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Gemeinnützigkeit

Besteuerung, Tätigkeitsbereiche, Spenden, Sponsoring und Ehrenamtspauschale

Um das Thema Gemeinnützigkeit gibt es einige Mythen, die auf dieser Seite aufgeklärt werden. Außerdem wird erläutert, wie die verschiedenen Tätigkeitsbereiche gemeinnütziger Organisationen besteuert werden, der Zusammenhang von Gemeinnützigkeit und Kleinunternehmer-Status, der Unterschied zwischen Spenden und Sponsoring und die Anwendung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale.

Video: Gemeinnützige Träger

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Mittelverwendung gemeinnützige Körperschaft:
AO-Anwendungserlass zu § 56 AO

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb:
§ 14 AO

Zweckbetrieb:
§ 65 AO

Spende:
§ 10b EStG

Sponsoring-Erlass:
BMF-Schreiben vom 18.02.1998

Übungsleiter- & Ehrenamtspauschale:
§ 3 Nr. 26 EStG

Mythen zur Gemeinnützigkeit

Viele Gemeinnützige werden zum Opfer von fünf populären Mythen zur Gemeinnützigkeit:

  • Mythos 1: Gewinn gefährdet die Gemeinnützigkeit
    Hoher Gewinn kann bei Förderbedingungen eine Rolle spielen. Für die Gemeinnützigkeit selbst sind Gewinne jedoch unschädlich, solange der Zweck die gemeinnützige Tätigkeit bleibt.
  • Mythos 2: Hohe Kontenbestände zum Jahresende gefährden die Gemeinnützigkeit
    Auch hier gilt: Möglicherweise ein Hindernis in Bezug auf bestimmte Förderbedingungen, aber für sich genommen kein Problem für die Gemeinnützigkeit.
  • Mythos 3: Wenn kein Gewinn erzielt wird, liegt ein Zweckbetrieb vor
    Die Abgrenzung von Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb hängt nicht vom erzielten Gewinn ab.
  • Mythos 4: Hohe Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Gastronomie, Sponsoring, Vermietung der Räumlichkeiten etc.) kosten die Gemeinnützigkeit
    Nein, das Risiko für die Gemeinnützigkeit liegt vor allem darin, wie diese Einnahmen verwendet werden. Dauerhafte Verluste im Geschäftsbetrieb sind dagegen wirklich ein Problem.
  • Mythos 5: Zuschüsse der öffentlichen Hand sind steuerneutral
    Das ist falsch. So kann auf solche Zuschüsse Umsatzsteuer anfallen, wenn dafür eine Leistung erfolgt.

Entscheidend ist die Mittelverwendung, nicht die Mittelherkunft!

Eine gemeinnützige Körperschaft darf ausschließlich ihre Satzungszwecke verfolgen, keine anderen Ziele (§ 56 AO). Gewinne sind jedoch kein Verstoß gegen dieses Ausschließlichkeitsgebot. Es ist selbst dann erfüllt, wenn die Körperschaft sich vollständig aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder aus ihrem Vermögen finanziert (vgl. AO-Anwendungserlass zu § 56 AO).

Fiktives Beispiel: Ein gemeinnütziges Theater nimmt keinen Eintritt, es finanziert sich allein durch seinen sehr lukrativen Gastronomie-Betrieb. Trotz hoher Gewinne behält es seinen Status, solange diese am Ende in den kulturellen Zweck fließen. Ein Problem könnte nur entstehen, wenn die Gewinne fortlaufend in die Expansion des Gastronomiebetriebs reinvestiert werden und die Theateraktivitäten zum Nebenzweck verkommen.

Weniger riskant: Mittelherkunft ►►►

►►► riskanter: Mittelverwendung (außerhalb der Satzungszwecke)

Besteuerung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche

Gemeinnützige müssen in der laufenden Buchführung Einnahmen und Ausgaben vier möglichen Tätigkeitsbereichen zuordnen. Sie werden jeweils unterschiedlich besteuert:

  • der ideellen Bereich
  • die Vermögensverwaltung
  • der Zweckbetrieb
  • der (steuerpflichtige) wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
Besteuerung von Vereinen: Ideeller Bereich; Vermögensverwaltung; Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Zweckbetrieb

 

Ideeller Bereich

Dies ist der einzige nicht-unternehmerische Bereich. Einnahmen, die in diesen Bereich fallen, sind u. a. Mitgliederbeiträge, Förderzuschüsse, Spenden oder Erbschaften.

Im ideellen Bereich fallen weder Körperschaftsteuer noch Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer an. Allerdings fällt Grunderwerbssteuer auf geschenkte oder geerbte Immobilien an.

Vermögensverwaltung

Als Einnahmen der gemeinnützigen Körperschaft aus Vermögensverwaltung zählen zum Beispiel Miet- oder Pachteinnahmen sowie Zinserträge auf Kapitalvermögen. Auch die Vermietung von Werbeflächen auf Immobilien oder Fahrzeugen fällt darunter. Auf Einkünfte aus Vermögensverwaltung fällt weder Körperschaftsteuer noch Gewerbesteuer an. Sie sind jedoch umsatzsteuerpflichtig, zum ermäßigten Satz von sieben Prozent.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, sobald eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit erfolgt und Einnahmen oder wirtschaftliche Vorteile erzielt werden (§ 14 AO). Gewinne muss der Betrieb nicht abwerfen, es muss auch keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der kein Zweckbetrieb ist, ist voll umsatzsteuerpflichtig. Außerdem unterliegt er der Körperschaftsteuer und ggf. der Gewerbesteuer, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer pro Jahr 45.000 Euro überschreiten (§ 64 Abs. 3 AO, bis 2019: 35.000 Euro).

Beispiele für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind der Gastronomie-Bereich eines Theaters, die Verpachtung des Theaters für private Partys oder Sponsoring durch Unternehmen.

Ein Geschäftsbetrieb, der wirtschaftliche Vorteile erzielt, kann bereits durch einen Leistungstausch entstehen. Dafür müssen es keine Einnahmen in Form von Geld geben. Wenn das Theater eine Unternehmensfeier ausrichtet und im Gegenzug den Transporter des Unternehmens für seine Zwecke nutzen darf, liegt ebenfalls ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.

 

Zweckbetrieb

Typische Beispiele für einen Zweckbetrieb sind der Verkauf von Eintrittskarten oder das Durchführen gebührenpflichtiger Theater-Workshops durch einen Kulturverein.

Ein Zweckbetrieb (§ 65 AO) dient den satzungsmäßigen, gemeinnützigen Zwecken und ist dafür erforderlich. Außerdem darf er nicht-begünstigten Wettbewerbern nicht mehr Konkurrenz als nötig machen. Ob im Einzelfall ein Zweckbetrieb vorliegt, hängt also von der Satzung ab.

Der im Gesetz enthaltene Katalog (§ 68 AO) führt kulturelle Einrichtungen wie Theater sowie kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte ausdrücklich als Zweckbetriebe auf. Gemeinnützige Theater und Kultureinrichtungen müssen bei Aufführungen deshalb die Zweckbetrieb-Kriterien nicht einzeln prüfen. Das gilt unabhängig vom künstlerischen Anspruch, auch beispielsweise für eine Schlagerrevue.
Zweckbetriebe genießen Steuerprivilegien: sie müssen keine Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer abführen. Allerdings sind sie umsatzsteuerpflichtig. Auf ihre eigenen Lieferungen oder Leistungen fällt die ermäßigte Umsatzsteuer von 7 Prozent an.

Weder Selbstzweck noch dauerhafte Verlustbringer

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und die Vermögensverwaltung dürfen nicht zum Selbstzweck werden, bei dem die erwirtschafteten Erträge nur noch in das weitere Wachstum von Vermögen oder Geschäft investiert werden. Genauso gefährlich für die Gemeinnützigkeit sind allerdings anhaltende Verluste aus diesen Tätigkeitsbereichen.

Tätigkeitsbereiche und Besteuerung einer gemeinnützigen Körperschaft

Kleinunternehmer-Status

Gemeinnützige Körperschaften sind als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer ausgenommen (§ 19 UStG), wenn alle Einnahmen aus Vermögensverwaltung, Zweckbetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zusammen nicht mehr als 22.000 Euro im Vorjahr betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro ergeben.

Umsatzsteuerbefreite Umsätze werden dabei nicht berücksichtigt. Das betrifft zum Beispiel Umsätze aus einem Theaterbetrieb mit Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 20a UStG oder aus Kursen einer gemeinnützigen Körperschaft.

Spenden und Sponsoring

Damit aus steuerlicher Sicht eine Spende vorliegt, darf diese nicht mit einer Gegenleistung verbunden sein (§ 10b EStG). Für „gegen eine Spende“ erworbene Plakate, einen „Spendenanteil“ am Eintritt oder eine „zur Unterstützung des Vereins“ ersteigerte Requisite können deshalb keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden.

Zudem müssen Spenden sorgfältig von Sponsoring abgegrenzt werden. Details legt der „Sponsoring-Erlass“ fest (BMF-Schreiben vom 18. 02. 1998). Demnach liegt bei einer Unterstützungsleistung (Sachleistung oder Zahlung) nur dann eine Spende vor, wenn dafür maximal eine Danksagung ohne Hervorhebung oder Verlinkung erfolgt. Macht die gemeinnützige Einrichtung im Gegenzug aktive Werbung für den Unterstützer, nennt ihn an hervorgehobener Stelle (z. B. oben auf Plakaten) oder verlinkt seine Website, fällt die Unterstützung unter Sponsoring und begründet einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das Gleiche gilt, wenn der Unterstützer Namen oder Bilder des gemeinnützigen Theaters für sein eigenes Marketing verwenden darf.

Beispiel:

Werbemobil

Die gemeinnützige Kultureinrichtung erhält ein Fahrzeug zur kostenlosen Nutzung. Es wird von einem Unternehmen gestellt, das im Gegenzug das Fahrzeug als Werbeträger nutzen kann. Damit handelt es sich um keine Spende, sondern um eine Einnahme aus Vermögensverwaltung! Da der Neupreis des Fahrzeugs mit zu den Einkünften zählt, kann der Kleinunternehmerstatus bedroht sein.

Spenden werden immer dem ideellen Bereich zugeordnet, Sponsoring stets der Vermögensverwaltung oder einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Einem Zweckbetrieb kann Sponsoring nicht zugeordnet werden, da es keinen gemeinnützigen Zwecken dient.

Wichtig: Ein Unterstützer kann durchaus sowohl Spenden leisten wie für Sponsoring bezahlen. Beides muss dann aber vertraglich sauber getrennt werden.

Unterschied Sponsoring und Spende: Hervorgehobene Nennung - Sponsoring, Schlichter Dank - Spende
Leistungsspenden sind nicht zulässig

Ein gemeinnütziges Theater, dem ein Unternehmen kostenfrei Räume oder Betriebsmittel zur Verfügung stellt, darf im Gegenzug keine Spendenquittung ausstellen. Das ist nur möglich, wenn das Unternehmen einen Anspruch auf eine Mietzahlung gehabt hätte, z. B. aufgrund eines Vertrags, und dann auf den Betrag verzichtet (Rückspende). Die Gewährung der Nutzung oder Leistung ist für sich genommen keine steuerbegünstigte Zuwendung (§ 10a Abs. 3 EStG).

Crowdfunding erfordert Sorgfalt

Einnahmen aus Crowdfunding dürfen von Gemeinnützigen nicht einfach einheitlich verbucht werden. Die korrekte Zuordnung hängt von den Prämien und dem Satzungszweck ab. Am Beispiel der Crowdfunding-Kampagne eines Theatervereins:

  • 10 Euro – Dankeskarte als Prämie: Spende, ideeller Bereich,
  • 50 Euro –Teilnahme an einem Theater-Workshop als Prämie: Gegenleistung, Zweckbetrieb
  • 100 Euro – vier Eintrittskarten als Prämie: Gegenleistung, Zweckbetrieb
  • 1000 Euro – Privatparty im Theater als Prämie: Gegenleistung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale

Gemeinnützige Einrichtungen können die Arbeit von Ehrenamtler:innen mit steuerfreien und sozialversicherungsfreien Pauschalen vergüten. Die Pauschalen bieten eine gute Möglichkeiten, um die Gehälter von Mitarbeiter:innen durch getrennte Zusatztätigkeiten abgabenfrei aufzustocken.

  • Als Übungsleiterpauschale können bis zu 3.000 Euro im Kalenderjahr bezahlt werden, auch für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten wie die von Musikern oder Schauspielerinnen, oder auch für Ausbildungstätigkeiten (§ 3 Nr. 26 EStG).
  • Andere ehrenamtliche Tätigkeiten können mit bis zu 840 Euro im Kalenderjahr als steuerfreier Ehrenamtspauschale vergütet werden, etwa Reinigungsarbeiten oder Mithilfe in der Buchhaltung (§ 3 Nr. 26a EStG).

Dabei gelten einige Bedingungen:

  • Die ehrenamtliche Tätigkeit muss im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb erfolgen. Die Mithilfe im Gastro-Bereich oder beim Anwerben von Sponsoren darf nicht mit einer Ehrenamtspauschale vergütet werden.
  • Die Übungsleiter-Tätigkeit darf maximal 14 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt umfassen. Außerdem müssen Neben- und Hauptberuf vertraglich und in der Vergütung klar getrennt sein. Die Übungsleiter-Tätigkeit darf nicht mit der Haupttätigkeit verbunden sein und nicht zum gleichen Leistungsangebot des Arbeitgebers gehören.

Bei Einhaltung dieser Vorgaben ist es kein Problem, wenn die nebenberufliche Tätigkeit auch im Hauptberuf ausgeübt wird oder beide Tätigkeiten beim Arbeitgeber ausgeübt werden.

Beispiel:

Die beim Theaterverein beschäftigte Buchhalterin kann für die Ehrenamtspauschale nicht noch zusätzlich den Jahresabschluss vorbereiten. Sie kann aber sehr wohl mit einer Pantomime-Show auftreten und dafür zusätzlich die Übungsleiterpauschale beziehen, oder die Website pflegen und dafür die Ehrenamtspauschale erhalten. Und sie kann sich bei einem anderen Kulturverein für die Ehrenamtspauschale um die Buchführung kümmern.

Praxisfragen und Antworten:
  • Ja, das geht – der Verein kann kulturelle Veranstaltungen als Satzungszweck haben und als eigene juristische Person die Räume des Theaterbetriebs anmieten.

    Ja, das geht – der Verein kann kulturelle Veranstaltungen als Satzungszweck haben und als eigene juristische Person die Räume des Theaterbetriebs anmieten.

  • Nein, es gelten die gleichen Lohnsteuer-Regelungen wie für andere Arbeitgeber. Wichtig ist, dass keine Zuwendungen an Mitglieder erfolgen, denn das widerspricht der Gemeinnützigkeit. Toleriert werden in der Regel nur „angemessene Aufmerksamkeiten“ von bis zu 60 Euro pro Jahr und Mitglied. Deshalb kann es auch problematisch sein, wenn Mitglieder stets freien Eintritt oder Preisnachlässe erhalten und Veranstaltungen deshalb unter die Kostendeckungsgrenze rutschen können. Besser ist es, den freien Eintritt für Mitglieder an eine Gegenleistung wie Bereitschaftsdienste zu koppeln.

    Nein, es gelten die gleichen Lohnsteuer-Regelungen wie für andere Arbeitgeber. Wichtig ist, dass keine Zuwendungen an Mitglieder erfolgen, denn das widerspricht der Gemeinnützigkeit. Toleriert werden in der Regel nur „angemessene Aufmerksamkeiten“ von bis zu 60 Euro pro Jahr und Mitglied. Deshalb kann es auch problematisch sein, wenn Mitglieder stets freien Eintritt oder Preisnachlässe erhalten und Veranstaltungen deshalb unter die Kostendeckungsgrenze rutschen können. Besser ist es, den freien Eintritt für Mitglieder an eine Gegenleistung wie Bereitschaftsdienste zu koppeln.

Vorsicht vor Begünstigung außerhalb des Satzungszwecks

Einem gemeinnützigen Veranstalter, der einem Unternehmen die Aufstellung eines Imbisswagens ohne Bezahlung erlaubt, kann das als Begünstigung außerhalb des Satzungszwecks ausgelegt werden. Entsprechendes gilt bei Kooperationen, etwa wenn ein gemeinnütziger Verein einem nicht gemeinnützigen Theater kostenfrei Räume überlässt.

In solchen Fällen sollte stets eine Gegenleistung, ein Kostenersatz oder ein Zuschuss vereinbart werden. Das Problem ist nicht von Belang, wenn die Ressourcen einer gemeinnützigen Körperschaft für ihre Satzungszwecke kostenlos zur Verfügung gestellt werden.