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Kooperationen

Drei Möglichkeiten, wie eine Zusammenarbeit steuerlich werden kann

Video: GbR und andere Kooperationsformen steuerlich betrachtet

Ausgangsszenario: zwei Theater kooperieren

Angenommen, ein Theater A kooperiert bei einer Aufführung mit einer anderen Theatergruppe B. Diese erbringt die künstlerische Leistung. Das Theater A überlässt Personal, stellt Räume zur Verfügung und/oder kümmert sich um Verwaltungsaufgaben.

Variante 1: Kooperation als Leistungsaustausch

Eine Vereinbarung schreibt die jeweiligen Aufgaben für das gemeinsame Projekt fest, ohne dass eine Seite die andere bezahlt.

  • Das Finanzamt sieht darin ein Tauschgeschäft „Leistung gegen Leistung“ und damit eine wirtschaftliche Betätigung. Es handelt sich um eine entgeltliche Kooperation, auch ohne Zahlungen.
  • Ohne Umsatzsteuerbefreiung fällt auf die jeweils erbrachte Leistung Umsatzsteuer an. Im Gegenzug ist der Abzug der Vorsteuer möglich.
  • Sind Theater A oder Theater B gemeinnützigen Körperschaften, kann das Tauschgeschäft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) begründen.

Ohne Festlegung nimmt das Finanzamt ein marktübliches Honorar als Nettowert der Leistungen an. Besser ist es, sich die Leistungen mit klar beziffertem Wert in Rechnung zu stellen.

Variante 2: Kooperation mit Kostenersatz

Es wird kein Leistungsaustausch vereinbart, sondern ein Kostenersatz, den das eine Theater im Innenverhältnis für Leistungen wie Werbung oder Verwaltungsaufgaben vom Kooperationspartner erhält. Auch ein pauschaler Kostenzuschuss ist grundsätzlich möglich.

Hier verantwortet nur ein Kooperationspartner das Projekt nach außen. Das muss klar festgelegt sein und auch umgesetzt werden, z. B: Theater A stellt zwar Räume und bestimmte Arbeitskräfte, aber nur Theater B tritt als Veranstalter auf und unterschreibt Verträge.

Wichtig: Originalbelege an Projektträger

Bei diesem Modell muss das Theater A die Originalbelege als durchlaufenden Posten buchen und weitergeben, diese müssen auf Theater B ausgestellt sein. Lautet der Originalbeleg auf Theater A und wird nur eine Kopie weitergegeben, liegt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor.

Variante 3: Kooperation in Form einer Außen GbR

Sobald Theater A und Theater B gemeinsam nach außen auftreten, entsteht in der Regel eine Außen-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) als Projektträger.

  • Die GbR ist das Steuersubjekt für Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.
  • Die Projekterträge (Gewinn oder Verlust) werden steuerlich auf die Gesellschafter der GbR aufgeteilt, auf Gewinne fällt Einkommen- oder Körperschaftsteuer an.
  • Die GbR muss ein eigenes Rechnungswesen haben. Sie muss sich beim Finanzamt anmelden und eine Umsatzsteuervoranmeldung durchführen, wenn sie umsatzsteuerpflichtig ist.
  • Geschäftsführung und auch die Buchführung können an einen der Gesellschafter delegiert werden.
  • Ein Gesellschaftsvertrag ist unbedingt ratsam.

Wichtig: Eine GbR kann spontan und unbeabsichtigt entstehen, und ohne dass eine GbR vereinbart wurde! Das ist nicht nur bei gemeinsamen Bühnenprojekten möglich, sondern z. B. auch dann, wenn zwei Theater sich gemeinsam um eine Förderung bewerben.

Gewerbliche Einnahmen:

Veranstaltet die GbR eine Theateraufführung mit Gastronomie, können die gewerblichen Gastro-Umsätze auf die grundsätzlich nichtgewerblichen Ticket-Einnahmen abfärben. Damit hat die GbR gewerbliche Einkünfte und muss ihre Gewerbesteuerpflicht prüfen.

Gemeinnützigkeit:

Verdient eine von gemeinnützigen Körperschaften gegründete GbR nur mit Ticketverkauf Geld, können die Einnahmen grundsätzlich einem Zweckbetrieb zugeordnet werden. Färben z. B. Gastronomie-Einnahmen gewerblich ab, entsteht ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Arbeitsgemeinschaft

Bei einer Arbeitsgemeinschaft (§2a GewStG, nur für einen Werkvertrag gegründet) sind die Gesellschafter Steuersubjekt der Gewerbesteuer.

Checkliste bei Kooperationen

  • Was sind die steuerrechtlichen Konsequenzen (Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Einkommen-/Körperschaftsteuer)?
  • Entsteht ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?
  • Werden Freigrenzen überschritten (Kleinunternehmer)?
  • Wurde die Haftung bedacht (GbR: alle Gesellschafter*innen haften)
  • Wer übernimmt Buchführung und Aufbewahrung?
  • Was passiert, wenn Geld nachgeschossen werden muss?
  • Tritt nur ein Kooperationspartner nach außen auf, oder alle?

Zusammenfassung

Wirtschaftliches Risiko? GmbH oder UG!

Für länger dauernde Kooperationen mit größerem finanziellem Risiko empfiehlt sich statt einer GbR eine haftungsbeschränkte Gesellschaft, d. h. eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt).

Gemeinsames Theaterprojekt? Es gibt drei Möglichkeiten:
  1. Leistungsaustausch (entgeltlich)
  2. Kostenersatz
  3. GbR als Projektträger
Wichtige Fragen:
  • Leistungsaustausch/Verdeckte Entgelte?
  • Wer vertritt nach außen?
  • Entsteht eine GbR?
  • Steuerliche Konsequenzen?

Praxisfragen und Antworten:

  • Gemeinnützige Körperschaften dürfen anderen gemeinnützigen Organisationen Ressourcen für gemeinnützige Zwecke überlassen, ohne dass eine GbR entsteht. Anders ist das bei Leistungsaustausch, etwa wenn im Gegenzug für die Überlassung der Räume eine Gegenleistung erfolgt.

    Gemeinnützige Körperschaften dürfen anderen gemeinnützigen Organisationen Ressourcen für gemeinnützige Zwecke überlassen, ohne dass eine GbR entsteht. Anders ist das bei Leistungsaustausch, etwa wenn im Gegenzug für die Überlassung der Räume eine Gegenleistung erfolgt.

  • Ja, sie kann zum Beispiel eine UG (haftungsbeschränkt) gründen, die dann beschränkt haftet. Vorher sollte sie die bestehenden Haftungsrisiken genau prüfen. Tritt sie z. B. nicht als Veranstalterin auf, bleibt ihr die Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht erspart. Außerdem haftet sie in bestimmen Fällen auch als Geschäftsführerin einer UG, z. B. für Verletzungen der Sorgfaltspflicht.

    Ja, sie kann zum Beispiel eine UG (haftungsbeschränkt) gründen, die dann beschränkt haftet. Vorher sollte sie die bestehenden Haftungsrisiken genau prüfen. Tritt sie z. B. nicht als Veranstalterin auf, bleibt ihr die Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht erspart. Außerdem haftet sie in bestimmen Fällen auch als Geschäftsführerin einer UG, z. B. für Verletzungen der Sorgfaltspflicht.

  • Nein, das Entstehen einer GbR droht nur, wenn beide eigene Veranstaltungen machen und/oder gemeinsam nach außen auftreten. Eine GbR-Gründung wäre vermutlich auch nicht sinnvoll.

    Nein, das Entstehen einer GbR droht nur, wenn beide eigene Veranstaltungen machen und/oder gemeinsam nach außen auftreten. Eine GbR-Gründung wäre vermutlich auch nicht sinnvoll.

Steuerberatung macht Sinn!

GbR-Gesellschafter*innen haften gesamtschuldnerisch, Vorstandsmitglieder eines e. V. ebenfalls. Das gilt auch für Steuerschulden.

Schon deshalb ist es sinnvoll, die steuerliche Seite von Kooperationen mit einer*m Steuerberater*in abzuklären. Eine Betriebsprüfung kann ansonsten noch nach Jahren zu Nachzahlungen führen. Der BGH hat bestätigt: Wer auf Steuerberatung verzichtet, obwohl die Sachkenntnis fehlt, handelt fahrlässig und haftet für steuerliche Versäumnisse.