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Organisationen

Erfordernis und Organisation des Arbeitsschutzes unterscheiden sich bei Kulturbetrieben nicht von anderen Branchen.

Arbeitgeber*innen müssen ab dem/der ersten Beschäftigten den Arbeitsschutz in ihren Organisationen regeln, dazu gehören auch Theaterbetriebe, Vereine und Verbände. Das geht unter anderem aus dem Arbeitsschutzgesetz hervor.
Das Arbeitsschutzgesetz gilt für Organisationen jeder Branche und ist das wichtigste Grundlagengesetz im Arbeitsschutz.

Arbeitsschutzgesetz § 3
Arbeitsschutzgesetz § 5

Mit diesem Gesetz sollte sich jede*r Arbeitgeber*in auseinandersetzen.

Was gehört zur Arbeitsschutzorganisation in einer Organisation?

Der/die Arbeitgeber*in ist für eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation verantwortlich.

Aus dem Arbeitsschutzgesetz ergeben sich u.a. folgende Verpflichtungen:

  • Durchführung von Gefährdungsbeurteilung
    • arbeitsplatzbezogen bzw. tätigkeitsbezogen
    • für den Einsatz von Arbeitsmitteln
    • für den Umgang mit Gefahrstoffen
    • im Hinblick auf psychische Belastungen bei der Arbeit
  • Für Organisationen in den darstellenden Künsten bedeutet das, dass Gefährdungsbeurteilungen unter anderem für alle Tätigkeiten erstellt werden müssen. Das beinhaltet Tätigkeiten auf, neben und hinter der Bühne, von der Technik über die Darstellenden bis zur Verwaltung. Auch für die szenischen Darstellungen müssen Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden (Beispiel).
  • Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt*innen in Abhängigkeit vom gewählten Betreuungsmodell
  • „den Beschäftigten geeignete Anweisungen erteilen“, in der Regel ist das die Bereitstellung von Betriebsanweisungen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
  • Unterweisung der Beschäftigten
  • Berücksichtigung besonders schutzbedürftiger Beschäftigtengruppen (z.B. Jugendliche oder Schwangere)
  • Organisation der Ersten Hilfe
  • Organisation der Brandbekämpfung und Evakuierung
  • Ermittlung der erforderlichen Arbeitsmedizinischen Vorsorgen
  • Erfassung von Arbeitsunfällen

Zusätzlich ab 20 Beschäftigte im Unternehmen/Organisation:

  • Einrichtung des Arbeitsschutzausschusses
  • Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

Das Arbeitsschutzgesetz wird durch weitere Gesetze und Arbeitsschutzverordnungen konkretisiert, einige Beispiele:

Betriebssicherheitsverordnung
Regelungen für einen sicheren Arbeitsmitteleinsatz

Gefahrstoffverordnung
Regelungen für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen

Arbeitsstättenverordnung
Regelungen für eine sichere Arbeitsstätten- und Arbeitsplatzgestaltung

PSA-Benutzungsverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit)
Auswahl, Bereitstellung, Wartung, Reparatur, Ersatz sowie Lagerung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
PSA ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung. (Definition laut PSA-BV)
Gemeint sind z.B. Sicherheitsschuhe oder Gehörschutz.

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit

Lastenhandhabungsverordnung
Manuelle Handhabung von Lasten

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Mutterschutzgesetz
Zum Schutz der Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit

Jugendarbeitsschutzgesetz
Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind

Personen mit besonderen Aufgaben im Arbeitsschutz, für deren Bestellung der/die Arbeitgeber*in verantwortlich ist

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Umfang der Einsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten bzw. dem gewählten Betreuungsmodell

Betriebsärzt*in

Umfang der Einsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten bzw. dem gewählten Betreuungsmodell

Betriebliche Ersthelfer*innen

Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten: 1 Ersthelfer*in

Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten: 10% der anwesenden Versicherten (in Theaterbetrieben)

Sicherheitsbeauftragte

Ab 20 Beschäftigte mind. 1 Sicherheitsbeauftragte*r

Brandschutzhelfer

Ca. 5% aller Beschäftigten

Brandschutzbeauftragte

Können aufgrund eines Brandschutzkonzeptes oder einer Baugenehmigung mit brandschutztechnischen Auflagen gefordert werden, z.B. in Versammlungsstätten oder nach GBU

 

Was sind die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen den/die Arbeitgeber*in beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit unterstützen und beraten.
Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind im §6 Arbeitssicherheitsgesetz festgelegt.

Was sind die Aufgaben der Betriebsärzt*in?

Betriebsärzt*innen haben die Aufgabe, den/die Arbeitgeber*in beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.
Die Aufgaben der Betriebsärzt*in sind im §3 Arbeitssicherheitsgesetz festgelegt.

Was sind die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten?

Sicherheitsbeauftragte unterstützen den/die Arbeitgeber*in bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Dabei sind sie gleichermaßen Ansprechpartner*in für Mitarbeiter*innen, Vorgesetze, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt*in.

Sie können dabei eine Vielzahl von Aufgaben übernehmen.
Bei der Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten handelt es sich um ein Ehrenamt, welches neben der regulären Tätigkeit ausgeübt wird.

Was ist der Arbeitsschutzausschuss, kurz ASA?

Im Arbeitsschutzausschuss, nach ASiG vorgeschrieben in Betrieben ab 20 Beschäftigten, beraten verschiedene Funktionsträger über Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.

Betreuungsmodelle

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ist der/die Arbeitgeber*in verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und eine*n Betriebsärzt*in zu bestellen. Der erforderliche Umfang richtet sich dabei nach der Anzahl der Beschäftigten und der Art des Unternehmens bzw. der Organisation. Nach der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 2 (Anlagen 1, 2, 3 und 4) existieren verschiedene Betreuungsmodelle, zwischen denen der/die Arbeitgeber*in in bestimmtem Maße wählen kann.

Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten:

Der/die Unternehmer*in ist verpflichtet, betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Rahmen der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung in Anspruch zu nehmen.
Für die Grundbetreuung existiert keine feste Vorgabe für die Einsatzzeit von Betriebsärzt*in oder Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Eine ergänzende Betreuung bei in der DGUV Vorschrift 2 genannten Anlässen ist erforderlich.
Eine Alternative für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten ist die bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung durch Kompetenzzentren.
Bei diesem Modell muss der/die Unternehmer*in sich im Rahmen von Motivations- und Informationsmaßnahmen aktiv mit dem Arbeitsschutz auseinandersetzen. Regelmäßige Fortbildungen müssen besucht werden. Die bedarfsorientierte Betreuung von Betriebsärzt*innen und Fachkräften für Arbeitssicherheit ist Teil dieses Modells.

Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten:

Der/die Unternehmer*in ist verpflichtet, betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Rahmen der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung in Anspruch zu nehmen.
Die Einsatzzeit von Betriebsärzt*innen und Fachkräften für Arbeitssicherheit ergibt sich aus der Anzahl der Beschäftigten und der Betreuungsgruppe, welcher der Betrieb zugeordnet ist.
Darüber hinaus fällt die betriebsspezifische Betreuung an, für die der Betrieb den erforderlichen Umfang ermittelt.
Die Aufteilung der Betreuungsleistungen auf Betriebsärzt*in und Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt durch den Betrieb.

Alternative für Betriebe mit bis zu 30 Beschäftigten:

In Betrieben von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen mit bis zu 30 Beschäftigten kann als Alternative zur Regelbetreuung das so genannten Unternehmermodell gewählt werden.
Entscheidet ein*e Unternehmer*in sich für das Unternehmermodell ist Voraussetzung, dass der/ die Unternehmer*in aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und regelmäßig Fortbildungen zum Thema Arbeitsschutz besucht. Der Umfang der Fortbildungen ist klar definiert. Trotzdem soll der/ die Unternehmer*in sich bei besonderen Anlässen durch einen
Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beraten lassen.

Detaillierte Informationen zum Unternehmermodell liefert z.B. die Broschüre “Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung effektiv nutzen“ der VBG.