*innen (Künstler*innen, Verlage, Tonträgerhersteller*innen etc.) sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Verwertungsrechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrnehmen zu lassen (eine Ausnahme bilden Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung gem. §§ 51, 51a VGG, bei der aber widersprochen werden kann).

Möchten sich Rechteinhaber*innen vertreten lassen, wird zwischen der zuständigen Verwertungsgesellschaft und ihnen ein sogenannter „Wahrnehmungsvertrag“ geschlossen. In diesen Verträgen wird festgelegt, welche Rechte von der jeweiligen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden und welche bei den Rechteinhaber*innen verbleiben (s. hierzu zu den einzelnen Verwertungsgesellschaften).

Welche Rechte nehmen die Verwertungsgesellschaften wahr?

Erst- und Zweitverwertung

Die Literatur unterscheidet zwischen Erst- und Zweitverwertung der Rechte. Einige Verwertungsgesellschaften nehmen nur Zweitverwertungsrechte wahr. Die GEMA nimmt Erst- und Zweitverwertungsrechte wahr. Die GVL nimmt überwiegend nur Zweitverwertungsrechte wahr.

Diese Begriffe werden nicht einheitlich genutzt. Im Bereich der Musik wird bei der jeweils ersten Nutzungsart eines Werkes von einer Erstverwertung gesprochen. Im Falle eines Musikstückes wäre dies z. B. die Erstellung der Aufnahme auf CD und die Veröffentlichung der Aufnahme durch den Verkauf dieser CD. Eine Zweitverwertung liegt dann vor, wenn die veröffentlichte Aufnahme z. B. im Radio gespielt wird oder auf einer Compilation-CD erscheint. Bei der Drittverwertung wird dann die Zweitverwertung ein drittes Mal genutzt, z. B. die Radiosendung von einer Musikaufnahme, die im Theaterfoyer im Hintergrund läuft.

Vertragliche Vergütungsansprüche

Verwertungsgesellschaften nehmen die Verwertung von Rechten nach dem Urhebergesetz wahr. Welche Verwertungsrechte die Verwertungsgesellschaften wahrnehmen, hängt von dem Inhalt der Wahrnehmungsverträge ab. Komponist*innen, die der GEMA die Rechte an einer Komposition einräumen, vergeben z. B. nicht alle Verwertungsrechte an der Komposition an die GEMA. Die GEMA vergibt beispielsweise die Rechte dafür, dass bei einer Aufführung Musik im Hintergrund läuft (kleines Recht). Bei der Verwertung der Rechte eines Musicals (großes Recht), verfügt die GEMA hingegen nicht über die Rechte. Diese müssen bei dem Verlag oder der Komponist*in selbst eingeholt werden.

Gesetzliche Vergütungsansprüche und Beteiligungsansprüche

Verwertungsgesellschaften nehmen auch gesetzliche Vergütungs- und Beteiligungsansprüche wahr.

Gesetzliche Vergütungsansprüche bei gesetzlichen Lizenzen

Das Urheberrechtsgesetz sieht gesetzliche Lizenzen vor. Bei der gesetzlichen Lizenz ist die Nutzung des Werkes zwar ebenfalls ohne die Einwilligung des Berechtigten zulässig, diesem ist hierfür jedoch eine Vergütung zu bezahlen.

Beispiel 2

Zu den gesetzlichen Lizenzen mit Vergütungsanspruch gehört unter anderem die Kopiererlaubnis zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 Urheberrechtsgesetz) in Verbindung mit der Vergütungspflicht des Herstellers von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten und Speichermedien nach § 54 ff. Urheberrechtsgesetz. Die Vergütungsansprüche von gesetzlichen Lizenzen können von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Bei manchen gesetzlichen Lizenzen – wie der Privatkopie nach § 53 Urheberrechtsgesetz – können diese sogar nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Beteiligungsansprüche

Darbietende Künstler*innen (Musiker*innen, Bands, Orchester, Chöre) haben Beteiligungsansprüche in Höhe von 20 Prozent hinsichtlich der Einnahmen der Tonträgerhersteller*innen aus der Vervielfältigung, dem Vertrieb und der Zugänglichmachung des Tonträgers, wenn die Rechteübertragung oder Einräumung der darbietenden Künstler*innen an die Tonträgerhersteller*innen mit einem pauschalen Honorar abgegolten wurde. Dieser Beteiligungsanspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden.

Finanzierung der Verwaltungsgesellschaften

Das Geld, dass die Verwertungsgesellschaften an ihre Rechteinhaber*innen zahlen, kommt aus verschiedenen Quellen. Zum einen fallen Lizenzgebühren an, wenn bestimmte Werkarten, wie z. B. Musik über die GEMA oder ein Gemälde über VG Bild-Kunst genutzt werden. Die meisten Verwertungsgesellschaften haben Verträge mit Unternehmen und Verbänden, die typischerweise die von ihr vertretenen Werkarten nutzen und eine Lizensierung im Einzelfall zu umständlich wäre (VG WORT mit Bibliotheken und die GEMA mit YouTube). Eine weitere zentrale Finanzierungsquelle der Verwertungsgesellschaften ist die sog. Urheberrechtsabgabe. Dabei handelt es sich um eine Pauschalabgabe, die auf den Kauf-, Miet- oder Leasingpreis von Geräten oder Speichermedien wie Scanner, Drucker, PC, Mobiltelefone etc. erhoben werden, die der Vervielfältigung oder Speicherung für legale private Zwecke dienen. So werden mit einem Kopierer typischerweise Bücher kopiert (vervielfältigt im Sinne des § 16 Urheberrechtsgesetz). Ein Teil des Kaufpreises eines Kopiergerätes geht somit an die Verwertungsgesellschaft (z. B. VG WORT oder VG Kunst), die die Urheber*innen oder Verlage von Büchern vertritt.

Die Urheberrechtsabgabe wird damit von allen Verbraucher*innen getragen, unabhängig davon, ob sie die o. g. Geräte für einen der vorgenannten Zwecke nutzen. Die Verwertungsgesellschaften übernehmen die Verwaltung dieser Abgaben und zahlen die Beträge dann nach einer bestimmten Berechnungsmethode an die jeweiligen Rechteinhaber*innen aus (Ausschüttung). Die jeweiligen Berechnungsmethoden lassen sich auf den Webseiten der Verwertungsgesellschaften nachlesen.

Es kommen aber auch immer wieder neue Einnahmequellen hinzu. Durch das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) haften seit dem 1. August 2021 Social-Media-Plattformen wie YouTube, Facebook und TikTok für die Inhalte, die ihre Nutzer*innen hochladen. Um keine Urheberrechtsverletzung zu begehen, müssen die Plattformen die hochgeladenen Inhalte lizensieren. Durch diese neue Regelung ändern und erweitern sich zum Teil auch die Einnahmequellen der Verwertungsgesellschaften. So ist z. B. die VG Bild-Kunst in Kontakt mit Social-Media-Plattformen für den Abschluss einer sogenannten Social-Media-Bildlizenz. Nach dieser sollen in Zukunft die Plattformen bestimmte Beträge an die VG Bild-Kunst zahlen und erhalten dafür das Recht zum Hochladen der Bilder aller von ihr vertretenen Künstler*innen.

§ 2 GEMA

Mitglied der GEMA sind Komponist*innen, Textdichter*innen sowie Musikverleger*innen.

Die GEMA hat durch ihren Wahrnehmungsvertrag weitreichende Befugnisse. So verwaltet die GEMA unter anderem das (kleine) Recht zur Aufführung (z. B. Abspielen eines unbearbeiteten Liedes im Rahmen eines Bühnenstückes; zur Abgrenzung großes Recht siehe unten), das Senderecht (Veröffentlichung des Bühnenstückes über Funk und Fernsehen), das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Ton- und Bildtonträger (z. B. Wiedergabe der Bühnenshow aus dem Bühnenraum über eine Leinwand im Theaterfoyer) sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (z. B. Streaming des Bühnenstück-Films auf der eigenen Webseite, aber auch über Plattformen wie YouTube und Vimeo).

Nicht über die GEMA laufen zum Beispiel:

  • Bearbeitungen von urheberrechtlichen Werken. Wenn ein Werk bearbeitet werden soll, müssen die Rechteinhaber*innen hierzu einwilligen.
  • Auch das Recht für die Verbindung von Musik mit einem Film (Filmherstellungsrecht), wird in den meisten Fällen nicht von der GEMA eingeräumt, obwohl diese eigentlich hierzu befugt wäre (soweit die Rechteinhaber*innen nicht widersprechen). In der Praxis macht die GEMA aber (noch) kaum von diesem Recht Gebrauch und verweist zunächst an die Rechteinhaber*innen. Wenn eine Choreografin z. B. einen Tanzfilm erstellen möchte, muss sie somit für die Musik bei den Musiker*innen, dem Verlag, dem Label vorab die entsprechenden Filmherstellungsrechte einholen. Aber Achtung: Wenn der Film dann im Internet gestreamt werden soll, vergibt die GEMA das Recht hierzu, sofern es sich bei der Musik um das kleine Recht handelt (siehe auch folgenden Artikel). Es bedarf somit sowohl der Lizenz für das Filmherstellungsrecht, das von der*dem Komponist*in/Verlag erworben wird, als auch des Streamingsrechts, das von der GEMA erworben wird.
  • Rechte für die bühnenmäßigen Darbietung („großes Recht“) (siehe unten) müssen unmittelbar bei den Urheber*innen oder den sie vertretenden Verlagen eingeholt werden. 

Abgrenzung großes/kleines Recht bei Aufführungen

Die Begriffe „großes Recht“ und „kleines Recht“ haben sich aus der Praxis entwickelt. Sie geben Auskunft darüber, ob Musikrechte und ihre dazugehörigen Texte von der GEMA (dann „kleines Recht“) oder nur von den Urheber*innen/Verlag etc. selbst (dann „großes Recht“) lizensiert werden.

Zum „kleinen Recht“ zählt,

  • die Wiedergabe einer Aufführung, die auf die Musik beschränkt ist,
  • die Aufführung eines musikalischen Werkes, auch konzertante Aufführung genannt, d. h. in Form eines Konzertes sowie
  • die lediglich im Hintergrund laufende Musik. Dazu gehört z. B. das Abspielen von Musik im Hintergrund im Theater, aber auch auf der Bühne, wenn es unverändert in das Stück integriert wird, ohne die Handlung dramatisch zu begleiten (z. B. als Soundteppich).

Dieses „kleine Recht“ wird von der GEMA verwaltet und muss nicht bei den Urheber*innen oder Rechteinhaber*innen selbst eingeholt werden.

  • Unter „großem Recht“ wird die „bühnenmäßige Aufführung“ (i.S.d. § 19 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz) eines dramatisch-musikalischen Werks verstanden, bei der die Musik mit dem bewegten Spiel für das Auge verbunden und integrierender Bestandteil des Spielgeschehens ist und diese nicht nur untermalt. Dazu gehören beispielsweise die szenische Aufführung von Opern, Musicals oder Handlungsballetten, aber je nach Einzelfall auch Sprechtheater. In diesen Fällen erfolgt keine Lizenzierung durch die GEMA.

Im Gegensatz zu der GEMA haben Verlage aber keinen Kontrahierungszwang und müssen die Rechte nicht vergeben. Sie dürfen sich also aussuchen, ob sie der Nutzung im Einzelfall zustimmen wollen oder nicht. Sie können den Preis selbst bestimmen und das kann zum Teil teuer sein.

Die Abgrenzung zwischen großem und kleinen Recht kann im Einzelfall sehr schwierig sein, da nicht jede Aufführung von Musik auf der Bühne gleich eine „bühnenmäßige“ im Sinne des Gesetzes ist, sondern es auf die konkrete Art und Weise der Wiedergabe im Einzelfall ankommt. Einen interessanten Fall hierzu hat das Landgericht Düsseldorf entschieden (LG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2019 – 12 O 263/18). In diesem Fall wurde für die Inszenierung des Stückes „Idiot“ nach dem Roman von Fjodor Dostojewski entschieden, dass es sich um eine bühnenmäßige Aufführung handelt, da unter anderem die „Musik in Abstimmung mit dem Regisseur des Bühnenstücks gestaltet und genau auf einzelne Szenen zugeschnitten“ wurde: „In der Betrachtung mit der szenischen Darbietung des Schauspiels wird deutlich, dass sie in besonderer Weise an diese angepasst ist und einzelne Handlungsteile betont, sei es, dass sie zu diesen kontrastiert und abrupt, aber punktgenau auf den Beginn einer Textstelle endet, sei es, dass sie die Atmosphäre einzelner Szenen unterstützt und Stimmungen, die durch die Darbietung der Schauspieler vermittelt werden, widerspiegelt. Dabei verbinden sich die Dramaturgie des gesprochenen Wortes und die Musik zu einer Einheit.“

Weitere Infos zu den übertragenen Rechten auf der Webseite der GEMA.

§ 3 GVL

Die GVL vertritt u. a. die Rechte von ausübenden Künstler*innen, Tonträgerhersteller*innen, Veranstalter*innen sowie Videoclipproduzent*innen. Hierzu gehören auch Instrumentalmusiker*innen, Sänger*innen, Schauspieler*innen, Tänzer*innen, Performer*innen, Bühnenregisseur*innen und Künstlerische Produzent*innen.

Bei typischen Erstverwertungsrechten wie die Aufnahme eines Musikstückes können die Künstler*innen per Vertrag ihre Rechte an z. B. ein Label, oder ein Theatereinräumen. Die GVL nimmt die Verwertung dieser Rechte – im Gegensatz zur GEMA – nicht wahr. Bei der Zweitverwertung, wie dem Abspielen einer bereits veröffentlichten Gesangsaufnahme im Radio, ist keine Rechteeinräumung durch die Künstler*innen nötig oder möglich, da das Urheberrechtsgesetz für diese Zweitverwertung kein Ausschließlichkeitsrecht vorsieht. Das bedeutet, jede*r (Radiosender) darf im geschilderten Fall die veröffentlichte Aufnahme ohne weitere Zustimmung der Künstler*innen im Radio senden. Das Gesetz sieht aber vor, dass für diesen Fall eine Gebühr an die Künstler*innen gezahlt werden muss. Die Abrechnung dieser Gebühr läuft häufig über die GVL.

Wenn also eine Sängerin ein Stück auf der Bühne singt, dies erlaubterweise gefilmt und die Aufnahme auf der Webseite des Theaters als digitale Aufführung veröffentlicht wird, dann übernimmt die GVL die Abwicklung der Bezahlung, wenn dieses Stück im Fernsehen gezeigt werden soll.

In diesem Beispiel konnte sich die Sängerin aussuchen, ob sie Rechte dafür einräumt, gefilmt zu werden (körperliche Verwertung) und die Rechte dafür, die so entstandenen Aufnahmen auf der Webseite der Bühne zu veröffentlichen (unkörperliche (Erst-) Verwertung). Wenn sie beidem zugestimmt hat, hat sie in der Folge keine Ausschließlichkeitsrechte mehr an einer Sendung der Aufnahme im Fernsehen. Diese ist nun auch ohne eine Zustimmung der Sängerin möglich, muss aber vergütet werden (Vergütungsanspruch der Sängerin).

Weitere Infos zu den übertragenen Rechten auf der Webseite der GVL.

§ 4 VG WORT

Die VG WORT vertritt unter anderem Autor*innen und Verlage bei der Wahrnehmung ihrer Rechte an veröffentlichten Texten.

Autor*innen und Verlage legen im Wahrnehmungsvertrag fest, welche Rechte sie von der VG WORT wahrnehmen lassen möchten und für welche Länder.

Zu den Rechten, die über den Wahrnehmungsvertrag von der VG WORT verwaltet werden, gehört zum Beispiel das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (z. B. CDs, DVDs).

Auch für (Fernseh-)Sendungen von Texten aus verlegten Werken bzw. von erschienenen Sprachtonträgern ist normalerweise die VG WORT zuständig.

Die VG WORT ist aber nicht für alle Fälle dieser öffentlichen Wiedergabe zuständig. Fälle, in denen sie nicht zuständig ist, sind die öffentliche Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger in Bühnenhäusern (im Unterschied z. B. zu Kinos) oder der Einbau von Ausschnitten eines Werks in ein anderes öffentlich dargebotenes Werk. In diesen Fällen ist die Genehmigung direkt von den Berechtigten einzuholen. Die Ausnahmen betreffen somit viele in den darstellenden Künsten vorkommende Szenarien. Wenn Ausschnitte aus einem Roman in einem Bühnenstück genutzt werden sollen, muss also direkter Kontakt mit den Urheber*innen (Autor*in) oder dem Verlag aufgenommen werden.

Die VG WORT hat ihre Rechte an erschienenen Sprachwerken, die erlaubterweise vertont wurden, z. B. Gedichte, die in Liedern aufgenommen werden, zur treuhänderischen Wahrnehmung auf die GEMA übertragen. Es muss daher nur einmal an die GEMA gezahlt werden und nicht noch einmal an die VG WORT. Aber auch hier nur, wenn es sich um das „kleine Recht“ handelt. Wenn also Ausschnitte aus einem Roman oder anderem bestehenden Text in ein Musikstück integriert werden, das dann aufgenommen und abgespielt wird, wird zunächst die GEMA bezahlt. Diese zahlt einen Teil davon dann an die VG WORT.

In bestimmten Fällen nimmt die VG WORT aber das Recht des öffentlichen Vortrags (nicht Aufführung) erschienener Werke wahr. Auch in diesen Fällen behalten die Rechteinhaber*innen jedoch die Befugnis, selbst den Vortrag zu veranstalten und die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen.

Weitere Infos zu den übertragenen Rechten im Wahrnehmungsvertrag der VG WORT.

§ 5 VG Bild-Kunst

Die VG Bild-Kunst vertritt Urheber*innen aus dem visuellen Bereich unterschiedlichster Branchen. Da sich die Bedürfnisse dieser Branchen unterscheiden, ist die VG Bild-Kunst in drei Berufsgruppen organisiert:

  1. bildende Künstler*innen (z. B. Maler*innen, Bildhauer*innen und Architekt*innen)
  2. Fotograf*innen, Bildjournalist*innen, Grafiker*innen u. a.
  3. Regisseur*innen, Kameramenschen, Kostümbildner*innen, Produzent*innen von freien Produktionen u. a.

Grob lässt sich zusammenfassen, dass die VG Bild-Kunst für die Bereiche Kunst, Bild und Film in ihren unterschiedlichsten Ausprägungen zuständig ist.

Für Personen, die in verschiedenen Kreativbereichen tätig sind, kommt auch der Beitritt zu mehreren Berufsgruppen in Betracht. Jede Berufsgruppe verfügt über ihren eigenen Wahrnehmungsvertrag mit zum Teil unterschiedlicher Rechteeinräumung und eigenen Verteilungsregeln, wobei es auch viele Gemeinsamkeiten gibt.

Für ihre Mitglieder der ersten beiden Berufsgruppen (Kunst und Bild) nimmt die VG Bild-Kunst die gesetzlichen Vergütungsansprüche im Hinblick auf sämtliche Werke wahr. Gleiches gilt für Mitglieder, die der Berufsgruppe drei (Filmproduzent*innen) angehören. Auch für diese nimmt die VG Bild-Kunst deren gesetzliche Vergütungsansprüche im Hinblick auf sämtliche Filmwerke wahr. Die Mitglieder der ersten Berufsgruppe (Kunst) übertragen zudem Nutzungsrechte für ihre Werke. Zu den eingeräumten Nutzungsrechten gehören das Reproduktionsrecht sowie das Onlinerecht. Somit können nur für Werke dieser Berufsgruppe Rechte über die VG Bild-Kunst eingeholt werden, wenn sie vervielfältigt werden sollen oder im Internet gezeigt werden sollen. Für die anderen Berufsgruppen müssen die Rechteinhaber*innen für die vorgenannten Nutzungsarten direkt angefragt werden.

Für die ersten beiden Berufsgruppen (Kunst und Bild) wird zudem das gesetzliche Folgerecht gemäß § 26 Urheberrechtsgesetz (Weiterverkauf) wahrgenommen. Denn anders als bei anderen Werkarten, haben bildende Künstler*innen in vielen Fällen dieses sog. Folgerecht, wonach sie auch bei einem Weiterverkauf ihrer Werke im Kunsthandel am Erlös zu beteiligen sind.

Welche Rechte die VG Bild-Kunst im Einzelnen einräumen darf, kann auf ihrer Webseite nachgelesen werden.