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Weiterleitung von Geldern

Zu beachten bei Weiterleitung von Mitteln

Video: Regelungen für Vereine & Verbände

Links

Einkommensteuerfreie Stipendien:
§ 3 EStG

Künstlersozialabgabe:
Handlungshilfen

Weiterleitung nach Zuwendungsrecht:
§ 44 Abs. 3 BHO

Weiterleitung von Geldern

Viele Verbände und Vereine in der Theaterszene erhalten von öffentlichen Zuwendungsgebern Mittel zur Weiterleitung an einzelne Theatergruppen, Künstler*innen und Projekte. Dabei gibt es einiges zu beachten, u. a. in Bezug auf die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer, die Künstlersozialabgabe, die Künstlersozialversicherung, das Zuwendungsrecht und das Gemeinnützigkeitsrecht.

Weiterleitung von Geldern: Ein Verband beantragt Mittel aus einem öffentlichen Fördertopf und leitet sie an Theater, Gruppen, Projekt-GbRs und freie Künstler*innnen weiter

Umsatzsteuer

Die Förderung durch Weiterleitung von Geldern kann eine steuerbare Leistung darstellen. In diesem Fall fällt bei den Empfänger*innen Umsatzsteuer an, falls sie umsatzsteuerpflichtig sind. Steuerbar ist die Weiterleitung, wenn …

  • … eine Gegenleistung erfolgt bzw. vereinbart ist. Eine „kleine“ Gegenleistung genügt, sie muss nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zur Zahlung stehen.
  • … die Mittel Entgelt für Dritte darstellen, die beauftragt wurden.

Genau genommen handelt es sich nicht mehr um die Weiterleitung von Mitteln (echte Zuschüsse), wenn ihnen eine Gegenleistung gegenüber steht, sondern zum Beispiel um Sponsoring.

Keine Gegenleistung: Einhaltung haushaltsrechtlicher Nebenbestimmungen

Verpflichten der Verband, der die Mittel weiterleitet, und/oder das damit geförderte Projekt sich zur Einhaltung der ANBest-P sowie der VV-BHO, liegt noch keine Gegenleistung vor (UStAE 10.2 Abs. 8). Solange an die Zuwendung bzw. Weiterleitung keine weiteren Verpflichtungen geknüpft sind, entsteht noch keine Umsatzsteuerpflicht.

(ANBest-P steht für Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, VV-BHO für die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung. Auf der Website der Kanzlei Laaser finden sich Hinweise auf ein einschlägiges Urteil und weitere Informationen zur Umsatzsteuerpflicht bei öffentlicher Förderung. )

Gegenleistung: Hervorgehobene Nennung oder Verlinkung

Muss das geförderte Projekt den Zuwendungsgeber auf Plakaten, Flyern oder auf seiner Internetseite hervorheben bzw. verlinken, dann ist das eine Sponsoring-Leistung, und die Zahlung umsatzsteuerbar (UStAE 1.1 Abs. 23). Geht die Pflicht über die reine Nennung mit Name und Logo hinaus, führt das zu einem Leistungsaustausch.

Das gilt auch umgekehrt: Erhält der Zuwendungsgeber das Recht, durch Links oder hervorgehobene Nennung auf das geförderte Projekt bzw. dessen Veranstaltungen hinzuweisen, ist das eine steuerbare Gegenleistung.

Beispiele:

  • Nennung unten auf einem Plakat, nur mit Name & Logo ► unschädlich!
  • Nennung oben auf einem Plakat, in großer Schrift ► umsatzsteuerpflichtige Gegenleistung!
  • Verlinkung des geförderten Projekts zum Verband ► Umsatzsteuerpflicht!
  • Verlinkung des Verbands zum geförderten Projekt ► Umsatzsteuerpflicht!

Wichtig: Das Finanzamt achtet in erster Linie auf die Bestimmungen im Fördermittelvertrag. Die Empfängerseite sollte nicht vertraglich zu Hinweisen auf den Zuwendungsgeber in bestimmter Größe und Fläche oder mit Verlinkung verpflichtet werden. Der Zuwendungsgeber sollte sich kein Recht auf eigene Hinweise oder Verlinkungen einräumen.

Klauseln aus Förderverträgen der öffentlichen Hand (etwa der BKM) sehen häufig die Verpflichtung zur Verlinkung und zur Verwendung des Logos in gleicher Größe vor. Diese Klauseln sollte man nicht einfach an die Empfänger*innen der Weiterleitung „durchreichen“.

 

Praxisfragen und Antworten:
  • Das ist ein Graubereich. Hebt das geförderte Projekt den Zuwendungsgeber freiwillig hervor, ist das grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar. Deshalb müsste das Finanzamt eine Absprache nachweisen. Das Risiko hängt vom Einzelfall ab.

    Das ist ein Graubereich. Hebt das geförderte Projekt den Zuwendungsgeber freiwillig hervor, ist das grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar. Deshalb müsste das Finanzamt eine Absprache nachweisen. Das Risiko hängt vom Einzelfall ab.

  • Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten. Man kann das Ministerium auf die Bestimmungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass hinweisen, und darauf, dass laut Förderbedingungen in der Regel der Zuwendungsnehmer für die Umsatzsteuer verantwortlich ist. Alternativ kann man darauf drängen, dass die zuständige Abteilung sich entweder mit dem Finanzministerium abspricht, oder die Mittel um die Umsatzsteuer aufstockt.

    Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten. Man kann das Ministerium auf die Bestimmungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass hinweisen, und darauf, dass laut Förderbedingungen in der Regel der Zuwendungsnehmer für die Umsatzsteuer verantwortlich ist. Alternativ kann man darauf drängen, dass die zuständige Abteilung sich entweder mit dem Finanzministerium abspricht, oder die Mittel um die Umsatzsteuer aufstockt.

Tipp: Wer sichergehen will, dass der neue Fördermittelvertrag keinen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch begründet, kann man vom Finanzamt eine „verbindliche Auskunft“ einholen. Diese ist kostenpflichtig, schafft aber eine belastbare Regelung, auf die man sich berufen kann.

Hinweis: Wenn der Verband, der die Mittel weiterleitet, davon eine Verwaltungspauschale einbehält, kann das Finanzamt den Abzugsbetrag als umsatzsteuerpflichtiges Honorar für den Verband werten. Der könnte dadurch zum Beispiel die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung überschreiten. Steuerrechtlich ist die Steuerbarkeit der Verwaltungspauschalen bislang nicht geklärt.

Einkommensteuer

Bei den Verbänden bzw. Vereinen, die Mittel weiterleiten, fällt dadurch keine Körperschaftssteuer an. Für die Zuwendungsnehmer ist die Projektförderung dagegen grundsätzlich einkommensteuerpflichtig bzw. körperschaftssteuerpflichtig, soweit sie nicht gemeinnützig sind.

Einkommensteuerfrei sind dagegen Stipendien (§ 3 EStG).

  • Gemäß § 3 Nr. 11 EStG sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln zur unmittelbaren Förderung der Kunst steuerfrei. Das deckt beispielsweise Mittel zum Kauf von Materialien sowie Kostenerstattungen ab, nicht aber Mittel zum Lebensunterhalt oder für eine bestimmte künstlerische Leistung.
  • Nach § 3 Nr. 44 EStG sind Stipendien aus öffentlichen Mitteln zur künstlerischen Ausbildung und Fortbildung einkommensteuerfrei.

Ob Mittel zur Rechercheförderung ein einkommensteuerfreies Stipendium darstellen, ist derzeit ungeklärt.

Künstlersozialabgabe

Auf Fördermittel bzw. weitergeleitete Gelder fällt für den Zuwendungsgeber dann Künstlersozialabgabe an, wenn die Zahlung die geförderten Künstler*innen zu einer Gegenleistung verpflichtet, d. h. wenn der weiterleitende Verband die künstlerischen Leistungen für eigene Zwecke nutzt.

Solche eigenen Zwecke bestehen für die KSK nicht nur dann, wenn der Verband sich beispielsweise selbst Rechte an einer Theateraufführung sichert. Ähnlich wie beim Umsatzsteuerrecht gelten auch hervorgehobene Hinweise auf den Zuwendungsgeber als eine Nutzung für eigene Zwecke, durch die die Förderung abgabepflichtig wird.

Gemäß den „Handlungshilfen“ der KSK zur Abgabepflicht bei öffentlicher Kulturförderung sind Hinweise nur unter diesen Voraussetzungen nicht hervorgehoben:

  • Die Bekanntmachungen aller Förderer auf Frontseiten, Plakaten, im Innenteil oder Rückseiten von Veröffentlichungen nehmen maximal rund 10 Prozent der auf einen Blick sichtbaren Fläche ein.
  • Einzelnennungen sollen in der Regel deutlich kleiner als 5 Prozent sein.
  • Die Botschaft des Plakates ist deutlich vor dem Hinweis auf die Förderer lesbar. Außerdem ist der Name des Geförderten im Vergleich zu den Förderern deutlich hervorgehoben.

Hinweis: Diese Bedingungen sind einseitig von der KSK formuliert. Ob ein Sozialgericht es auch so sehen würde, ist eine ganz andere Frage.

Künstlersozialversicherung

Projektförderung in Form von Stipendien, die nicht einkommensteuerpflichtig sind, zählt für die KSK nicht als Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit. Deshalb werden solche Stipendien zumindest bislang auch nicht auf die Mindesteinkommensgrenze angerechnet. Diese ist Voraussetzung für die Versicherung und beträgt 3.900 Euro pro Kalenderjahr. (Für die Pandemiejahre von 2020 bis 2022 gilt die Grenze nicht).

Gegen diese Praxis der KSK spricht eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, 28.11.2013 – B 3 KS 2/12 R). In der Begründung heißt es:

„Soweit ein Stipendium den Einkünften „aus einer selbstständigen Tätigkeit“ zuzurechnen ist, also als Entgelt für Leistungen gezahlt wird (…), gehört es daher zum grundsätzlich steuerbaren Arbeitseinkommen.“

Zuwendungsrecht

Das Zuwendungsrecht sorgt in der Praxis kaum für Probleme bei der Weiterleitung von Geldern.

Wichtig ist, dass der Förderbescheid die Ermächtigung zur Weiterleitung der Mittel enthält, z. B. gemäß § 44 Abs. 3 BHO bei Bundesmitteln.

Gemeinnützigkeitsrecht

Wenn ein gemeinnütziger Verband oder Verein Mittel zur Projektförderung weiterleitet, können sich Probleme mit dem Gemeinnützigkeitsrecht ergeben. Die Frage ist, ob die Weiterleitung an nicht gemeinnützige Zuwendungsempfänger gegen die Pflicht zur Vermögensbindung verstößt: Die Mittel einer gemeinnützigen Körperschaft dürfen nur für gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden.

In bestimmten Fällen ist die Zuwendung oder Zahlung des Verbands kein Problem für dessen Gemeinnützigkeit:

  • Die Zuwendung von Mitteln an gemeinnützige Empfänger für deren Zwecke ist jederzeit möglich (§ 58 Abs. 1 AO).
  • § 57 Abs. 1 AO gestattet die Erfüllung des eigenen Zwecks durch „Hilfspersonen“. Der Verband kann Aufträge an nicht gemeinnützige Dritte vergeben, wenn dies der Erfüllung seiner eigenen gemeinnützigen Zwecke dient. Die Regelung bezieht sich allerdings nicht auf die Weiterleitung von Zuschüssen.
  • Der weiterleitende Verband erfüllt seinen eigenen Zweck, wenn er satzungsgemäß ein Förder- oder Stipendienprogramm umsetzt. Die Satzung des Verbandes muss solche Förder- und Stipendienprogramme vorsehen, und die Umsetzung muss den Verbandzweck erfüllen.
    Sie sollte transparent und nachvollziehbar erfolgen, zum Beispiel durch eine Jury, die die Auswahl trifft.

Ungeklärt bleibt damit, ob das reine „Durchfließen“ von Mitteln als Zuwendung an nicht gemeinnützige Dritte eine Verwendung außerhalb des Satzungszwecks darstellt. Dazu gibt es bislang keine Rechtsprechung.

Praxisfragen und Antworten:

  • Eine mit „Bewegungsfreiheit“ formulierte Satzung ist sicher sinnvoll. Allerdings muss das, was man konkret tun möchte, klar unter die Satzungsbestimmungen fallen. Bei Stipendien ist es üblich, diese explizit in der Satzung zu erwähnen. Für einen Verband, der Mittel weiterleitet, kann es Sinn ergeben, beides zu benennen, etwa „Weiterleitung von Mitteln für Stipendien und zur Projektförderung“. Letztlich hängt die optimale Formulierung vom Einzelfall ab. Da es keine Rechtsprechung dazu gibt, kann eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt zur eigenen Satzung für klare Verhältnisse sorgen.

    Eine mit „Bewegungsfreiheit“ formulierte Satzung ist sicher sinnvoll. Allerdings muss das, was man konkret tun möchte, klar unter die Satzungsbestimmungen fallen. Bei Stipendien ist es üblich, diese explizit in der Satzung zu erwähnen. Für einen Verband, der Mittel weiterleitet, kann es Sinn ergeben, beides zu benennen, etwa „Weiterleitung von Mitteln für Stipendien und zur Projektförderung“. Letztlich hängt die optimale Formulierung vom Einzelfall ab. Da es keine Rechtsprechung dazu gibt, kann eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt zur eigenen Satzung für klare Verhältnisse sorgen.

  • Nein, das ist keine Weiterleitung von Fördermitteln. In so einem Fall müssen Honorarverträge abgeschlossen werden, auf die Künstlersozialabgabe und gegebenenfalls Umsatzsteuer anfällt, und der Verband erhält eine künstlerische Gegenleistung. Somit handelt es sich nicht um Zuwendungen.

    Nein, das ist keine Weiterleitung von Fördermitteln. In so einem Fall müssen Honorarverträge abgeschlossen werden, auf die Künstlersozialabgabe und gegebenenfalls Umsatzsteuer anfällt, und der Verband erhält eine künstlerische Gegenleistung. Somit handelt es sich nicht um Zuwendungen.

  • Die Formulierung wirkt auf den ersten Blick nicht unbedingt sinnvoll, wenn es nicht nur um Weiterleitung an Gemeinnützige geht. Konkret sollte die Formulierung mit einer Anwältin oder einem Anwalt besprochen werden.

    Die Formulierung wirkt auf den ersten Blick nicht unbedingt sinnvoll, wenn es nicht nur um Weiterleitung an Gemeinnützige geht. Konkret sollte die Formulierung mit einer Anwältin oder einem Anwalt besprochen werden.

  • Eine Gegenleistung liegt vor, wenn es sich um ein Projekt des Zuwendungsgebers selbst handelt, das dieser in Auftrag gibt. Beantragt dagegen ein Landesverband Fördermittel, die einer Theater-GbR als Verbandsmitglied zukommen sollen, weil diese als nicht gemeinnütziges Unternehmen den Antrag nicht stellen kann, und ist der Verband dabei weder Veranstalter noch Auftraggeber der so finanzierten Aufführung, dann stellt sie keine Gegenleistung dar. Die Mittel gehen vielmehr „in die Allgemeinheit“. Dabei kann der Ort entscheidend sein: Erlässt das Kulturamt der Stadt einen Förderbescheid für einen Auftritt beim Stadtfest, liegt eine Gegenleistung und damit ein unechter Zuschuss vor. Findet der Auftritt irgendwo ganz anders statt, erfolgt kein Leistungsaustausch.

    Eine Gegenleistung liegt vor, wenn es sich um ein Projekt des Zuwendungsgebers selbst handelt, das dieser in Auftrag gibt. Beantragt dagegen ein Landesverband Fördermittel, die einer Theater-GbR als Verbandsmitglied zukommen sollen, weil diese als nicht gemeinnütziges Unternehmen den Antrag nicht stellen kann, und ist der Verband dabei weder Veranstalter noch Auftraggeber der so finanzierten Aufführung, dann stellt sie keine Gegenleistung dar. Die Mittel gehen vielmehr „in die Allgemeinheit“. Dabei kann der Ort entscheidend sein: Erlässt das Kulturamt der Stadt einen Förderbescheid für einen Auftritt beim Stadtfest, liegt eine Gegenleistung und damit ein unechter Zuschuss vor. Findet der Auftritt irgendwo ganz anders statt, erfolgt kein Leistungsaustausch.

  • Hier sind zwei unterschiedliche Konstellationen denkbar: Entweder, die Fortbildungsveranstaltung ist eine Koproduktion mit oder ein Auftrag an die Theater-GbR. Dann wäre das Honorar dafür keine Weiterleitung und KSA-pflichtig. Oder: Der Verein tritt nicht selbst als Veranstalter oder Auftraggeber in Erscheinung und steht nur klein auf Plakaten und Flyern. Dann handelt es sich um ein Fortbildungsprojekt des Theaters, nicht des Vereins, und damit um die Weiterleitung von Mitteln. Wurden die Mittel für das Projekt der Theater-GbR ohne Jury oder Auswahlverfahren bewilligt, kann das wie oben beschrieben ein Gemeinnützigkeitsproblem darstellen. Sofern die Fortbildung unter den Vereinszweck fällt, ist es die sauberste Lösung, wenn der Verein selbst als Veranstalter und Rechnungsadressat auftritt. Stellt die Fortbildung auch eine künstlerische Leistung dar, fällt in diesem Fall Künstlersozialabgabe an.

    Hier sind zwei unterschiedliche Konstellationen denkbar: Entweder, die Fortbildungsveranstaltung ist eine Koproduktion mit oder ein Auftrag an die Theater-GbR. Dann wäre das Honorar dafür keine Weiterleitung und KSA-pflichtig. Oder: Der Verein tritt nicht selbst als Veranstalter oder Auftraggeber in Erscheinung und steht nur klein auf Plakaten und Flyern. Dann handelt es sich um ein Fortbildungsprojekt des Theaters, nicht des Vereins, und damit um die Weiterleitung von Mitteln. Wurden die Mittel für das Projekt der Theater-GbR ohne Jury oder Auswahlverfahren bewilligt, kann das wie oben beschrieben ein Gemeinnützigkeitsproblem darstellen. Sofern die Fortbildung unter den Vereinszweck fällt, ist es die sauberste Lösung, wenn der Verein selbst als Veranstalter und Rechnungsadressat auftritt. Stellt die Fortbildung auch eine künstlerische Leistung dar, fällt in diesem Fall Künstlersozialabgabe an.