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Veranstaltungen und Produktionen

DGUV Vorschriften für Veranstaltungen und Produktionen, Gefährdungsbeurteilung in der Praxis und bei Gastspielen

 

Stand: Dezember 2023

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Für Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung
DGUV Vorschrift 17 und 18

Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen
DGUV Information 215-315

Die DGUV Vorschrift 17 und 18 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“ gelten für den bühnentechnischen und darstellerischen Bereich von Veranstaltungsstätten und den produktionstechnischen und darstellerischen Bereich von Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie.
Unter §3 Allgemeines heißt es „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten gemäß den Bestimmungen des Abschnittes III beschaffen sind.“
Die Verantwortung liegt bei dem/der Unternehmer*in, kann aber durch Pflichtenübertragungen auf andere Personen übergehen.
Die DGUV Regel 115-002 konkretisiert die Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefährdungen bezogen auf Arbeitsumgebung und Arbeitsmittel, z.B.

  • Standsicherheit und Tragfähigkeit und Flächen und Aufbauten
  • Sichere Begehbarkeit von Szenenflächen, Aufbauten und Dekorationen
  • Erfordernis von Absturzsicherungen

und Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefährdungen bezogen auf betriebliche Schutzmaßnahmen, z.B.

  • Leitung und Aufsicht
  • Beschäftigungsbeschränkung
  • Unterweisung
  • Persönliche Schutzausrüstungen, Hilfsmittel
  • Gefährliche szenische Vorgänge

Auch bei Veranstaltungen und Produktionen ist die Gefährdungsbeurteilung ein zentrales Element für den Arbeitsschutz.
„Eine Gefährdungsbeurteilung ist für jede ausgeübte Tätigkeit bzw. jeden Arbeitsplatz und somit auch für jede szenische Darstellung erforderlich. Dies ist vom Unternehmer, bzw. den vom Unternehmer Beauftragten (Produktionsleitung, Technische Leitung, Leitung für Regie und Dramaturgie) sicherzustellen.“ (DGUV Information 2015-315, 2.4 Gefährdungsbeurteilung)

Die DGUV Information 215-315 „Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen - Besondere szenische Darstellungen“ gibt Hinweise zur Vorgehensweise bei Gefährdungsbeurteilungen für szenische Darstellungen.
Sie richtet sich unter anderem auch an Akteur*innen, Künstler*innen und Szenenbildner*innen und gilt somit für Organisationen in den Darstellenden Künsten und für Einzelpersonen gleichermaßen.

In der Praxis

Bei einer Produktion mit geringem Risikopotenzial kann die GBU z.B. von der Produktionsleitung, der Technischen Leitung, Bühnenmeister*innen oder der Regie durchgeführt werden. In den meisten Fällen ist es sinnvoll, dass die genannten Personen sich über mögliche Gefährdungen austauschen.
Die GBU kann sich z.B. an der Beurteilung der Spielstätte,
der Dekoration oder am Ablauf des Stücks orientierten. Es ist auch ein anderer Aufbau möglich, in jedem Fall soll die GBU systematisch erfolgen (s. Handlungskreislauf).

Handelt es sich um besondere szenische Darstellungen (z.B. Einsatz von Flugwerken, Einsatz von Bühnenwaffen oder Kampfszenen, Pyrotechnik, Tiere auf der Bühne), muss eine individuelle GBU erstellt werden. Je nach Situation und Fachkunde, der mit der GBU beauftragten Person müssen an dieser Stelle Expert*innen hinzugezogen werden.

Im Zweifel sollten immer Expert*innen hinzugezogen werden, das können je nach Situation ein*e (Betriebs-)Ärztin/Arzt, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sachverständige oder ein Stunt Coordinator sein.
Auch das künstlerische Team sollte in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden.

Gastspiele

Bei Gastspielen sollte die Gastspielgruppe vorab eine Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung stellen. Das gilt auch für ausländische Gastspielgruppen. Von vielen Gastspielnehmenden wird das bereits gefordert.
Dadurch können sich Gastspielnehmende besser auf spezifische Situationen einstellen, z.B. besondere szenische Aufbauten, Pyrotechnik oder Kinder und Jugendliche auf der Bühne.