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Organisationen

Versicherungen für Theater- & Veranstaltungsbetriebe, Vereine und Verbände

Auch hier gilt die Maxime: Nur existentielle Risiken müssen versichert sein. Es geht darum, gewissermaßen einen Backup des Erreichten zu gewährleisten. Für Versicherungsfragen sollte man sich vertrauenswürdige Beratung suchen, nicht anders als für die steuerliche Gestaltung.

Video: Unverzichtbare Versicherungen für Veranstalter

Video: Zusatzversicherungen

Links

Schadenersatzpflicht für Kulturbetriebe und Kulturvereine:
§ 823 Abs. 1 BGB

Geschäftsführer*innen-Haftung:
EventFAQ.de

Veranstaltungsausfall-Versicherung:
Das Ausfallrisiko für Events absichern

Plichtversicherung festangestellte Bühnenangehörige:
Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

Welche Risiken sollten Theaterbetriebe und Vereine versichern?

  • Schadenersatzpflicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschaden (Haftpflicht)

  • Spezielle Veranstaltungs-Risiken

  • Verlust, Beschädigung oder Zerstörung von Requisiten, Technik oder ganzen Spielstätten

  • Rechtsschutz

  • die Absicherung der eigenen Mitarbeiter*innen

Haftpflicht (Absicherung der Veranstalter - bzw. Vereinshaftpflicht)

Die Schadenersatzpflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB gilt auch für Kulturbetriebe und Kulturvereine. Bei juristischen Personen hängt die konkrete Haftungssituation entscheidend von der Rechtsform ab. Neben dem Verein oder der Gesellschaft selbst können auch verantwortliche Personen wie Geschäftsführer*innen und Vorständ*innen persönlich und mit ihrem Privatvermögen haften. Bei der IHK Kassel-Marburg gibt es Hinweise zur Geschäftsführer*innen-Haftung.

Absicherung der Veranstalter- oder Vereinshaftplicht

Auch bei Vereinen bzw. Unternehmen wie einer GmbH werden die Haftpflicht für Personen- und Sachschäden einerseits und für Vermögensschäden andererseits getrennt versichert.

Eckpunkte einer typischen Veranstalter-Haftpflichtversicherung für einen Verein oder eine GmbH

  • Versicherungssumme: mindestens 6, ggf. auch 10 oder 20 Mio. Euro
  • Versichertes Risiko: Vereinszweck oder Geschäftstätigkeit. Es kommt auf genaue Angaben an, nur diese Aktivitäten sind auch versichert.
  • Versicherungsprämie: hängt beim Verein von der Mitgliederzahl ab (die Versicherung möchte Satzung und Mitgliederzahl erfahren), bei der GmbH vom Jahresumsatz.
  • Versicherte Personen: Mitarbeiter*innen und Betriebsangehörige im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, beim Verein Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen

Wichtig: Freie Mitarbeiter*innen, selbstständige Künstler*innen und Veranstaltungstechniker*innen benötigen als freie Subunternehmer*innen eigenen Haftpflicht-Versicherungsschutz, da sie in der eigenen Haftpflicht höchstens subsidiär gegen Dritte mitversichert sind. Der Verein bzw. die GmbH sollte sich die Haftpflicht-Police nachweisen lassen.
Alternativ können freie Mitarbeiter*innen per Zusatzdeckung in die Versicherung aufgenommen werden. Das ist jedoch teuer – und warum sollte Organisation für Dritte bezahlen?

  • Versicherungsumfang:
    • interne Veranstaltungen
    • öffentliche Veranstaltungen in eigenen Räumen (auch von Dritten)
    • öffentliche Veranstaltungen in angegebenen Spielstätten für Theater/Kulturvereine, Organisation von Fremdveranstaltungen, samt Gastronomie, Bühnentechnik-Überlassung und Garderobe nach Vereinbarung
    • sonstige öffentliche Veranstaltungen bis 100 Teilnehmer*innen, sonst besondere Vereinbarung nötig
    • dazu Vereinsimmobilien und Verkaufsstätten
  • Geltungsbereich: Deutschland
  • Weitere Deckungen: typische Betriebshaftpflicht-Deckungen sind eingeschlossen oder erweiterbar, z. B. Reklameeinrichtungen, Umwelthaftpflicht, Computer-/Internetschäden etc.

Vermögensschadenhaftpflicht

Vereine und Gesellschaften müssen das Risiko von Schadenersatzansprüchen aufgrund fahrlässig verursachter Vermögensschäden Dritter separat versichern. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung deckt den Schadenersatz, wenn mangelnde Sorgfalt bzw. Fahrlässigkeit zu Vermögensschäden Dritter führt. Beispiele sind zum Beispiel Verletzungen von Urheberrechten im Marketing, die Delegation der Veranstaltungssicherheit an eine nicht geeignete Person, Versäumnisse bei der Beantragung von Fördermitteln, fehlende Kontrolle auf interne Unregelmäßigkeiten etc.

Die Gefahr von Vermögensschäden kann auf zwei Ebenen abgesichert werden:

  • Auf Unternehmens- bzw. Vereins-Ebene durch eine Vermögensschadenhaftpflicht-Police, sie ist vor allem für Theaterbetriebe und Veranstalter mit hohen Umsätzen bzw. Vereine und Verbände mit größeren Haushaltssummen sinnvoll.
  • Auf Ebene der verantwortlichen Personen, d. h. von Vorständen und Geschäftsführer*innen, durch eine D&O-Versicherung (Directors & Officers, Manager-Haftpflichtversicherung), sie wird in der Regel vom Verein oder Unternehmen für die leitenden Personen abgeschlossen und bezahlt, diese können das aber auch selbst tun.
Übersicht zur Vermögensschadenhaftpflicht bei Schadenersatzforderungen

Haftung für Vermögensschäden im Verein

Richten ehrenamtliche Kräfte eines Vereins grob fahrlässig oder durch Sorgfaltspflichtverletzungen Vermögensschäden an, sind diese weder durch eine private noch durch die allgemeine Vereins-Haftpflichtversicherung gedeckt. Vereinsvorstände haben zwar grundsätzlich einen Enthaftungsanspruch gegenüber dem Verein, dieser entfällt aber bei grober Fahrlässigkeit. Deshalb kann eine D&O-Police auch für sie sinnvoll sein.

Wichtig: Die Mitglieder des Vorstands haften gesamtschuldnerisch. Der Versicherer kann für den von ihm beglichenen Schaden des einen Vorstandsmitglieds ein anderes Vorstandsmitglied in Regress nehmen. Solche Aspekte sollten mit bedacht werden.

 

Praxisfrage und Antwort:
  • Leider sind öffentliche Träger wie Länder oder Kommunen kaum aufgeschlossen für Versicherungen. Sie selbst decken ihre Risiken meist durch Risikostrukturausgleich untereinander und versichern oft nicht einmal ihre eigenen Gebäude. Das macht es für geförderte Verbände schwer, Versicherungsschutz durchzusetzen. Dieses Problem ist eine Aufgabe für die Verbands- und Öffentlichkeitsarbeit: Schließlich sollte Kulturarbeit möglich sein, ohne dass Verbände auf Schäden sitzen bleiben oder die Verantwortlichen mit ihrem Privatvermögen haften.
    Als Ausweg bleibt eine private Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung mit Einschluss ehrenamtlicher Tätigkeiten. Die Versicherungssumme beschränkt sich in der Regel auf 25.000 Euro. Ansonsten ist der Abschluss einer eigenen, selbst bezahlten D&O-Versicherung mit einer höheren Versicherungssumme möglich.

    Leider sind öffentliche Träger wie Länder oder Kommunen kaum aufgeschlossen für Versicherungen. Sie selbst decken ihre Risiken meist durch Risikostrukturausgleich untereinander und versichern oft nicht einmal ihre eigenen Gebäude. Das macht es für geförderte Verbände schwer, Versicherungsschutz durchzusetzen. Dieses Problem ist eine Aufgabe für die Verbands- und Öffentlichkeitsarbeit: Schließlich sollte Kulturarbeit möglich sein, ohne dass Verbände auf Schäden sitzen bleiben oder die Verantwortlichen mit ihrem Privatvermögen haften.
    Als Ausweg bleibt eine private Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung mit Einschluss ehrenamtlicher Tätigkeiten. Die Versicherungssumme beschränkt sich in der Regel auf 25.000 Euro. Ansonsten ist der Abschluss einer eigenen, selbst bezahlten D&O-Versicherung mit einer höheren Versicherungssumme möglich.

Veranstaltungsversicherung: Haftpflicht, Equipment, Ausfall

Für Gesellschaften und Vereine, die Theateraufführungen oder andere künstlerische Veranstaltungen durchführen, kann der Abschluss einer speziellen Veranstaltungsversicherung sinnvoll sein. Eine solche Versicherung umfasst drei Elemente:

  • eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung
  • eine Inhaltsversicherung für Requisiten, technische Geräte und anderes Equipment
  • eine Veranstaltungs-Ausfallversicherung
Drei Komponenten der Veranstaltungsversicherung: Haftpflicht, Equipment, Ausfall

 

Praxisfragen und Antworten:
  • Die Zuordnung der Veranstalter-Eigenschaft kann im Einzelfall schwierig sein. Letztlich zählt derjenige als Veranstalter, der die Aufführung ausschreibt, initiiert oder ermöglicht und dessen Name zumindest früher auf dem Plakat gestanden hätte. Es ist durchaus möglich, dass auftretende Künstler*innen selbst zu Veranstaltern werden. Dann sollte geprüft werden, ob die Haftpflicht über eine möglicherweise vorhandene Künstler-Haftpflichtversicherung gedeckt ist oder ob für das Event eine Veranstalter-Versicherung abgeschlossen werden muss.

    Die Zuordnung der Veranstalter-Eigenschaft kann im Einzelfall schwierig sein. Letztlich zählt derjenige als Veranstalter, der die Aufführung ausschreibt, initiiert oder ermöglicht und dessen Name zumindest früher auf dem Plakat gestanden hätte. Es ist durchaus möglich, dass auftretende Künstler*innen selbst zu Veranstaltern werden. Dann sollte geprüft werden, ob die Haftpflicht über eine möglicherweise vorhandene Künstler-Haftpflichtversicherung gedeckt ist oder ob für das Event eine Veranstalter-Versicherung abgeschlossen werden muss.

  • Dafür benötigt man eine Pandemie-Deckung. Leider gibt es dafür praktisch keine Angebote bei Veranstaltungs-Ausfallversicherungen. Damit ist der Pandemie-Ausfall für die Theater- und Event-Branche kaum versicherbar. Solche Möglichkeiten gibt es nur für die Gastronomie.

    Dafür benötigt man eine Pandemie-Deckung. Leider gibt es dafür praktisch keine Angebote bei Veranstaltungs-Ausfallversicherungen. Damit ist der Pandemie-Ausfall für die Theater- und Event-Branche kaum versicherbar. Solche Möglichkeiten gibt es nur für die Gastronomie.

Veranstalter Haftpflichtversicherung

Tritt der Verein oder das Unternehmen als Veranstalter auf, übernimmt er damit eine weitreichende Haftung, z. B. für die Sicherheit der Bühnenanlage, von Tribünen, für Fluchtmöglichkeiten oder für die Sicherheit des Geländes und der Wege.

Das besondere Haftungsrisiko als Veranstalter kann als Baustein in die Betriebs- bzw. Haftpflicht-Police eingeschlossen werden. Alternativ können einzelne Veranstaltungen gesondert versichert werden. Eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung kann je nach Art des Events oder der Aufführung auch zum Beispiel Umwelt- und Flurschäden (bei Outdoor-Veranstaltung), Sachschäden an gemieteter Bühnentechnik, oder sogar Ansprüche aus Verletzung geistigen Eigentums umfassen, die dem Veranstalter zugerechnet werden.

Veranstalter-Equipment-/Sachversicherung

Veranstaltungen erfordern eine Vielzahl an Ausrüstung: Bühnen, Zelte, Traversen, Requisiten, Sanitärcontainer, Licht-, Ton- und Steuerungstechnik, Absperrelemente etc. Eine Veranstalter-Sachversicherung ersetzt Schäden aus Verlust oder Beschädigung an diesem Equipment. Auch sie kann fortlaufend oder einzeln für besondere Events abgeschlossen werden. Sinnvoll sind in der Regel All-Risk-Policen, die sich nicht nur auf explizit aufgezählte Schadenursachen wie Diebstahl, Feuer, Vandalismus etc. beschränken.

Wichtig für den Versicherungsschutz sind präzise Inventar-Listen mit genauen Angaben zu Eigenschaften und Werten, vor allem bei teurem Equipment. Müssen die Dinge regelmäßig befördert werden, sollte die Versicherung auch Transport und Lagerung einschließen.

Veranstaltungsausfallversicherung

Bei Ausfall, Abbruch oder Verschiebung einer Aufführung oder eines Events können auf den Veranstalter erhebliche Kosten zukommen. Schließlich wurde Marketing betrieben, Räume und Dienstleiter sind gebucht. Tickets müssen erstatten werden etc. Solche Ausfallkosten lassen sich versichern. Veranstalterausfallversicherungen umfassen in der Regel drei Bereiche:

  • Variante A: Der Ausfall beruht auf Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, etwa einem allgemeinen Stromausfall.
  • Variante B: Die Künstler*innen können nicht kommen, z. B. aufgrund von Unfall oder Krankheit. Nicht abgedeckt ist der Fall, dass Darsteller*innen mutwillig bzw. vorsätzlich fortbleiben.
  • Variante C: Wetterereignisse wie Starkregen oder Sturm verhindern die Veranstaltung.

Versicherbar ist auch der Ausfall durch technische Probleme bei Dienstleistern, durch Cyber-Angriffe, durch Streik oder aufgrund von Bedienfehlern.

Eine Veranstaltungsausfallversicherung ist etwa ab einem Veranstaltungsbudget von 10.000 Euro sinnvoll und bei Großveranstaltungen ein Muss. Die Versicherungssumme kann auf zwei Arten bestimmt werden:

  • Man setzt dafür die Kosten an, um den Verlust aufzufangen
  • Man setzt die Kosten und den geplanten Gewinn einschließlich von Sponsorengeldern etc. an, um das Geschäft zu versichern.

Weitere Informationen liefert der Blogbeitrag Das Ausfallrisiko für Events absichern des Versicherungsexperten Christian Grüner.

Inhaltsversicherung und Gebäude-Versicherung

Zur Versicherung der eigenen Spielstätte(n) gibt es zwei Optionen:

  • eine Inhaltsversicherung zur Absicherung der mobilen Werte einer Spielstätte
  • eine Gebäudeversicherung zur Absicherung der Immobilie
Versicherung der Spielstätte: Gebäudeversicherung und Inhaltsversicherung

Da vergleichsweise wenige Theater-Betriebe und Theatervereine selbst Eigentümer ihrer Spielstätte sind, spielt die Inhaltsversicherung in der Praxis eine wichtigere Rolle.

Was ist Inhalt?

Die Inhaltsversicherung entspricht gewissermaßen der privaten Hausratversicherung und schützt vor Verlust oder Beschädigung des beweglichen Inhalts der Räume, quasi „alles, was man rausschleppen kann“.
Im Einzelfall muss geklärt werden, was unter die vom Eigentümer abgeschlossene Gebäudeversicherung fällt und was in die Inhaltsversicherung. Der fest verschraubte Bühnenboden des Theater ist grundsätzlich nicht Bestandteil einer Inhaltsversicherung. Soll er mit versichert werden, muss er in der Police explizit angegeben werden

Inhaltsversicherungen sind in der Regel auf die üblichen Sachgefahren Einbruch/Diebstahl, Vandalismus, Feuer, Leitungswasser und Sturm beschränkt. Sie können bei Bedarf erweitert werden, zum Beispiel um eine Deckung für Glasschäden oder eine Allgefahren-Deckung. Auch Elementarschäden (Überschwemmung, Hagel, Schneedruck etc.) lassen sich einschließen. Dieser Deckungsbestandteil ist aber eher für die Gebäudeversicherung wichtig. Lagert man seine Ausrüstung im Keller, und befürchtet man Überschwemmungsschäden, kann er auch für eine Inhaltsversicherung sinnvoll sein.

Ertragsausfall

Die Inhaltsversicherung der Spielstätte sollte eine Ertragsausfallversicherung umfassen. Diese ersetzt die ausgefallenen Einnahmen, wenn der Spielbetrieb etwa nach einem Feuerschaden an der Technik oder dem Diebstahl von Requisiten vorübergehend eingestellt werden muss. Die Ertragsausfallversicherung leistet in der Regel für bis zu zwölf Monate, diese Frist kann individuell angepasst werden.

Praxisfragen und Antworten:
  • In einer guten privaten Hausratsversicherung sind beruflich genutzte Gegenstände mitversichert. Wichtig ist, dass man dem Versicherer diesen Umstand mitteilt und auf einer schriftlichen Bestätigung besteht, die man aufbewahrt. Akten sind allerdings kaum versicherbar: ihr Wert ist schwer zu beziffern bzw. ersetzbar. Hier ist eine organisatorische Lösung wie Digitalisierung plus Datensicherung sinnvoller.

    In einer guten privaten Hausratsversicherung sind beruflich genutzte Gegenstände mitversichert. Wichtig ist, dass man dem Versicherer diesen Umstand mitteilt und auf einer schriftlichen Bestätigung besteht, die man aufbewahrt. Akten sind allerdings kaum versicherbar: ihr Wert ist schwer zu beziffern bzw. ersetzbar. Hier ist eine organisatorische Lösung wie Digitalisierung plus Datensicherung sinnvoller.

Wichtig: Passt die Versicherungssumme?

Häufig gilt für den Ertragsausfall die gleiche Versicherungssumme wie für die eigentliche Inhaltsversicherung, d. h. es wird der Wert der Bühne, Bestuhlung, Gastro-Einrichtung etc. angesetzt. Dieser Betrag kann für den Ertragsausfall zu niedrig liegen und sollte überprüft werden. Der benötigte Betrag für 12 Monate entspricht dem Jahresumsatz bzw. der Haushaltssumme abzüglich der Aufwendungen für nicht benötigte Waren und Vorräte. Alternativ kann man den erwarteten Gewinn bzw. Überschuss zuzüglich der Gehälter und laufender Kosten wie Miete ansetzen.

Absicherung der Mitarbeiter*innen

Wie alle Arbeits- und Auftraggeber müssen auch Theaterbetriebe und Theatervereine genau zwischen freien und sozialversicherungspflichtig angestellten Mitarbeiter*innen unterscheiden. Freie Mitarbeiter, Honorarkräfte und Subunternehmer*innen sind für ihre Absicherung selbst verantwortlich.

Beschäftigte müssen in der gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) sowie in der Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung) angemeldet werden. Außerdem besteht für festangestellte Bühnenangehörige eine Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen („die Bayerische“). Diese bietet eine Zusatzrente im Alter sowie Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit (nur bei 100 % Berufsunfähigkeit) und eine Hinterbliebenen-Versorgung.

Die berufliche Haftpflicht von Beschäftigten ist außer bei Vorsatz und grobem Vorsatz über die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers mit abgedeckt.

Rechtsschutzversicherung

Auch für Theaterbetriebe und Theatervereine sind Haftpflicht- und Inhaltsversicherungen in der Regel wichtiger als Rechtsschutz. Trotzdem kann auch eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein:

  • als Arbeitsrechtsschutz, wenn Mitarbeiter beschäftigt werden – dann sind arbeitsrechtliche Konflikte immer möglich
  • als Verkehrsrechtsschutz, wenn die Gesellschaft oder der Verein eigene Fahrzeuge besitzt,
  • als Verwaltungsrechtsschutz, um gegen ungünstige Bescheide wie etwa den Entzug der Gemeinnützigkeit vorgehen zu können
  • als Immobilienrechtschutz, falls der Verein oder das Unternehmen Mieter, Vermieter oder Eigentümer ist
  • als Vertragsrechtsschutz bei Hilfsgeschäften (z. B. Leasing)

Hinweis: Für große Veranstalter gibt es auch speziellen Veranstaltungs-Rechtsschutz, der z. B. Rechtskosten im Streit mit Arbeitnehmer*innen, Behörden, Sponsoren oder Künstler*innen übernimmt

Auch hier ist echter Vertragsrechtsschutz nicht versicherbar oder sehr teuer. Wenn Künstler*innen Verträge nicht einhalten oder unberechtigte Gagen fordern, bieten gute Verträge und ein*e gute Anwält*in besseren Schutz.