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Meldepflichten und KSK-Prüfungen

Einkommensprognose, KSK Prüfung, Versicherungsende und Corona-Sonderregelungen

Video: Antragsstellung & Einkommensschätzung

Einkommensprognose

KSK-Versicherte müssen bis zum 01. Dezember eines Jahres eine Einkommensschätzung für das Folgejahr abgeben. Auf dieser Grundlage werden die Beiträge für das nächste Jahr berechnet.

Tipp: Grundlage der Schätzung sollte die Gewinnermittlung für die Einkommensteuer per Einnahme- Überschuss-Rechnung (EÜR) sein. Es empfiehlt sich, die Prognose auf Grundlage des Einkommensteuerbescheids für das Vorjahr abzugeben. Liegt dieser noch nicht vor, kann man aus der Buchführung eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen.

Die Einkommensprognose kann jederzeit geändert werden, zum Beispiel wenn sich die Auftragslage ändert. Die KSK berechnet die Beitragshöhe daraufhin neu, die Änderung gilt aber nicht rückwirkend. Hat man zu vorsichtig geschätzt, kann man die Prognose nach oben abändern.

Praxisfragen und Antworten:

  • Die KSK hat dabei gar keinen Spielraum, da dies gesetzlich geregelt ist: Es gibt keine rückwirkenden Beitragserhöhungen und auch keine Beitragserstattungen. Das ist anders als bei nicht-künstlerischen Selbstständigen, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind. Gerade deshalb ist es wichtig, die Einkommensprognose auf Grundlage von Zahlen und Buchungen vorzunehmen. Dabei darf man nicht vergessen, dass auch die Krankengeld- und Rentenansprüche von der Beitragshöhe abhängen.

    Die KSK hat dabei gar keinen Spielraum, da dies gesetzlich geregelt ist: Es gibt keine rückwirkenden Beitragserhöhungen und auch keine Beitragserstattungen. Das ist anders als bei nicht-künstlerischen Selbstständigen, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind. Gerade deshalb ist es wichtig, die Einkommensprognose auf Grundlage von Zahlen und Buchungen vorzunehmen. Dabei darf man nicht vergessen, dass auch die Krankengeld- und Rentenansprüche von der Beitragshöhe abhängen.

  • Dazu gibt es keine Erfahrungswerte. Aber die Änderung ist ohnehin ein Recht und nicht vom guten Willen der KSK abhängig.

    Dazu gibt es keine Erfahrungswerte. Aber die Änderung ist ohnehin ein Recht und nicht vom guten Willen der KSK abhängig.

Prüfungen durch die KSK

Die KSK führt regelmäßig bei fünf Prozent der Versicherten Prüfungen durch. Die Auswahl erfolgt teilweise nach dem Zufallsprinzip, Auffälligkeiten wie unregelmäßige Beitragszahlung können jedoch ebenfalls eine Prüfung auslösen. Beim KSK-Prüfverfahren geht es um die Frage, ob weiterhin eine künstlerische, erwerbsmäßige Selbstständigkeit vorliegt. Der maximale Prüfzeitraum sind die letzten vier Jahre. Versicherte müssen Einkommensteuerbescheide und Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Verträge und Kontoauszüge offenlegen. Oft fragen Prüfer*innen auch nach aktuellen Tätigkeitsnachweisen.

Ergibt die Prüfung, dass die Beiträge kontinuierlich zu niedrig geschätzt wurden, erfolgt eine Beitragsanpassung. Eine Nachzahlung droht grundsätzlich nur beim Nachweis, dass die Fehlprognose vorsätzlich und bewusst abgegeben wurde. Dieser Nachweis gelingt selten.

Prüfergebnisse bzw. Umstände, bei denen das Ende der KSK-Versicherung droht:

  • Das erzielte künstlerische Einkommen liegt unter 3.900 Euro. Das darf nach einer dreijährigen Schonfrist zu Beginn der Selbstständigkeit nur zweimal innerhalb von sechs Jahren geschehen. Allerdings gelten derzeit Corona-Sonderregelungen. Ansonsten kann man das Unterschreiten auch durch persönliche Umstände wie eine längere Krankheit rechtfertigen.
  • Bei den abgerechneten Leistungen dominieren nicht-künstlerische Tätigkeiten, und/oder nicht-künstlerische Aufträge brachten mehr als 5.400 Euro Gewinn: In diesem Fall sollte man bei einer*m Anwält*in für Sozialrecht oder einer*m Rentenberater*in Unterstützung suchen.

Praxisfragen und Antworten:

  • Ja. Wenn die Verhältnisse sich ändern und wieder eine selbstständige künstlerische Tätigkeit im Hauptberuf vorliegt, lebt die Versicherungspflicht wieder auf. Ein neuer Aufnahmeantrag ist jederzeit möglich.

    Ja. Wenn die Verhältnisse sich ändern und wieder eine selbstständige künstlerische Tätigkeit im Hauptberuf vorliegt, lebt die Versicherungspflicht wieder auf. Ein neuer Aufnahmeantrag ist jederzeit möglich.

  • Man kann aus der KSK fliegen. In diesem Fall muss man als Selbstständige*r die Kranken- und Pflegeversicherung komplett selbst finanzieren. Der Mindestbeitrag liegt bei etwa 220 Euro monatlich. Außerdem zählen bei freiwillig gesetzlich Versicherten nicht nur die beruflichen, sondern alle Einkünfte zur Beitragsbemessung, auch solche aus Verpachtung oder Kapitalerträgen.

    Man kann aus der KSK fliegen. In diesem Fall muss man als Selbstständige*r die Kranken- und Pflegeversicherung komplett selbst finanzieren. Der Mindestbeitrag liegt bei etwa 220 Euro monatlich. Außerdem zählen bei freiwillig gesetzlich Versicherten nicht nur die beruflichen, sondern alle Einkünfte zur Beitragsbemessung, auch solche aus Verpachtung oder Kapitalerträgen.

Ende der KSK-Versicherungspflicht?

Änderung der beruflichen oder persönlichen Verhältnisse, die sich auf die KSK-Versicherungspflicht auswirken, müssen der Künstlersozialkasse umgehend gemeldet werden. Das betrifft beispielsweise die Aufgabe der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit, eine längere Auslandstätigkeit, den Wechsel zu einer Angestelltentätigkeit, den Wechsel zu einer nichtkünstlerischen Selbstständigkeit oder den Rechtsformwechsel zu einer GmbH.

Wichtig: Will man nur eine begrenzte Zeit als Arbeitnehmer*in oder in einer nicht-künstlerischen Selbstständigkeit arbeiten, sollte man der KSK ausdrücklich mitteilen, dass die selbstständige künstlerische Tätigkeit weiter besteht.

So bleibt man in der KSK rentenversichert, und kann nach dem Ende des Angestelltenjobs ohne Neuantrag zur vollen KSK-Versicherung zurückkehren. Voraussetzung ist, dass man das Mindesteinkommen erzielt.

Corona-Sonderregelungen für KSK-Versicherte

Vor dem Hintergrund der Pandemie hat auch die KSK einige befristete Sonderregelungen eingeführt:

  • Versicherte können 2021 und 2022 einen Zuverdienst von bis zu 1.300 Euro im Monat bzw. 15.600 Euro im Jahr erzielen. Normalerweise ist der Zuverdienst auf 5.400 Euro pro Jahr beschränkt.
  • Ein Unterschreiten der Mindestverdienstgrenze von 3.900 Jahren bleibt in den Jahren 2020, 2021 und 2022 unberücksichtigt.
  • Auf Antrag sind Stundung und Ratenzahlung der Beiträge möglich. Solche Anträge sollte man gut begründen.

Dazu kommt die Möglichkeit, die Einkommensprognose anzupassen, die ohnehin immer offen steht.