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Abzugsteuer § 50a EStG

Was bei der Abzugsteuer zu beachten ist

Bei der Zusammenarbeit mit Künstler*innen aus dem Ausland fällt die Abzugsteuer nach §50a EStG an. Was diese genau ist, wie hoch die Abzugsteuer ist und welche Sachverhalte sowie Besonderheiten zu beachten sind, wird auf dieser Seite erklärt. Praxisfragen, die verschiedene Szenarien und Beispiele beantworten, verdeutlichen diese unterschiedlichen Sachverhalte im Zusammenhang mit der Abzugsteuer.

Video: Einkommenssteuer bei internationalen Kooperationen

Links

Einkommensteuer für Künstler*innen aus dem Ausland:
§ 50a EStG

Steueraufschlag bei Netto-Beträgen:
BZSt Prozentsätze

Beispiele Trennung Darbietung & Verwertungsrechte
BMF-Schreiben zum § 50a EStG vom 25.11.2010

Abzugsteuer nach § 50a EStG: Einkommensteuer für Künstler*innen aus dem Ausland

Abzugsteuer: Für Künstler*innen aus dem Ausland gilt bei Auftritten bzw. Darbietungen in Deutschland ein besonderes System der Besteuerung: Das Abführen ihrer Einkommensteuer auf das in Deutschland verdiente Honorar ist Sache der Veranstalter*innen.

  • Die Abzugsteuer nach § 50a EStG gilt für Einkünfte aus künstlerischer, artistischer und unterhaltender Tätigkeit.
  • Die Darbietung muss in Deutschland stattfinden, die Künstler*innen ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland haben (Steuerobjekt).
  • Die künstlerische Tätigkeit muss selbstständig ausgeübt werden.
  • Auch Einkünfte aus der in Deutschland erfolgenden Verwertung von Darbietungen ausländischer Künstler*innen und aus der Überlassung von Urheberrechten (Nutzungsrechten) werden so besteuert.
  • Abführen müssen die Steuer diejenigen, die die Honorare bezahlen müssen, z. B. als Veranstalter*in (Steuersubjekt).

Nicht unterschätzen!

Der Steuerabzug für ausländische Künstler*innen durch Veranstalter wird häufig vernachlässigt. Das zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) recherchiert von sich aus nach Veranstaltungen mit ausländischen Künstler*innen, z. B. im Internet, und hakt dann bei den Veranstaltern wegen fehlendem Steuerabzug nach!

Umgekehrt reagiert das BZSt bei Anfragen nur sehr träge. Antworten dauern erfahrungsgemäß bis zu einem halben Jahr.

Abzugsteuer für Darbietungen und Rechteüberlassungen ausländischer Künstler

Höhe der Abzugsteuer

Die Abzugsteuer beträgt grundsätzlich 15 Prozent auf die Honorare (ohne Umsatzsteuer).

  • Wenn Veranstalter*innen Reise- und Verpflegungskosten übernehmen, sind die tatsächlichen Reisekosten und Verpflegungskosten bis zu den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeiten steuerfrei. Die Kosten müssen nachgewiesen werden.
  • Bei Künstler*innen aus dem EWR-Raum (EU, Liechtenstein, Island, Norwegen) können Veranstalter*innen alternativ das Honorar abzüglich von Betriebsausgaben als Bemessungsgrundlage nehmen. Dann liegt der Steuersatz allerdings bei 30 Prozent. Die Veranstalter*innen müssen die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten der Künstler*innen nachweisen, diese müssen in Zusammenhang mit der inländischen Darbietung stehen (z. B. Kosten für Requisite oder Kostüme).
  • Bei Honoraren für die Nutzungsüberlassung von Rechten beträgt der Steuersatz 15 Prozent für natürliche und 30 Prozent für juristische Personen.

Anmerkung: Unter Nutzungsrechte fallen u. a. Urheberrechte, Aufführungsrechte, Rechte für Choreographien, Kompositionen, Texten, Bühnen- und Kostümbild oder Aufnahmen sowie für die Erlaubnis zur Verwendung von Namen oder Bildern in der Werbung.

Freibetrag: 250 Euro

Bei der Abzugsteuer auf Honorare für Darbietungen sowie für deren Verwertung gilt ein Freibetrag von 250 Euro. Keinen Freibetrag gibt es bei Honoraren für die Einräumung von Nutzungsrechten.

Die 250 Euro gelten pro Darbietung und pro Künstler*in. Für eine Theatergruppe mit vier Darsteller*innen, die zusammen 1.000 Euro Gage bekommen, fällt keine Abzugsteuer an, wenn die Gage gleichmäßig aufgeteilt wird. Das Gleiche gilt, wenn eine Künstlerin für vier Auftritte zusammen 1000 Euro erhält. Bei Verträgen mit juristischen Personen wie einer ausländischen Konzertagentur oder einem ausländischen Kulturverein ist keine Aufteilung erlaubt.

Nettohonorar oder Bruttohonorar vereinbart?

Wenn ein Bruttohonorar vereinbart wurde, können vom Honorar die Abzugsteuer in Höhe von 15 % und der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % einbehalten werden. Ein Beispiel:
 

Honorar (brutto, ohne USt) 1.000 Euro
5,5 % Solidaritätszuschlag - 5,50 Euro
15 % Abzugsteuer - 150 Euro
Auszahlungsbetrag 795 Euro

 

Oft werden Netto-Auszahlungsbeträge vereinbart. Dann müssen Veranstalter*innen die Steuer aufschlagen. Dafür gibt das BZSt folgende Prozentsätze vor: 17,82 Prozent (Abzugsteuer) und 0,98 Prozent (Solidaritätszuschlag):
 

Auszahlungsbetrag 1.000 Euro
0,98 % Solidaritätszuschlag + 9,80 Euro
17,82 % Abzugsteuer + 178,20 Euro
Honorar (brutto, ohne USt) 1.188 Euro

 

Abgrenzen: Honorare für Darbietung und für Lizenzierung

Gesamt-Honorar für

  1. Aufführung (auf der Bühne)
  2. Nutzungsrechte (CDs der Aufführung)

Für die Abzugsteuer trennen!

 

Honorare für Darbietungen und Honorare für die Einräumung von Verwertungsrechten von ausländischen Künstler*innen müssen beim Steuerabzug getrennt behandelt werden.

Wenn ein Gesamthonorar z. B. sowohl für den Auftritt wie für die anschließende Verwertung auf Bild- und Tonträgern gezahlt wird, muss es aufgeteilt werden. Ergibt sich die Aufteilung nicht aus der Vereinbarung, werden 80 Prozent des Honorars der künstlerischen Tätigkeit und 20 Prozent der Verwertung zugeordnet. Bei werkschaffenden Künstlern wie Choreographen und Bühnenbildnern sind es 40 Prozent für die künstlerische Tätigkeit und 60 Prozent für die Verwertung. Honorare für Live-Übertragungen gelten als Honorare für künstlerische Tätigkeit.

Details und Beispiele finden sich im BMF-Schreiben zum § 50a EStG vom 25. 11. 2010.Dort werden auch nichtöffentliche Auftritte ohne Publikum sowie Studioaufnahmen als Darbietung definiert.

Die Überlassung von Rechten kann auch dann zur Abzugsteuerpflicht führen, wenn Künstler*innen eine Darbietung oder Online-Darbietung im Ausland produzieren und diese anschließend in Deutschland vom Auftraggeber verwertet wird (§ 50a Abs.1 Nr. 3 EStG). Das gilt aber in der Regel nicht, wenn die Darbietung nur im Internet abrufbar bleibt, weil dann der Ort der Leistung nicht im Inland liegt.

Bei Honoraren für die Überlassung der Rechte gilt wie erwähnt kein Freibetrag von 250 Euro.

Erlass der Abzugsteuer

Unter besonderen Voraussetzungen kann die Abzugsteuer im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise erlassen werden:

  • wenn in Deutschland ein international bedeutsames kulturelles Ereignis stattfindet, um dessen Ausrichtung es einen Wettbewerb gab
  • wenn in Deutschland eine ausländische Kulturvereinigung auftritt und der Auftritt wesentlich mit öffentlichen Mitteln gefördert wird
  • wenn entsprechende Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen dem Herkunftsland und der Bundesrepublik getroffen wurden

Wichtig: Der Antrag muss vor dem Ereignis beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden. 

Formular zur Anmeldung der Abzugssteuer nach § 50a EStG bei Elster

Tipp:
Das Formular zur Anmeldung der Abzugsteuer findet sich bei Elster unter -> Alle Formulare -> Sonstige Formulare -> „Anmeldung über den Steuerabzug nach § 50a EStG“.

Die Anmeldung muss quartalsweise erfolgen, jeweils bis zum 10. des Folgemonats.

Praxisfragen und Antworten:

  • Ja, wenn sie von den ausländischen Künstler*innen aus dem Ausland mitgebracht werden.

    Ja, wenn sie von den ausländischen Künstler*innen aus dem Ausland mitgebracht werden.

  • Nein, diese Möglichkeit bezieht sich auf Gruppen.

    Nein, diese Möglichkeit bezieht sich auf Gruppen.

  • Nein, der Antrag muss pro Gruppe bzw. Auftritt beantragt werden, aber nur einmal für ein längeres Gastspiel oder eine Tournee einer Gruppe.

    Nein, der Antrag muss pro Gruppe bzw. Auftritt beantragt werden, aber nur einmal für ein längeres Gastspiel oder eine Tournee einer Gruppe.

  • Da die Künstlerin sich in Slowenien befand, hätte das Honorar nicht angemeldet werden müssen.

    Da die Künstlerin sich in Slowenien befand, hätte das Honorar nicht angemeldet werden müssen.

  • Abzugsteuer fällt grundsätzlich nur auf das Honorar für die Aufführung an.

    Abzugsteuer fällt grundsätzlich nur auf das Honorar für die Aufführung an.

  • Nein, wenn kein Honorar gezahlt wird, ist keine Anmeldung notwendig.

    Nein, wenn kein Honorar gezahlt wird, ist keine Anmeldung notwendig.

  • Entscheidend ist der Vertrag. Abzugsteuer fällt nur auf die Vergütung für die Verwertungsrechte an, vorausgesetzt, die Leistungen sind trennbar und vertraglich auch sauber getrennt.

    Entscheidend ist der Vertrag. Abzugsteuer fällt nur auf die Vergütung für die Verwertungsrechte an, vorausgesetzt, die Leistungen sind trennbar und vertraglich auch sauber getrennt.

  • Aufbau und Abbau hängen mit der Darbietung im Inland direkt zusammen und unterliegen als Nebenleistung ebenfalls dem Steuerabzug.

    Aufbau und Abbau hängen mit der Darbietung im Inland direkt zusammen und unterliegen als Nebenleistung ebenfalls dem Steuerabzug.

  • Nein, das Steuerobjekt ist ja das Entgelt der Künstler, deshalb gibt es keine eigenen Regelungen für gemeinnützige Veranstalter.

    Nein, das Steuerobjekt ist ja das Entgelt der Künstler, deshalb gibt es keine eigenen Regelungen für gemeinnützige Veranstalter.

Veranstalter*innen-Pflichten

Bei inländischen Darbietungen ausländischer Künstler*innen müssen die Veranstalter*innen …

1. prüfen, ob Abzugsteuer anfällt,

2 diese per Elster anmelden und

3. den Steuerbetrag abführen.

Außerdem gibt es Nachweispflichten: Veranstalter*innen müssen die erbrachte Leistung samt Inhalt nachweisen können, zum Beispiel durch den Vertrag.

Nachweisbar sein muss auch die Ansässigkeit der Künstler*innen: Wohnsitz oder Aufenthalt bei natürlichen Personen, der Sitz bei Unternehmen. Diese Informationen werden auch im Antragsformular abgefragt.

Drei Pflichten für Veranstalter bei der Abzugsteuer für ausländische Künstler*innen: Steuerpflicht prüfen, Steuer anmelden, Steuer abführen

Praxisfragen und Antworten:

  • Eine korrigierende Anmeldung ist immer möglich. Wenn es um größere Summen geht, sollte man sich dabei aber auf jeden Fall beraten lassen. In jedem Fall ist es besser, von sich aus aktiv zu werden, als dass es bei einer Betriebsprüfung zu Beanstandungen kommt. Dann muss mit strengeren Sanktionen gerechnet zu werden.

    Eine korrigierende Anmeldung ist immer möglich. Wenn es um größere Summen geht, sollte man sich dabei aber auf jeden Fall beraten lassen. In jedem Fall ist es besser, von sich aus aktiv zu werden, als dass es bei einer Betriebsprüfung zu Beanstandungen kommt. Dann muss mit strengeren Sanktionen gerechnet zu werden.

  • Solange aus der Vereinbarung kein anderer Aufteilungsschlüssel hervorgeht, kann man davon ausgehen, dass jede*r Beteiligte 250 Euro erhält und damit innerhalb des Freibetrags bleibt. Bei der Anmeldung der Honorare per Elster wird auch nur nach der Zahl der Künstler*innen gefragt („Anzahl der Mitglieder“).

    Solange aus der Vereinbarung kein anderer Aufteilungsschlüssel hervorgeht, kann man davon ausgehen, dass jede*r Beteiligte 250 Euro erhält und damit innerhalb des Freibetrags bleibt. Bei der Anmeldung der Honorare per Elster wird auch nur nach der Zahl der Künstler*innen gefragt („Anzahl der Mitglieder“).

Umsatzsteuer

Auf Darbietungen ausländischer Künstler*innen im Inland müssen Veranstalter*innen grundsätzlich auch Umsatzsteuer einbehalten und abführen. Mit einer Bescheinigung der Landesbehörde kann die Umsatzsteuer entfallen, dies muss rechtzeitig beantragt werden. Eine Kleinunternehmer-Regelung für ausländische Künstler*innen besteht nicht.