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Grundlagen

Steuerliche Sachverhalte in künstlerischen Berufen

Video: Selbstständigkeit & Umsatzsteuer

Links

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig:
§ 1 Abs. 1 - 3 EStG

Freiberufliche künstlerische Tätigkeiten:
§ 18 EStG

Statusfeststellungsverfahren:
Deutsche Rentenversicherung

Umsatzsteuerfreiheit von Theatern:
§4 Abs. 20 a) UStG

Umsatzsteuerliche Begünstigung von Theatern:
BMF-Schreiben vom 12.11.2020

Steuerobjekt und Steuersubjekt

Um Steuersachverhalte zu verstehen, muss man zunächst das Steuerobjekt und das Steuersubjekt klären. Beides ergibt sich durch die Steuergesetze.

  • Fragen zum Steuerobjekt: Was wird besteuert (Steuergegenstand), und auf welchen Betrag wird dabei die Steuer erhoben (Bemessungsgrundlage)?
  • Frage zum Steuersubjekt: Wer muss die Steuer abführen? Als Steuerschuldner in Frage kommen natürliche Personen, Personengesellschaften (z. B. eine GbR) oder juristische Personen (z. B. eine GmbH oder ein e. V.).
Drei Grundfragen eines Steuersachverhaltes: Wer ist das Steuersubjekt? Was ist das Steuerobjekt? Wie hoch ist die Bemessungsgrundlage?

Das Steuersubjekt ist nicht automatisch der- oder diejenige, die die Steuer bezahlt. Die „Künstlerausländersteuer“ (§ 50a EStG) etwa wird vom Honorar der Künstler*in abgezogen, doch die*der Veranstalter*in müssen sie einbehalten und abführen.

Das Steuersubjekt hängt von der Steuerart ab. Bei einer GbR sind beispielsweise die Gesellschafter*innen Steuersubjekte der Einkommensteuer. Bei der Umsatzsteuer ist die Gesellschaft selbst Steuersubjekt.

Unbeschränkte und beschränkte Einkommensteuerpflicht

Personen können in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Das hängt davon ab, ob sie in Deutschland oder im Ausland wohnen:

  • Wer in Deutschland wohnt oder seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hat, ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und muss alle inländischen und ausländischen Einkünfte hier versteuern (§ 1 Abs. 1 - 3 EStG). Allerdings gibt es mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen mit Sonderregeln. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. Der gewöhnliche Aufenthalt ist in der Regel nach sechs Monaten gegeben (§ 9 AO).
  • Wer weder seinen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist nur beschränkt einkommensteuerpflichtig, grundsätzlich werden nur die in Deutschland erzielten Einkünfte hier versteuert. Bei einer deutschen GbR mit einer im Ausland lebenden Gesellschafterin ist diese das Steuersubjekt der beschränkten Steuerpflicht, nicht die GbR.
Seit mindestens sechs Monaten in Deutschland?
Ja: in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig Nein: in Deutschland nur beschränkt einkommensteuerpflichtig

Selbstständige Einkünfte

Die Abgrenzung von selbstständigen Einkünften gegenüber Einkünften von Arbeitnehmer*innen ist entscheidend für die Besteuerung, auch bei Künstler*innen. Für die Selbstständigkeit sprechen folgende Indizien:

Die Tätigkeit erfolgt

  • weisungsfrei
  • auf eigene Rechnung und im eigenen Namen
  • auf eigenes Risiko (keine Bezahlung während des Urlaubs, keine Honorarfortzahlung bei Krankheit)
  • nachhaltig (nicht nur dann und wann)
  • mit Gewinnerzielungsabsicht (mehr als ein Hobby)
  • mit Marktbeteiligung (Bemühen um Auftritte, Auftraggeber, Besucher etc.)

Entscheidend ist immer das Gesamtbild!

Auch bei Darsteller*innen und anderen Künstler*innen wichtig:
Selbstständig oder Arbeitnehmer*in?

Spielzeitverpflichtende Künstler*innen sind in den Theaterbetrieb eingegliedert. Das spricht gegen eine selbstständige Tätigkeit. Bei gastspielverpflichteten Regisseur*innen, Choreograph*innen, Bühnenbildner*innen und Kostümbildner*innen fehlt es an der Eingliederung – das legt selbstständige Einkünfte nahe. Gastspielverpflichtete Schauspieler*innen, Sänger*innen, Tänzer*innen und andere Künstler*innen sind in den Theaterbetrieb eingegliedert und deshalb nicht selbständig, wenn sie eine Rolle in einer Aufführung mit Probenverpflichtung übernehmen (BMF-Schreiben vom 5.10.1990, Abschn. 1.1.2, BStBl I S. 638).

Selbstständig ausgeübte künstlerische Tätigkeiten sind gemäß § 18 EStG freiberuflich („Katalogberuf“, § 18 EStG). Manche Berufe, darunter Regisseur*in, Choreograph*in und Bühnenbildner*in, sind für die Finanzverwaltung grundsätzlich freiberuflich. Genaue Regeln zur Definition einer selbstständigen, freiberuflichen Tätigkeit gibt es jedoch nicht: die konkreten Umstände entscheiden.

Sicherheit in Bezug auf die Sozialversicherung bringt ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung, das meist vier bis sechs Wochen dauert.

Vorsicht, Gewerbe!

Wenn die Hauptleistung (Theater) künstlerisch und damit freiberuflich ist, gilt das auch für Nebenleistungen wie den Verkauf der Tickets und von Programmheften („Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung“). Andere Leistungen, die nicht direkt zur Theaterleistung gehören, können jedoch gewerblich sein: z. B. Gastronomie oder der Verkauf von CDs, Büchern und Merchandising.

Solche gewerbliche Teil-Einkünfte können die Gesamteinkünfte gewerblich werden lassen, wenn sie nicht strikt separat gebucht werden und am besten auch über getrennte Konten laufen. Auf gewerbliche Einnahmen fällt grundsätzlich Gewerbesteuer an. Allerdings gibt es einen Freibetrag von 24.500 Euro. Außerdem sind sie voll umsatzsteuerpflichtig, auch wenn die Einnahmen aus den Theaterleistungen umsatzsteuerfrei oder -begünstigt sind.

Praxisfragen und Antworten:

  • Das Risiko der Scheinselbstständigkeit trifft vor allem Auftraggeber: Sie müssen im schlimmsten Fall Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber-Anteil) nachbezahlen. Auftraggeber*innen müssen den Status der Künstler*innen klären, das liegt auch in ihrem eigenen Interesse.

    Das Risiko der Scheinselbstständigkeit trifft vor allem Auftraggeber: Sie müssen im schlimmsten Fall Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber-Anteil) nachbezahlen. Auftraggeber*innen müssen den Status der Künstler*innen klären, das liegt auch in ihrem eigenen Interesse.

  • Das weist auf eine freischaffende, selbstständige Tätigkeit hin, aber auch hier entscheidet der Einzelfall.

    Das weist auf eine freischaffende, selbstständige Tätigkeit hin, aber auch hier entscheidet der Einzelfall.

  • Nein, wenn jeweils klare Indizien für Selbstständigkeit vorliegen, ist das nicht nötig. Ein Indiz kann z. B. die vertragliche Verpflichtung sein, bei Verhinderung Ersatz zu stellen. Entscheidend ist das vertragliche Gesamtbild.

    Nein, wenn jeweils klare Indizien für Selbstständigkeit vorliegen, ist das nicht nötig. Ein Indiz kann z. B. die vertragliche Verpflichtung sein, bei Verhinderung Ersatz zu stellen. Entscheidend ist das vertragliche Gesamtbild.

Kulturelle Leistungen und künstlerische Tätigkeit, steuerlich betrachtet

Es gibt keine allgemeingültige gesetzliche Definition von „kultureller Leistung“. Kultur ist auch steuerlich Ländersache, z. B. die Bestätigung von „kulturellen Aufgaben“ für die Umsatzsteuerfreiheit von Theatern (§4 Abs. 20 a) UStG). Relevant ist dabei nur die Abgrenzung zur reinen Unterhaltung, sonst bestehen keine Anforderungen an Qualität oder Gestaltungshöhe.

Künstlerische Tätigkeit bedeutet, dass die Arbeit in der Gesamtsicht eigenschöpferisch ist, Beherrschung der Technik voraussetzt und eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. Es wird zwischen darstellenden (z. B. Schauspieler*innen) und werkschaffenden (z. B. Bühnenbildner*innen) Künstler*innen unterschieden.

Fazit

Steuerliches Risikomanagement: bei neuen Tätigkeiten für Entgelt oder einen geldwerten Vorteil immer die Bemessungsgrundlage ermitteln: Was bekommt man wofür? Auf der Grundlage kann man die Pflicht zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und/oder Umsatzsteuer prüfen.

Wichtige Grundregeln:

  • Prüfen, was in Rechnung gestellt bzw. die Kernleistung ist
  • Aufzeichnungspflichten zeitnah erledigen
  • Betriebliche und private Ausgaben klar trennen, möglichst über getrennte Bankkonten abwickeln
  • Bei strukturellen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Veränderungen die steuerlichen Folgen bedenken

Buchhaltung nicht mit Excel & Co. erledigen
Manche Finanzämter akzeptieren zwar eine Buchführung mit Office-Programmen bis zum Umsatzsteuer-Schwellenwert von 22.000 Euro Einnahmen im Jahr. Auf der sicheren Seite ist man jedoch nur mit einer zertifizierten Buchhaltungssoftware.

Wenn die Steuern zur Herausforderung werden: eine*n Steuerberater*in mit Kompetenz suchen!

Was zählt fürs Finanzamt als Theater?

Steuerlich fällt darunter die Gesamtheit der darstellenden Künste: Schauspiel, Ballett, Oper, Operette, Musical, Puppen- und Marionettentheater, Pantomime, literarisches Kabarett, Freilicht- und Zimmertheater und Heimatbühne, Darbietungen von Tanzkunst, Kleinkunst, Varieté, Zauberei, Artistik, Bauchrednerei, Eisrevuen sowie Mischform von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen (BMF-Schreiben vom 12. 11. 2020). Ein Theater wendet sich typischerweise an eine unbestimmte Zahl von Zuschauern, bringt der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahe, führt einen Spielplan durch und hat dafür die technischen Voraussetzungen sowie ausreichend künstlerische und technische Mitarbeiter.

Eine eigene Bühne muss nicht vorhanden sein. Auch ein Solo-Auftritt zählt als Theater.

Praxisfragen und Antworten:

  • Workshops können als unterrichtende Tätigkeit freiberuflich sein, genau wie die künstlerische Tätigkeit als Choreographin. Beratung ist dagegen in der Regel gewerblich und damit nicht künstlerisch – dann die Einnahmen getrennt buchen.

    Workshops können als unterrichtende Tätigkeit freiberuflich sein, genau wie die künstlerische Tätigkeit als Choreographin. Beratung ist dagegen in der Regel gewerblich und damit nicht künstlerisch – dann die Einnahmen getrennt buchen.

  • Ja, Zaubervorführungen sind grundsätzlich eine künstlerische Tätigkeit.

    Ja, Zaubervorführungen sind grundsätzlich eine künstlerische Tätigkeit.

  • Tonträger-Verkauf ist keine künstlerische Nebenleistung (OFD Frankfurt/M. v. 17.10.2008 - S 7177 A - 28 - St 112).

    Tonträger-Verkauf ist keine künstlerische Nebenleistung (OFD Frankfurt/M. v. 17.10.2008 - S 7177 A - 28 - St 112).

  • Nicht unbedingt, es genügt, wenn die Einnahmen in der Steuererklärung getrennt werden. Oft erlässt das Finanzamt daraufhin eine eigene Steuernummer.

    Nicht unbedingt, es genügt, wenn die Einnahmen in der Steuererklärung getrennt werden. Oft erlässt das Finanzamt daraufhin eine eigene Steuernummer.

  • Nein. Gibt man in der Steuererklärung neben freiberuflichen auch gewerbliche Einkünfte an, wird man nicht schon deshalb vom Gewerbeamt als Gewerbebetrieb eingetragen.

    Nein. Gibt man in der Steuererklärung neben freiberuflichen auch gewerbliche Einkünfte an, wird man nicht schon deshalb vom Gewerbeamt als Gewerbebetrieb eingetragen.

  • Steuerbüros konzentrieren sich immer mehr auf bestimmte Kernkompetenzen. Es lohnt sich, gezielt eine Kanzlei mit Erfahrung in der Beratung von Theatern oder Kunstschaffenden zu suchen. Neben Empfehlungen bleibt nur die Recherche im Internet.

    Steuerbüros konzentrieren sich immer mehr auf bestimmte Kernkompetenzen. Es lohnt sich, gezielt eine Kanzlei mit Erfahrung in der Beratung von Theatern oder Kunstschaffenden zu suchen. Neben Empfehlungen bleibt nur die Recherche im Internet.

  • Für die Besteuerung zählt nur die Tätigkeit, mit der Einkünfte erzielt werden, nicht die Gewerbeanmeldung. Wenn trotz künstlerischer Tätigkeit Gewerbesteuer erhoben wurde, sollte Einspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid eingelegt werden.

    Für die Besteuerung zählt nur die Tätigkeit, mit der Einkünfte erzielt werden, nicht die Gewerbeanmeldung. Wenn trotz künstlerischer Tätigkeit Gewerbesteuer erhoben wurde, sollte Einspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid eingelegt werden.