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Umsatzsteuer

Eine Einführung in das Thema Umsatzsteuer

Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zu den verschiedenen Sachverhalten der Umsatzsteuer.

Ein Prüfschema hilft dabei festzustellen, ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind. Die Fragen, wann die Umsatzsteuer entsteht und welche Pflichtangaben auf eine Rechnung gehören, werden beantwortet. Es wird sowohl die Kleinunternehmerregelung, das Reverse Charge Verfahren sowie die Umsatzsteuerpflicht bei Tauschgeschäften erklärt. Zusätzlich finden Sie Hinweise zur Umsatzsteuerbefreiung für Theater und zum ermäßigten Steuersatz auf Theatervorführungen.

Links

Umsatzsteuerpflicht:
§ 13 UStG

Pflichtangaben Rechnungen:
§ 14 UStG

Umsatzsteuerlicher Ort künstlerischer Leistungen:
§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG

Umsatzsteuerbefreiung für Theater:
§ 4 Nr. 20 a) UStG

Ermäßigter Steuersatz Theateraufführungen:
§ 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG

Prüfschema: Umsatzsteuerpflichtig oder nicht?

Fällt Umsatzsteuer (USt) an, und wenn ja, wie viel?

  • Dafür muss zuerst geklärt werden, ob eine „Lieferung oder Leistung“ vorliegt, etwa der Verkauf von Theaterkarten oder der bezahlte Auftritt einer Theatergruppe bei einem Festival, und ob diese steuerbar ist: Gilt dafür im Prinzip Umsatzsteuerpflicht?
  • Als zweites muss geklärt werden, ob im konkreten Fall eine Umsatzsteuerbefreiung greift, etwa die für Umsätze eines Theaters mit einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 20 a) UStG.
  • Greift keine Umsatzsteuerbefreiung, muss geklärt werden, ob der oder die Umsatzsteuerpflichtige „Kleinunternehmer“ gemäß § 19 UStG ist und deshalb keine Umsatzsteuer bezahlen muss.
  • Wenn Umsatzsteuer anfällt, muss schließlich geklärt werden, ob der Regelsteuersatz (19 Prozent) oder der ermäßigte Steuersatz (7 Prozent) gelten.

Anmerkung: „Unternehmer“ im Sinne der Umsatzsteuer ist der- oder diejenige, der „die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt“. Das kann z. B. ein*e Selbstständige*r, eine GmbH, eine GbR oder auch der Zweckbetrieb oder Geschäftsbetrieb eines Vereins sein.

Vorsteuerabzug nur bei Umsatzsteuerpflicht: Wer von der Umsatzsteuer befreit ist, kann sich die auf Eingangsrechnungen bezahlte Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt erstatten lassen.

Umsatzsteuerpflicht von Nebenleistungen: Ist die Hauptleistung umsatzsteuerpflichtig, richtet sich auch die Nebenleistung danach. Das gilt zum Beispiel in folgenden Fällen:

  • Wenn ein*e freie*r Darsteller*in neben dem Honorar auch Reisekosten berechnet, muss sie für beides den gleichen Umsatzsteuersatz anwenden (0, 7 oder 19 Prozent).
  • Wird zusätzlich zum Eintritt eines Theaters ein Musikzuschlag erhoben, fällt darauf der gleiche Umsatzsteuersatz an wie auf die Eintrittskarte (0, 7 oder 19 Prozent).

 

Praxisfrage und Antwort:
  • Da es sich um eine Solokünstlerin handelt und die Spenden eine freiwillige Gegenleistung für den Auftritt sind, liegen Betriebseinnahmen vor. Ist die Solokünstlerin umsatzsteuerpflichtig, muss sie auf den Ertrag der Spendenbox Umsatzsteuer abführen. Bei einem gemeinnützigen Verein wäre er (als freiwillige Spenden für den Verein!) nicht umsatzsteuerpflichtig.

    Da es sich um eine Solokünstlerin handelt und die Spenden eine freiwillige Gegenleistung für den Auftritt sind, liegen Betriebseinnahmen vor. Ist die Solokünstlerin umsatzsteuerpflichtig, muss sie auf den Ertrag der Spendenbox Umsatzsteuer abführen. Bei einem gemeinnützigen Verein wäre er (als freiwillige Spenden für den Verein!) nicht umsatzsteuerpflichtig.

Prüfschema für die Umsatzsteuerpflicht

Wann entsteht die Umsatzsteuer?

Der Zeitpunkt ist entscheidend

Über die Umsatzsteuerpflicht entscheidet nicht das Rechnungsdatum. Grundsätzlich ist das Datum der Lieferung oder Leistung ausschlaggebend (§ 13 UStG). Bei Dienstleistungen ist das Leistungsende entscheidend, bei Dauerleistungen das Ende des Vertragszeitraums. Das muss besonders bei Rechnungen geprüft werden, die das zweite Halbjahr 2020 umfassen, denn für diesen Zeitraum wurden die Umsatzsteuersätze vorübergehend von 19 bzw. 7 Prozent auf 16 bzw. 5 Prozent gesenkt.

Praxisfragen und Antworten:
  • Das Datum der Eintrittsberechtigung fällt ins alte Jahr.

    Das Datum der Eintrittsberechtigung fällt ins alte Jahr.

  • Hier ist das Leistungsende entscheidend, die Leistung fällt in das neue Jahr.

    Hier ist das Leistungsende entscheidend, die Leistung fällt in das neue Jahr.

Für die allermeisten Künstler*innen und Theatergruppen gilt die „Ist-Versteuerung“: Sie müssen die Umsatzsteuer erst abführen, wenn die entsprechende Lieferung oder Leistung bezahlt ist. Die Ist-Versteuerung muss bei der Anmeldung beim Finanzamt beantragt (angekreuzt) werden. Soll-Versteuerung ist nur für buchführungspflichtige Gewerbetreibende ab 600.000 Euro Jahresumsatz oder bei freiwilliger Bilanzierung verpflichtend.

Kleinunternehmerregelung

Vorteile und Nachteile des Status als Kleinunternehmer: Kein Umsatzsteuer-Aufschlag auf eigene Rechnungen aber auch kein Abzug der Umsatzsteuer auf eingehende Rechnungen

Einzelunternehmer*innen, Personen- und Kapitalgesellschaften oder auch gemeinnützige Körperschaften mit geringen Umsätzen werden auf Antrag von der Umsatzsteuerpflicht befreit (§ 19 UStG). Voraussetzung: Der Vorjahresumsatz lag bei maximal 22.000 Euro (bis 2018: 17.000 Euro), der Umsatz im laufenden Jahr beträgt voraussichtlich maximal 50.000 Euro. Praktisch bedeutsam ist vor allem die Vorjahres-Umsatzgrenze.

Kleinunternehmer berechnen keine Umsatzsteuer auf Ausgangsrechnungen. Im Gegenzug können sie ihre Vorsteuer auf Eingangsrechnungen nicht abziehen.

Beispiel

Jahresumsatz 2017: 17.230 Euro

Kleinunternehmer 2018

Jahresumsatz 2018: 21.320 Euro

kein Kleinunternehmer 2019 (alter Grenzwert!)

Jahresumsatz 2019: 21.200 Euro

Kleinunternehmer 2020 (neuer Grenzwert!)

Jahresumsatz 2020: 12.365 Euro

Kleinunternehmer 2021

Die Kleinunternehmerregelung ist keine Pflicht. Für Künstler*innen oder Theater mit vielen bzw. hohen Eingangsrechnungen (und ohne Umsatzsteuerbefreiung) kann es sinnvoll sein, darauf zu verzichten. Dann müssen sie zwar Umsatzsteuer aufschlagen, können sich die selbst bezahlte Vorsteuer jedoch erstatten lassen. Optieren Sie für die Umsatzsteuer trotz erfüllter Voraussetzungen für den Kleinunternehmer-Status, sind Sie fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden.

Weisen Kleinunternehmer irrtümlich eine Umsatzsteuer in ihrer Rechnung aus, schulden sie dem Finanzamt trotz Kleinunternehmer-Status den Betrag.

 

Praxisfragen und Antworten:
  • Dazu zählen dann nur die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze etwa aus der Gastronomie, nicht aber die Theaterumsätze.

    Dazu zählen dann nur die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze etwa aus der Gastronomie, nicht aber die Theaterumsätze.

  • Anders als bei der Einkommensteuer ist bei der Umsatzsteuer die Gesellschaft Steuersubjekt. Deshalb gelten die 22.000 Euro für die GbR.

    Anders als bei der Einkommensteuer ist bei der Umsatzsteuer die Gesellschaft Steuersubjekt. Deshalb gelten die 22.000 Euro für die GbR.

  • Ja, es handelt sich um zwei verschiedene Steuersubjekte. Beide können die Regelung nutzen.

    Ja, es handelt sich um zwei verschiedene Steuersubjekte. Beide können die Regelung nutzen.

  • Nein, man bleibt trotzdem Kleinunternehmer bis zum Jahresende – die 50.000-Euro-Grenze gilt für „voraussichtliche“ Umsätze. Erst im nächsten Jahr greift dann die Umsatzsteuerpflicht.

    Nein, man bleibt trotzdem Kleinunternehmer bis zum Jahresende – die 50.000-Euro-Grenze gilt für „voraussichtliche“ Umsätze. Erst im nächsten Jahr greift dann die Umsatzsteuerpflicht.

  • Nein. Einfach ab dem Folgejahr Umsatzsteuervoranmeldungen mit Elster abgeben, zunächst monatlich. Gleich mit der ersten UStVA für Januar, die bis 10. Februar erfolgen muss, kann eine Dauerfristverlängerung beantragt werden. Sie verlängert die Abgabefrist um jeweils vier Wochen.

    Nein. Einfach ab dem Folgejahr Umsatzsteuervoranmeldungen mit Elster abgeben, zunächst monatlich. Gleich mit der ersten UStVA für Januar, die bis 10. Februar erfolgen muss, kann eine Dauerfristverlängerung beantragt werden. Sie verlängert die Abgabefrist um jeweils vier Wochen.

  • Auf die Tickets, die das Theater verkauft, fällt USt an, wenn es nicht selbst umsatzsteuerbefreit oder Kleinunternehmer ist. Es kann die Vorsteuer aus Rechnungen anderer Selbstständiger geltend machen, die mit dem Auftritt zusammenhängen, etwa eines Tontechnikers. Beides gilt auch dann, wenn der oder die Darsteller*in als Kleinunternehmer*in ihre Gage ohne Umsatzsteuer berechnet.

    Auf die Tickets, die das Theater verkauft, fällt USt an, wenn es nicht selbst umsatzsteuerbefreit oder Kleinunternehmer ist. Es kann die Vorsteuer aus Rechnungen anderer Selbstständiger geltend machen, die mit dem Auftritt zusammenhängen, etwa eines Tontechnikers. Beides gilt auch dann, wenn der oder die Darsteller*in als Kleinunternehmer*in ihre Gage ohne Umsatzsteuer berechnet.

Pflichtangaben auf Rechnungen

Das Umsatzsteuerrecht schreibt Pflichtangaben für Rechnungen vor (§ 14 UStG):

  1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmens

  2. Name und Anschrift des Leistungsempfängers

  3. Steuernummer oder UStId-Nr. des leistenden Unternehmens

  4. eine fortlaufende Rechnungsnummer

  5. das Rechnungsdatum

  6. Leistungsdatum oder Zeitraum

  7. Art und Menge der sonstigen Leistung

  8. das Nettoentgelt

  9. den Umsatzsteuersatz, den Steuerbetrag sowie den Bruttobetrag

  10. Gründe für eine Umsatzsteuerbefreiung (wie der Kleinunternehmer-Status gemäß § 19 UStG oder eine Steuerbefreiung als Theater gemäß § 4 Nr. 20 a) UStG).

Sauber buchen – ein Praxisbeispiel

Angenommen, ein Theaterverein hat einen Saal, den er einem Veranstalter überlässt. Der Verein verkauft die Tickets, 50 Prozent der Ticketeinnahmen sind als Saalmiete vereinbart.

  • Umsatzsteuer für die gesamten Ticket-Einnahmen muss der Veranstalter abführen, wenn er umsatzsteuerpflichtig ist.

  • Sind die Mieteinkünfte des Vereins umsatzsteuerpflichtig, fällt für ihn auf die Miete (= die Hälfte der Ticketeinnahmen) Umsatzsteuer an.

Die Rechnungsdokumente müssen getrennt gehalten und gebucht werden: eine Gutschrift über die gesamten Ticketeinnahmen, eine Rechnung über die Saalmiete (Hälfte der Einnahmen). Das gilt selbst dann, wenn im Zahlungsverkehr die Beträge nicht hin- und her überwiesen werden.

Pflichtangaben, die eine ordentliche Rechnung zu enthalten hat.

Umsatzsteuerlicher Ort der Leistung und Reverse Charge

  • Grundsatz bei Leistung an Verbraucher: Leistungsort ist der Sitz des leistenden Unternehmens (§ 3 Abs. 1 UStG).
  • Grundsatz bei Leistung von Unternehmer an Unternehmer: Leistungsort ist am Sitz des Leistungsempfängers (§ 3 Abs. 3 UStG).
  • Ausnahmeregelungen: Der umsatzsteuerliche Ort von kulturellen und künstlerischen Leistungen liegt dort, wo sie tatsächlich erbracht werden (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG). Bei Eintrittsberechtigungen (Tickets) ist der Ort der Leistungserbringung der Ort der Durchführung.

Liegt nach diesen Ortsbestimmungen der Leistungsort in Deutschland? Nur dann kann die Leistung hier umsatzsteuerpflichtig sein. Bei einem Leistungsort im Ausland muss entweder der Leistende die Umsatzsteuer dort abführen (v. a. bei Leistungen an Verbraucher), oder der Leistungsempfänger führt die Umsatzsteuer für den Leistenden ab (Reverse Charge). Das gilt v. a. bei Leistungen an Unternehmer (mit UStID).

Reverse Charge (§ 13b UStG) besteht auch, wenn Leistende sich im Ausland befinden, der Leistungsort aber in Deutschland. Dann geht die Umsatzsteuerschuld des Leistenden für die in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Leistung auf den Leistungsempfänger im Inland über.

Beispiel:

Online-Darbietung

Angenommen, eine Künstlerin in den USA erstellt einen in Deutschland gezeigten Podcast. Auftraggeber ist ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Der Ort der Leistung liegt in Deutschland, es gilt jedoch Reverse Charge.

Die US-Künstlerin stellt eine Nettorechnung aus mit Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Empfängers“. Der Auftraggeber muss den Umsatz in einer UStVA angeben. Ist er umsatzsteuerpflichtig, kann er die Vorsteuer auf den Umsatz gleich wieder von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen. Ist er umsatzsteuerbefreit, muss anstelle der Künstlerin er die Umsatzsteuer abführen.

Künstler*in im Ausland ►►► Leistungsort in Deutschland

USt-Pflicht des*r Künstler*in ►►► beim Auftraggeber in Deutschland

Wichtig: Per Reverse Charge für Auftragnehmer*innen oder Darsteller*innen im Ausland kann sich trotz Kleinunternehmerstatus oder Umsatzsteuerbefreiung eine Umsatzsteuerschuld ergeben.

Austausch, Umsatzsteuer und unechte Zuschüsse

Auch Tauschgeschäfte können Umsatzsteuerpflicht auslösen.

Bei Weiterberechnung kann Umsatzsteuerpflicht entstehen: Angenommen, ein Theaterverein hat für eine Company Rechnungen verauslagt:

  • Tut er das auf fremden Namen und gibt die Originalbelege weiter, erfolgt kein Leistungsaustausch zwischen beiden. Es entsteht keine Umsatzsteuerpflicht.
  • Lautet die Rechnung oder der Beleg auf den Theaterverein, und zur Weiterberechnung wird nur eine Kopie weitergegeben, liegt ein Leistungsaustausch zwischen beiden vor. Damit kann Umsatzsteuerpflicht entstehen.

Ein Austausch kann auch bei vermeintlichen Zuschüssen zur Umsatzsteuerpflicht führen. Echte Zuschüsse wie etwa Überbrückungshilfe sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Bei „unechten“ Zuschüssen ist die Zuwendung an eine konkrete Leistung geknüpft. Damit kann ein umsatzsteuerpflichtiger Austausch vorliegen. Beispiel: die Stadtverwaltung zahlt dem Theaterverein einen Zuschuss, dieser organisiert dafür das kommunale Sommer-Festival. Diese Zahlung ist steuerbar, denn sie erfolgt mit konkreter Gegenleistung. 

Umsatzsteuerbefreiung für Theater (§ 4 Nr. 20 a) UStG)

  • Theater von Solodarsteller*innen über eine GbR bis zu Theatervereinen oder Ensembles können ihre Umsätze durch die zuständige Landesbehörde von der Umsatzsteuer befreien lassen. Diese muss bescheinigen, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie ein öffentliches Theater (§ 4 Nr. 20 a) UStG).
  • Tritt ein Theater mit dieser Bescheinigung auf, ist die Theaterveranstaltung steuerfrei, auch bei einem Veranstalter ohne eigene Umsatzsteuerbefreiung (§ 4 Nr. 20 a) UStG).
  • Die Umsätze von selbstständigen Bühnenregisseur*innen und Bühnenchoreograph*innen sind ebenfalls umsatzsteuerfrei, wenn sie an einer umsatzsteuerbefreiten Theatereinrichtung arbeiten und selbst ebenfalls eine Bescheinigung der Landesbehörde besitzen.
  • Die Bescheinigung wird auch für Dirigenten, Orchester und Chöre erteilt.

Auch das Finanzamt kann die Bescheinigung für ein Theater beantragen, selbst gegen dessen Willen. Die Befreiung kann dann rückwirkend erlassen werden. Das geschieht meistens, wenn hohe Vorsteuererstattungen geltend gemacht wurden. Diese müssen dann ans Finanzamt zurückgezahlt und die Rechnungen um den Mehrwertsteueranteil korrigiert werden!

Veranstalter sollten Darsteller*innen, die sie verpflichten, zwei Fragen stellen:

  • Sind sie Kleinunternehmer?
  • Haben Sie eine Bescheinigung als umsatzsteuerbefreites Theater?

Haben alle auftretenden Künstler*innen eine Bescheinigung, sind Gage und Eintritt umsatzsteuerfrei. Der Veranstalter sollte sich die Dokumente vorlegen lassen und Kopien aufbewahren. Damit ist allerdings auch keine Vorsteuererstattung möglich, z. B. für Leistungen Dritter, die mit dem Auftritt zusammenhängen.

Ansonsten gelten 7 Prozent Umsatzsteuer bei kulturellen und 19 Prozent bei geselligen Veranstaltungen, sowohl für die Gagen wie die Eintrittsgelder.

Wichtig: Die Bescheinigung ist nicht immer ein Vorteil

Als Folge der Befreiung ist kein Vorsteuerabzug mehr möglich. Deshalb sollte man vor dem Antrag genau überlegen, ob die Befreiung gewünscht ist. Nach Erlass ist es schwer, sie wieder zurückzunehmen.

Für einen Theaterbetrieb mit z. B. laufenden Baukosten und entsprechender Vorsteuer kann die Bescheinigung nachteilig sein. Für eine Solokünstlerin ohne große laufende Ausgaben ist sie häufig vorteilhaft.

 

Praxisfragen und Antworten:
  • Die Befreiung gilt nur für die eigenen Theaterleistungen. Sie geht nicht auf die Gastspiel-Künstlerin über. Das ist nur umgekehrt möglich: eine Befreiung der Gastspiel-Künstlerin geht für ihre Aufführungen auf das Theater über.

    Die Befreiung gilt nur für die eigenen Theaterleistungen. Sie geht nicht auf die Gastspiel-Künstlerin über. Das ist nur umgekehrt möglich: eine Befreiung der Gastspiel-Künstlerin geht für ihre Aufführungen auf das Theater über.

  • Die Bescheinigung gilt nur für Theaterleistungen. In der Gastronomie fällt trotzdem Umsatzsteuer an. Im Gegenzug kann dort die Vorsteuer z. B. auf den Wareneinkauf abgezogen werden. Reinigungskosten, Mieten, Nebenkosten etc., die sowohl auf den Theater- wie den Gastronomiebetrieb entfallen, können bei der Vorsteuer anteilig geltend gemacht werden, aufgeteilt z. B. nach Quadratmetern oder Umsätzen.

    Die Bescheinigung gilt nur für Theaterleistungen. In der Gastronomie fällt trotzdem Umsatzsteuer an. Im Gegenzug kann dort die Vorsteuer z. B. auf den Wareneinkauf abgezogen werden. Reinigungskosten, Mieten, Nebenkosten etc., die sowohl auf den Theater- wie den Gastronomiebetrieb entfallen, können bei der Vorsteuer anteilig geltend gemacht werden, aufgeteilt z. B. nach Quadratmetern oder Umsätzen.

  • Der Antrag erfolgt formlos. Die zuständige Behörde hängt vom Bundesland ab – einfach beim nächsten Kulturamt nachfragen. Erfahrungsgemäß sind die Hürden für die Ausstellung der Bescheinigung nicht allzu hoch. Es genügt in der Regel, die ausgeübte künstlerische Leistung zu beschreiben.

    Der Antrag erfolgt formlos. Die zuständige Behörde hängt vom Bundesland ab – einfach beim nächsten Kulturamt nachfragen. Erfahrungsgemäß sind die Hürden für die Ausstellung der Bescheinigung nicht allzu hoch. Es genügt in der Regel, die ausgeübte künstlerische Leistung zu beschreiben.

  • Ja, auch dann ist die Gage umsatzsteuerfrei.

    Ja, auch dann ist die Gage umsatzsteuerfrei.

  • Nein, für nichtkünstlerische Bühnenberufe ist diese Umsatzsteuerbefreiung ausgeschlossen.

    Nein, für nichtkünstlerische Bühnenberufe ist diese Umsatzsteuerbefreiung ausgeschlossen.

  • Der Inhalt des Streams muss in jedem Fall künstlerisch sein. Dann lässt sich die Befreiung vermutlich darauf ausdehnen. Empfehlung: Einfach probieren und abwarten, ob die Finanzverwaltung es akzeptiert. Ein Pro-Argument liefert der Umsatzsteuer-Anwendungserlass: Demnach sind auch Aufführungen in einem Fernsehstudio Theaterleistungen (Abschn. 4.20.1 Abs. 1 UStAE).

    Der Inhalt des Streams muss in jedem Fall künstlerisch sein. Dann lässt sich die Befreiung vermutlich darauf ausdehnen. Empfehlung: Einfach probieren und abwarten, ob die Finanzverwaltung es akzeptiert. Ein Pro-Argument liefert der Umsatzsteuer-Anwendungserlass: Demnach sind auch Aufführungen in einem Fernsehstudio Theaterleistungen (Abschn. 4.20.1 Abs. 1 UStAE).

  • Einfach probieren: Wenn die Landesbehörde die Bescheinigung auch für Dramaturgie erteilt, umso besser!

    Einfach probieren: Wenn die Landesbehörde die Bescheinigung auch für Dramaturgie erteilt, umso besser!

  • Das hängt von der Art der Veranstaltung ab. Für einen reinen Vortrag gilt die Befreiung nicht. Für einen Kurs, der selbst künstlerischen Ausdruck besitzt, grundsätzlich schon. Die Inhalte kann man gegebenenfalls z. B. durch Flyer oder Online-Ankündigungen etc. belegen.

    Das hängt von der Art der Veranstaltung ab. Für einen reinen Vortrag gilt die Befreiung nicht. Für einen Kurs, der selbst künstlerischen Ausdruck besitzt, grundsätzlich schon. Die Inhalte kann man gegebenenfalls z. B. durch Flyer oder Online-Ankündigungen etc. belegen.

Ermäßigter Steuersatz auf Theatervorführungen, wenn keine Bescheinigung vorliegt

Ohne Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 20 a) UStG fällt auf den Verkauf von Eintrittsberechtigungen (Tickets) für Theater, Konzerte sowie vergleichbaren „Darbietungen ausübender Künstler“ der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent an (§ 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG).

Der ermäßigte Steuersatz gilt grundsätzlich auch für Solodarbietungen, und zwar einschließlich der Auftritte von Zauberkünstler*innen, Artist*innen, Diskjockeys, Kleinkünstler*innen etc., weil dies als künstlerische Tätigkeit anerkannt ist. Selbst für eine Autorenlesung kann der ermäßigte Umsatzsteuersatz für künstlerische Leistungen gelten, wenn der Vortrag theaterähnliche Züge hat.

Umsatzsteuerbegünstigte Theaterleistungen (7 %)

  • Eintrittsgelder
  • Vergütungen eines Gasttheaters
  • Zur-Verfügung-Stellen eines Ensembles
  • Nebenleistungen wie Verkauf von Programmen, Vermietung von Operngläsern, Erlöse aus (selbst betriebener) Garderobe        

Voll umsatzsteuerpflichtige Leistungen (19 %)

  • Restauration/Gastronomie (aber: Sonderregelung: bis Ende 2022 nur 7 % USt. auf Restaurantleistungen außer Getränke)
  • Verkauf von Merchandising (T-Shirts etc.)
  • Verpachtung der Gastronomie
  • Verpachtung der Garderobe


Nebenleistungen

Auch wenn nach der Vorstellung Merchandising verkauft wird, bleibt es bei 7 % USt auf die Eintrittskarten. Theaterleistungen bleiben trotz nicht-kultureller Nebenleistungen umsatzsteuerbegünstigt, solange diese untergeordnet sind und den kulturellen Charakter nicht beeinträchtigen.

Auf die Gage von darstellenden Künstler*innen fallen selbst dann nur 7 % USt an, wenn sie im Rahmen eines größeren Events auftreten, das insgesamt nicht-kultureller Art ist. Auf die Tickets des Veranstalters werden allerdings 19 % USt fällig.

Für nicht-kulturelle Darbietungen bei geselligen Veranstaltungen oder Sport-Events, in Gaststätten oder bei „Tanzbelustigungen“ gilt dagegen der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 Prozent, auch auf die Gage.

In manchen Fällen müssen die Leistungen umsatzsteuerlich aufgeteilt werden. So ist es beispielsweise bei einem Meisterkurs mit anschließender Aufführung: die Aufführung ist als kulturelle Veranstaltung umsatzsteuerlich begünstigt, das Seminar selbst nicht.

Auch auf die Übertragung bzw. Einräumung von Urheberrechten fallen 7 % USt an, etwa die Überlassung der Sende- oder Streaming-Rechte.


Die Leistungen einer Konzert- oder Eventagentur, die Organisation und Ticketverkauf übernimmt, müssen mit 19 % USt berechnet werden. Die Gutschrift für die Tickets, die die Darsteller*innen bekommen, muss dagegen 7 % USt auf die Einnahmen ausweisen.

Umsatzsteuerpflicht für Bühnentätigkeiten

Auf die Leistungen von Bühnenbildner*innen und Kostümbildner*innen fallen 7 % USt an, wenn dabei Urheberrechte übertragen werden. Das sollte der Vertrag belegen. Voraussetzung ist eine schöpferische Leistung, die z. B. die Konzeption, den Entwurf und die Anfertigung in der Werkstatt des Hauses umfasst. Weitere Indizien sind die Überwachung der Herstellung und die Anwesenheit bei den Proben als Bestandteil der Arbeit. Beschränkt sich die Tätigkeit auf die rein handwerkliche Umsetzung von Vorgaben, werden 19 % USt fällig.

Auf organisatorische und andere nicht-künstlerische Leistungen im Theater-Umfeld fallen stets 19 % USt an. Das gilt etwa für Intendanten, aber auch für Regisseur*innen, Tontechniker*innen, Beleuchter*innen, Maskenbildner*innen, Souffleusen, Cutter*innen und Kameraleute (Abschn. 12.5 Abs. 1 UStAE).

Praxisfrage und Antwort:
  • Nein, in dem Fall muss grundsätzlich nur der Caterer seine Umsatzsteuer abführen.

    Nein, in dem Fall muss grundsätzlich nur der Caterer seine Umsatzsteuer abführen.

Fünf Praxisfragen zur Umsatzsteuer: Umsatzsteuerfrei wegen Kleinunternehmerregelung? Umsatzsteuerfrei wegen § 4 Nr. 20a) UStG? Auf welchen Betrag fällt die Umsatzsteuer genau an? Wenn Umsatzsteuer dann 7% oder 19%? 7% Umsatzsteuer als künstlerische Leistung?