Direkt zum Inhalt

Vertragsrecht

Vertragsabschluss, Form, Inhalt und Kündigung

Video: Grundlagen des Vertragsrechts

Links

Tarifvertrag für Theater des Deutschen Bühnenvereins:
Normalvertrag Bühne

Empfehlung Honoraruntergrenze:
Anwendung der HUG

Vertragsmuster:
Touring Artists
Survival Kit
IHK Franfurt/Main

Wann ist der Vertrag abgeschlossen?

Längst nicht jedes Engagement in der darstellenden Kunst beruht auf förmlichen Vertragsverhandlungen und einem schriftlichen Vertrag. Oft gibt es nur den Austausch von SMS oder ein Gespräch in der Kantine. Auch dadurch kann ein bindender Vertrag entstehen, der z. B. Anspruch auf die Honorarzahlung gibt.

Es gibt zwei juristische Voraussetzungen für einen Vertragsabschluss:

  • ein Angebot mit dem Mindestinhalt an Vertragspunkten (Leistung und Gegenleistung, „Essentialia negotii“)
  • der Bindungswille der Beteiligten
Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn die Kernpunkte der Vereinbarung klar sind und beide zugestimmt haben

Welche Kernpunkte mindestens geregelt sein müssen, hängt von der Vertragsart ab. Bei einem Kaufvertrag sind es beispielsweise Kaufsache und Preis, bei einem Dienstvertrag Art und Zeitpunkt der Tätigkeit sowie die Vergütung.

Ein Vertrag über die Mitwirkung an einer Aufführung muss mindestens drei Punkte regeln: den Zeitpunkt bzw. Zeitraum, das Honorar und die Leistung oder Tätigkeit. Andernfalls wurde kein Vertrag geschlossen.

Ein Vertragsschluss setzt außerdem voraus, dass eine Seite ein Angebot macht und die andere es annimmt.

Die andere Seite kann auch mit einem Gegenangebot reagieren, dass die erste Seite akzeptiert: „Sagen wir 1.200 Euro für die Proben? Dann gern!“ – „Okay, abgemacht!“

Entscheidend ist, dass die Eckpunkte der Vereinbarung feststehen.

1. Angebot: Zeit, Honorar, Tätigkeit

Chat Nachricht:
Liebe B., ich möchte dich gerne in meinem neuen Theaterstück besetzen. Das Stück wird am 15./16./17. Mai im Mauerpark aufgeführt. Die Proben wären die gesamten zwei Wochen vorher. Honorar 1.000 Euro für die zwei Wochen Proben und jeweils 500 Euro pro Aufführung. Freue mich wenn du dabei bist!

2. Klare Anahme

Chat Nachricht:
Ja, ich habe Zeit! Freue mich auch!

 

►►► Ergebnis: Vertrag abgeschlossen


 

Chat-Nachricht (Anfrage):

Liebe B, ich plane gerade ein neues Stück, das ich wahrscheinlich im Mai zur Aufführung bringen möchte, hast du die ersten drei Wochen im Mai Zeit?

Chat-Nachricht (Antwort):

Ja, ich habe Zeit!

 

►►► Noch kein Vertrag abgeschlossen, Honorarabsprache fehlt!

Welche Form muss der Vertrag haben?

Ein Dienst- oder Werkvertrag muss nicht in Schriftform vorliegen, um wirksam zu sein. Er kann auch mündlich, per E-Mail oder sogar stillschweigend („konkludent“) abgeschlossen werden.

Es gibt allerdings Ausnahmen. So sind beispielsweise nur schriftliche Arbeitsverträge mit Arbeitnehmer*innen z. B. wirksam. Schriftform fordert auch der Normalvertrag Bühne (Tarifvertrag für Theater des Deutschen Bühnenvereins).

Wenn Verträge nur in Textform (z. B. SMS), mündlich oder stillschweigend geschlossen werden, sind in der Regel weder der Vertragsabschluss noch die Konditionen nachweisbar. Das macht es schwer, Vertragsansprüche durchzusetzen, etwa die Zahlung eines Ausfallhonorars bei Absage. Deshalb ist es wichtig, in solchen Fällen die Vertragsabsprachen durch ein Bestätigungsschreiben zu dokumentieren.

Praxisfrage und Antwort:

  • Das heimliche Aufnehmen der Vertragsgespräche verletzt Persönlichkeitsrechte. Besser, man schickt der anderen Seite nach dem Gespräch per E-Mail ein kurzes Protokoll der Ergebnisse und bittet um Bestätigung. So kann man dann z. B. beruhigt auf den schriftlichen Vertrag warten.

    Das heimliche Aufnehmen der Vertragsgespräche verletzt Persönlichkeitsrechte. Besser, man schickt der anderen Seite nach dem Gespräch per E-Mail ein kurzes Protokoll der Ergebnisse und bittet um Bestätigung. So kann man dann z. B. beruhigt auf den schriftlichen Vertrag warten.

Inhaltskontrolle bei schriftlichen Verträgen

Gibt es ein schriftliches Vertragsdokument, gelten grundsätzlich die darin enthaltenen Regelungen, z. B. zum Honorar, zu Terminen, Probezeiten, zur Kündigung und zu Urheberrechten.

Allerdings unterliegen Verträge, die immer wieder eingesetzte Musterformulierungen enthalten, der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff BGB): die Bestimmungen dürfen die andere Seite nicht „unangemessen benachteiligen“ und müssen „klar und verständlich“ sein. Andernfalls sind sie unwirksam, und trotz schriftlicher Regelung gelten die Vorgaben aus dem Gesetz.

Beispiel:

Enthält ein Dienstvertrag für einen einzelnen Tag eine Musterklausel zur ordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber, bleibt diese Regelung unwirksam.

Was gilt ohne vertragliche Regelung in Bezug auf Kündigung und Urheberrechte?

Schriftliche Verträge im Theaterbereich enthalten meist Klauseln zu Kündigung und Nutzungsrechten. Diese können aber wie erwähnt unwirksam sein. In anderen Fällen wird der Vertrag nur mündlich oder per E-Mail abgeschlossen, zu Kündigung und Nutzungsrechten nichts vereinbart. Was gilt dann?

Ohne explizite bzw. wirksame Vereinbarung gelten die gesetzlichen Vorgaben. In Bezug auf Kündigung, Haftung und Schadenersatz sind das die Bestimmungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in Bezug aufs Urheberrecht das Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Das muss kein Nachteil sein: In vielen Fällen bieten die BGB-Regelungen einen guten Ausgleich der Interessen beider Seiten, und das Urheberrechtsgesetz schützt die Kreativen besser, als es diesen in der Regel bewusst ist.


 

Unterschied zwischen Werkvertrag (Schaffung eines Werkes) und Dienstvertrag (Eine Tätigkeit verrichten).

Bei einem Dienstvertrag wird die Leistung eines Dienstes geschuldet, bei einem befristeten Dienstvertrag muss die Zeitdauer festgelegt sein. Mit Dienstverträgen werden in der Regel Darsteller*innen wie Musiker*innen oder Tänzer*innen engagiert.

Bei einem Werkvertrag schulden die Vertragspartner*innen die Erstellung eines Werks. Werkverträge gelten in der Regel für die Regie, das Bühnenbild oder das Erarbeiten einer Stückfassung,

►►► Über die Einordnung als Dienst- oder Werkvertrag müssen beide Seiten sich keine Gedanken machen.

Wo bekommt man schriftliche Verträge?

Für unkomplizierte Fälle findet man im Internet Vertragsmuster, unter anderem bei den Industrie- und Handelskammern, zum Beispiel der IHK Frankfurt am Main. In solchen Musterverträgen fehlen aber meist branchenspezifische Regelungen etwa zu Nutzungsrechten oder Zuwendungsbedingungen.

Vertragsmuster für die darstellenden Künste bieten Touring Artists und das „Survival Kit“ von Stefan Kuntz (kostenpflichtig).

Urheberrecht: Welche Rechte wurden eingeräumt?

Bei Verträgen ohne genaue Bestimmungen zum Urheberrecht ist die Zweckübertragungslehre ausschlaggebend: die Rechte gelten so weit als eingeräumt bzw. übertragen, wie es für den Vertragszweck erforderlich ist.

Entscheidend ist also die Frage, wofür man unter Vertrag genommen wurde. Deshalb liegt es auch und gerade im Interesse von Auftraggeber*innen, Vertragszweck und –dauer klar zu benennen.

Beispiele: Zweckübertragungslehre

  • Der Vertrag mit einer Regisseurin wurde nur per Chat abgeschlossen und enthält keine Klausel zu Urheberrechten. Darf ihr Regie-Werk ohne gesonderte Einwilligung aufgeführt werden? Ja, denn die Aufführung war Vertragszweck. Durch den Vertragsabschluss hat sie konkludent ihre Einwilligung zur Rechteeinräumung gegeben. Das muss allerdings nicht für eine erneute Aufführung nach drei Jahren gelten.
  • Der Vertrag mit einer Darstellerin wurde ebenfalls per Chat abgeschlossen. Muss sie gefragt werden, wenn nach dem Auftritt eine Aufnahme des Stücks gestreamt werden soll? Ja, denn der Vertragszweck war die Aufführung, die weitere Nutzung bzw. Zweitverwertung ist davon nicht gedeckt. Das kann anders ein, wenn das Streaming von vornherein angekündigt war.

Kündigung: können beide Seiten einfach kündigen?

Die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten sind bei einem befristeter Dienstvertrag und einem Werkvertrag unterschiedlich. In beiden Fällen gilt aber grundsätzlich: Ohne gesonderte, wirksame Vertragsregelung ist eine Kündigung des Vertrags unter Entfallen des Honoraranspruchs nicht möglich, z. B. bei Absage der Aufführung.

  • Ein befristeter Dienstvertrag kann ohne anderslautende Vereinbarung nicht ordentlich gekündigt werden. Die Absage der Aufführung führt zum Annahmeverzug (§ 615 BGB), die*der Darsteller*in kann dennoch das Honorar einfordern.
  • Ein Werkvertrag kann grundsätzlich immer gekündigt werden. Allerdings haben die Vertragspartner*innen dann Anspruch auf ein Teilhonorar (§ 648 BGB).

In beiden Fällen müssen von dem (Teil-)Honorar die eingesparten Aufwendungen abgezogen werden, z. B. bei Reisekosten-Übernahme. Außerdem kann der Honoraranspruch bei Unmöglichkeit der Aufführung entfallen.

Praxisfragen und Antworten:
  • Es gibt vorübergehende, rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit. Ein Beispiel für rechtliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn eine Verordnung die Aufführung untersagt. Ein Beispiel für tatsächliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn mehrere Hauptdarsteller ihr Flugzeug verpassen und die Aufführung deshalb nicht stattfinden kann. Fragen der Verantwortlichkeit und Schadenersatzpflicht werden dann erst später relevant.

    Es gibt vorübergehende, rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit. Ein Beispiel für rechtliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn eine Verordnung die Aufführung untersagt. Ein Beispiel für tatsächliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn mehrere Hauptdarsteller ihr Flugzeug verpassen und die Aufführung deshalb nicht stattfinden kann. Fragen der Verantwortlichkeit und Schadenersatzpflicht werden dann erst später relevant.

  • Vereinbarung bedeutet nichts anderes als Vertrag. Neben rechtlich definierten Vertragsarten wie Dienstvertrag, Werkvertrag oder Kaufvertrag existieren auch branchenübliche Bezeichnungen wie „Veranstaltervertrag“. Sie sind juristisch nicht festgelegt. So kann ein Veranstaltungsvertrag sowohl ein Dienst- wie ein Werkvertrag sein. Ein Projektvertrag ist in der Regel ein befristeter Dienstvertrag. Man kann diese Bezeichnungen trotzdem nutzen, solange klar ist, was die Branche darunter versteht. Will man sicher gehen, sollte man die Vereinbarung explizit als Dienst- oder Werkvertrag benennen.

    Vereinbarung bedeutet nichts anderes als Vertrag. Neben rechtlich definierten Vertragsarten wie Dienstvertrag, Werkvertrag oder Kaufvertrag existieren auch branchenübliche Bezeichnungen wie „Veranstaltervertrag“. Sie sind juristisch nicht festgelegt. So kann ein Veranstaltungsvertrag sowohl ein Dienst- wie ein Werkvertrag sein. Ein Projektvertrag ist in der Regel ein befristeter Dienstvertrag. Man kann diese Bezeichnungen trotzdem nutzen, solange klar ist, was die Branche darunter versteht. Will man sicher gehen, sollte man die Vereinbarung explizit als Dienst- oder Werkvertrag benennen.

  • Der Unterschied zwischen Koproduktionsvertrag, Kooperationsvertrag und Gastspielvertrag ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Er wurde vom BFDK so definiert: beim Gastspielvertrag ist die Produktion schon fertig, beim Koproduktionsvertrag ist das noch nicht der Fall und beide Seiten tragen etwas dazu bei.

    Der Unterschied zwischen Koproduktionsvertrag, Kooperationsvertrag und Gastspielvertrag ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Er wurde vom BFDK so definiert: beim Gastspielvertrag ist die Produktion schon fertig, beim Koproduktionsvertrag ist das noch nicht der Fall und beide Seiten tragen etwas dazu bei.

  • Diese Vergütungsformen sind üblich, aber nicht zwangsläufig. Solange der Zeitraum bzw. die Arbeitszeit ungefähr klar sind, können auch bei einem Dienstvertrag für eine dreiwöchige Probenzeit pauschal 2.000 Euro bezahlt werden. Beim Werkvertrag hat die aufgewendete Arbeitszeit ohnehin keine Auswirkungen auf das Honorar, denn sie ist gewissermaßen das Risiko der*s Auftragnehmers*in.

    Diese Vergütungsformen sind üblich, aber nicht zwangsläufig. Solange der Zeitraum bzw. die Arbeitszeit ungefähr klar sind, können auch bei einem Dienstvertrag für eine dreiwöchige Probenzeit pauschal 2.000 Euro bezahlt werden. Beim Werkvertrag hat die aufgewendete Arbeitszeit ohnehin keine Auswirkungen auf das Honorar, denn sie ist gewissermaßen das Risiko der*s Auftragnehmers*in.

  • Nein, die Vertragspartner*innen müssen bei einem Pauschalhonorar für einen befristeten Dienstvertrag nur wissen, welchen zeitlichen Umfang die Tätigkeit hat, so dass der Betrag sich in Honorarsätze pro Zeiteinheit umrechnen lässt. Es genügt eine ungefähre Angabe wie „2.000 Euro für drei Wochen Proben, es wird ungefähr viermal die Woche geprobt“. Das entspricht auch den Empfehlungen zur Anwendung der Honorar-Untergrenze des Bundesverbands Freie Darstellende Künste.

    Nein, die Vertragspartner*innen müssen bei einem Pauschalhonorar für einen befristeten Dienstvertrag nur wissen, welchen zeitlichen Umfang die Tätigkeit hat, so dass der Betrag sich in Honorarsätze pro Zeiteinheit umrechnen lässt. Es genügt eine ungefähre Angabe wie „2.000 Euro für drei Wochen Proben, es wird ungefähr viermal die Woche geprobt“. Das entspricht auch den Empfehlungen zur Anwendung der Honorar-Untergrenze des Bundesverbands Freie Darstellende Künste.