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Rechtsformen

Grundbegriffe, Einzelunternehmer*innen, GbR, Verein, GmbH und UG

Für das Arbeiten in den darstellenden Künsten sind verschiedene Rechtsformen relevant, ob als Einzelunternehmer*in oder als Gruppe bzw. Kollektiv. Welche Rechtsform die passende ist und welche verschiedenen Charakteristika die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), GmbH und UG sowie der (eingetragenen) Verein haben, wird auf dieser Seite erläutert. Zusätzlich werden die Unterschiede zwischen Selbstständigen und Angestellten wie auch zwischen Freiberufler*innen und Gewerbetreibenden dargestellt.

Video: Gesellschaftsrecht & Unternehmensformen

Links

Freiberufliche Tätigkeit:
Abgrenzungskatalog

Gemeinnützigkeit Verein:
§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO

Gemeinnützigkeit gGmbH & gUG:
§ 51 ff. AO

Grundbegriffe

Selbstständige und Unternehmen können in verschiedenen Rechtsformen auftreten. Einige dieser Rechtsformen werden im Folgenden dargestellt. Sie unterscheiden sich in Bezug darauf, wer sie als sogenanntes „Organ“ nach innen und außen vertritt, in den Gründungsformalitäten, in der Freiheit der Namenswahl, in Bezug auf die Haftung, in der Möglichkeit der Gemeinnützigkeit, in der umsatzsteuerlichen und der sozialrechtlichen Behandlung, der Gewerblichkeit sowie in Bezug auf die Anforderungen an eine Satzung oder den Gesellschaftsvertrag.

  • Rechtsformen, die zur Gründung durch Einzelne in Frage kommen, sind das Einzelunternehmertum, die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt).
  • Für Gruppen oder Kollektive bieten sich u. a. die GbR, ebenfalls eine GmbH oder UG und im gemeinnützigen Bereich außerdem ein e. V. oder eine Genossenschaft an.
Übersicht der verschiedenen Rechtsformen für Unternehmer*innen. Allein Unternehmer*in: Einzelunternehmer*innen, GmbH oder UG; Mehrere Unternehmer*innen: GbR, Verein, GmbH oder UG, Genossenschaft.

Um die verschiedenen Rechtsformen zu verstehen, sollten zwei Begriffspaare klar sein: die Abgrenzung von freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit, und der Unterschied zwischen selbstständiger und einer Angestelltentätigkeit.

 

Freiberufler*innen und Gewerbetreibende

Verbreitetes Missverständnis: Selbstständig ist nicht gleichbedeutend mit „freiberuflich“ – auch eine gewerbliche Tätigkeit ist eine Form von Selbstständigkeit. Der Unterschied zwischen Gewerbe und freiem Beruf betrifft zwei Ebenen:

Das Ordnungsrecht: Gewerbetreibende müssen sich beim Gewerbeamt anmelden und Mitglied der IHK oder der Handwerkskammer werden. Für Freiberufler*innen genügt die Anmeldung beim Finanzamt.

Das Steuerrecht:

  • Gewerbliche Einkünfte werden durch § 15 EStG geregelt. Darunter fallen bei einem Theater zum Beispiel der Verkauf von Getränken, von Büchern und DVDs und in der Regel auch die Produktionsleitung.
  • Freiberufliche Einkünfte werden durch § 18 EStG definiert. Darunter fallen Dienstleistungen höherer Art mit entsprechendem Bildungserfordernis. Das Gesetz zählt konkret sogenannte Katalogberufe auf, die bei selbstständiger Ausübung freiberuflich sind, darunter auch künstlerische Tätigkeiten.

Vorteile bei freiberuflicher Tätigkeit: Freiberufler*innen müssen …

  • … keine Gewerbesteuer bezahlen
  • … keine Bilanzen erstellen
  • …. keine doppelte Buchführung pflegen (bei Gewerbetreibenden Pflicht ab 600.000 Euro Umsatz bzw. 60.000 Euro Gewinn)
  • … keine Gewerbeanmeldung vornehmen
  • … nicht der IHK beitreten
  • … weniger mit der Künstlersozialkasse diskutieren, bei Gewerbetreibenden prüft die KSK vor dem Eintritt die Versicherungspflicht genauer
Grafik zeigt die Unterschiede zwischen Gewerbetreibenden und Freiberufler*innen
Vorsicht bei Vermischung gewerblicher und freiberuflicher Einkünfte

Gibt es sowohl gewerbliche wie freiberufliche Einkünfte ohne klare Trennung, behandelt das Finanzamt sämtliche Einkünfte als gewerblich. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die gewerblichen Einkünfte nicht mehr als 24.500 Euro und nicht mehr als drei Prozent der Gesamteinkünfte ausmachen (BFH vom 27.8.2014, VIII R 16/11).

Auf diese Art können die Einkünfte einer GbR mit einer Regisseurin, einem Tänzer und einer Bühnenbildnerin (alle freiberuflich) durch die Beteiligung einer (gewerblichen) Produktionsleiterin insgesamt gewerblich werden. Fachleute sprechen hier auch von der "Infektion" der freiberuflichen durch die gewerblichen Einkünfte oder auch vom "Abfärben" des gewerblichen Charakters auf die freiberuflichen Anteile.

Das Problem kann gelöst werden, wenn die Einkünfte systematisch getrennt werden. Die Aufspaltung einer gemischten GbR in zwei Gesellschaften kann für Klarheit sorgen.

Selbstständige und Angestellte

Einige typische Merkmale der Arbeit von Selbstständigen:

  • Selbstständige tragen unternehmerisches Risiko. Deshalb kann ihr Honorar auch aus einem Anteil an den Eintrittsgeldern bestehen.
  • Sie können sich ihre Arbeitszeit frei einteilen. Darum werden Termine und Probenzeiten abgestimmt und nicht einfach vorgegeben.
  • Selbstständige gestalten ihre Tätigkeit selbst. Sie setzen nicht nur detaillierte Vorgaben um, etwa bei Kostümen.
  • Sie verfügen selbst über ihre eigene Arbeitskraft. Deshalb können sie für verschiedene Auftraggeber tätig sein.

Angestellte sind dagegen in den Betrieb eingegliedert und erhalten von ihren Arbeitgeber*innen Weisungen zu Tätigkeit, Ort, Dauer und Zeit ihrer Arbeit. Außerdem verwenden sie in den meisten Fällen kein eigenes Arbeitsmaterial.

Die genaue Abgrenzung unterscheidet sich je nachdem, ob es um Arbeitsrecht, Sozialrecht oder Steuerrecht geht.

Unterschied zwischen Angestellten und Selbstständigen

Die Sozialversicherungspflicht von Selbstständigen und Angestellten unterscheidet sich:

  • Angestellte unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Die Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung werden zwischen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in geteilt.
  • Selbstständige sind kranken- und pflegeversicherungspflichtig, zahlen die Beiträge dafür jedoch selbst, auch als freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen. Künstlerisch tätige Selbstständige werden allerdings über die Künstlersozialkassen kranken-, pflege- und rentenversichert und müssen nur die Hälfte der Beiträge selbst aufbringen.

Vorsicht: Scheinselbstständigkeit lässt sich nicht dadurch abwenden, dass ein Dienstvertrag, der zu einem sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis führt, als Werkvertrag betitelt wird. Entscheidend ist das gelebte Vertragsverhältnis.

Bei bestimmten freien Künstler*innen gibt es oft Konflikte um den Status. So sind Darsteller*innen gemäß dem Abgrenzungskatalog der Deutschen Rentenversicherung anzustellen, selbst bei Gastspielen oder kürzeren Engagements. Regisseur*innen gelten dagegen als Freie. Wenn darstellende Künstler*innen selbstständig arbeiten möchten, erfordert die Formulierung des Vertrags besondere Sorgfalt. Aus dem Vertragstext sollte etwa hervorgehen, dass beide Seiten sich auf die Probenzeiten geeinigt haben, dass die Stückentwicklung gemeinsam gestaltet wird etc.

Weitere Informationen

Die Kanzlei Laaser hat auf ihrer Website weitere Informationen:

  • eine Informationsschrift zur Vertragsgestaltung zwischen Spielstätten und Künstler*innen
  • Hinweise zu einem Urteil des Sozialgerichts Gotha, das die Selbstständigkeit eines nicht in den Betrieb eingebundenen Darstellers an einem Theater bestätigt

eine weitere Entscheidung des gleichen Gerichts, das eine Schauspielerin, die nur an zwei Terminen spielen musste, als freie Mitarbeiterin einordnete

Praxisfrage und Antwort:
  • Es gab seither eine Entscheidung des Sozialgerichts Detmold zum Status eines weiteren Opernsängers. Die Richter dort sahen sich durch die BAG-Entscheidung nicht gebunden (SG Detmold, 26.05.2014 - S 7 R 614/10). Eine Entscheidung des BGH, die den Widerspruch zwischen der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und der Sozialgerichte auflösen würde, fehlt. Das Parsifal-Urteil ist nur bedingt verallgemeinerbar, da es sich auf einen sehr bekannten Sänger bezog, der kaum Probenanweisungen erhielt.

    Es gab seither eine Entscheidung des Sozialgerichts Detmold zum Status eines weiteren Opernsängers. Die Richter dort sahen sich durch die BAG-Entscheidung nicht gebunden (SG Detmold, 26.05.2014 - S 7 R 614/10). Eine Entscheidung des BGH, die den Widerspruch zwischen der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und der Sozialgerichte auflösen würde, fehlt. Das Parsifal-Urteil ist nur bedingt verallgemeinerbar, da es sich auf einen sehr bekannten Sänger bezog, der kaum Probenanweisungen erhielt.

Einzelunternehmer*in

Diesen Status erhält man, sobald man dauerhaft oder regelmäßig künstlerisch tätig ist, dafür Honorare bekommt und am Markt auftritt. Übt man die Tätigkeit allein aus und hat keine andere Rechtsform gewählt, ist man Einzelunternehmer*in.

  • Die Gründung erfolgt also dadurch, dass man sich vertraglich zu selbstständiger Arbeit gegen Honorar verpflichtet. Vorgeschrieben ist für Freiberufler*innen die Anmeldung beim Finanzamt, für Gewerbetreibende beim Gewerbeamt.
  • Die Vertretung erfolgt naturgemäß durch die*den Einzelunternehmer*in persönlich. Verträge mit und Rechnungen an sich selbst sind ausgeschlossen. Stattdessen können bei Bedarf Eigenbelege als Mittelverwendungsnachweis für Zuwendungen dienen.
  • Der Name, unter dem Einzelunternehmer*innen am Markt auftreten, muss ihren bürgerlichen Namen enthalten. Das gilt zum Beispiel für Geschäftskorrespondenz, Rechnungen und das Impressum der Website. Er kann aber um eine Tätigkeitsbeschreibung oder einen Phantasienamen erweitert werden („Paula Müller Theaterkostüme“)
  • Einzelunternehmer*innen haften für Verbindlichkeiten aus der Selbstständigkeit persönlich und mit ihrem vollen Vermögen
  • Die Gemeinnützigkeit ist bei Einzelunternehmer*innen ausgeschlossen.
  • Die Umsatzsteuerpflicht hängt von der Tätigkeit ab.
    Auch Einzelunternehmer*innen können die Umsatzsteuerbefreiungen für Theater (§ 4 Nr. 20a UStG) beantragen. Außerdem entfällt die Umsatzsteuer für Kleinunternehmer*innen. Voraussetzung sind ein Vorjahresumsatz von maximal 22.000 Euro und ein voraussichtlicher Umsatz im laufenden Kalenderjahr von höchstens 50.000 Euro (§ 19 UStG). Entscheidend ist der Umsatz, nicht der Gewinn! Echte Zuwendungen zählen dabei nicht als Umsatz. Kleinunternehmer*innen können freiwillig für die Umsatzsteuer optieren, um die Vorsteuer auf Eingangsrechnungen erstattet zu bekommen.

Bei der Namenswahl Markenrechte beachten!

Ob ein Unternehmen einen reinen Phantasienamen haben darf oder dazu Vor- und Nachname der*s Beteiligten genannt werden müssen, hängt von der Rechtsform ab. Wird ein Phantasiename gewählt, ist es wichtig, dass dieser nicht bereits von anderen Unternehmen genutzt wird bzw. als Marke oder Kennzeichen eingetragen ist.

Recherchieren kann man u. a. im Unternehmensregister und im DPMA-Register. Tipps zur Prüfung gibt es von der IHK Berlin.

Praxisfrage und Antwort:
  • Dazu können sie entweder eine Gesellschaft gründen, und ansonsten nebenbei weiterhin als Einzelselbstständige tätig sein. Oder sie schließen einen Kooperationsvertrag ab und gründen so eine Innen-GbR. Dann darf nach außen aber nur eine*r der Selbstständigen auftreten und beispielsweise Förderanträge abschließen. Nach innen können sie sich die Haftung teilen. Dafür sollte genau geklärt sein, was passiert, wenn Forderungen entstehen, etwa durch einen Urheberrechtsverstoß oder aufgrund zurückgeforderter Fördermittelbeträge.

    Dazu können sie entweder eine Gesellschaft gründen, und ansonsten nebenbei weiterhin als Einzelselbstständige tätig sein. Oder sie schließen einen Kooperationsvertrag ab und gründen so eine Innen-GbR. Dann darf nach außen aber nur eine*r der Selbstständigen auftreten und beispielsweise Förderanträge abschließen. Nach innen können sie sich die Haftung teilen. Dafür sollte genau geklärt sein, was passiert, wenn Forderungen entstehen, etwa durch einen Urheberrechtsverstoß oder aufgrund zurückgeforderter Fördermittelbeträge.

GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Personengesellschaft aus mindestens zwei Gesellschafter*innen, die selbst natürliche oder auch juristische Personen sein können.

  • Organe der GbR: Grundsätzlich sind die Gesellschafter*innen gemeinsam für die Geschäftsführung zuständig, sie fassen Beschlüsse einstimmig und vertreten die GbR gemeinsam nach außen. Allerdings können per Vertrag das (einfache oder qualifizierte) Mehrheitsprinzip festgelegt und einzelne Gesellschafter*innen mit Vertretungsmacht nach außen ausgestattet werden.
  • Gründung: Eine GbR mit unternehmerischer Tätigkeit muss beim Finanzamt und gegebenenfalls beim Gewerbeamt angemeldet werden. Ihre Entstehung setzt allerdings keinen bewussten, formellen Gründungsakt voraus. Sie entsteht als Innengesellschaft automatisch und auch ohne entsprechende Absicht, wenn zwei oder mehr Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Treten sie gemeinsam nach außen auf, entsteht auch eine Außengesellschaft – mit voller Haftung (s. u.).

Merkmale einer GbR

Innen-GbR Außen GbR
  • Innenverhältnis geregelt
  • Nach außen nur ein*e Person
  • Alle Gesellschafter*innen und ihre Verbindung zu einer Gesellschaft sind nach außen sichtbar

 

Ein schriftlicher GbR-Vertrag ist nicht vorgeschrieben, aber aus praktischen Erwägungen sinnvoll. Sein Fehlen macht z. B. Fördermittelanträge oder eine Konto-Eröffnung schwierig. Außerdem können damit z. B. Namens- oder Urheberrechte oder Gewinnverteilungsfragen geregelt werden. Die gesetzlichen Regelungen, die ohne Vertrag greifen, sind bei der GbR oft wenig hilfreich.

  • Name: Die GbR ist eine Personengesellschaft ohne Registerpflicht. Eine GbR darf keinen reinen Fantasienamen tragen, Vor- und Nachnamen der Gesellschafter*innen müssen erwähnt werden. Möglich ist z. B. „Paula Müller Peter Mayer Traumtanz GbR“.
  • Haftung: Die Gesellschafter*innen der GbR haften gesamtschuldnerisch, d. h. sie haften alle persönlich mit dem vollen Vermögen für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Jede*r GbR-Gesellschafter*in kann auch für Schulden haftbar gemacht werden, die ein*e andere*r Gesellschafter*in verursacht hat.

    ►►► Haftungsrisiko: ein*e Gesellschafter*in verursacht Schulden der GbR, die Gläubiger wenden sich an die anderen Gesellschafter*innen
     
  • Gemeinnützigkeit ist bei der GbR als Personengesellschaft ausgeschlossen.
  • Umsatzsteuerpflicht: Die GbR ist Steuersubjekt der Umsatzsteuer. Liegt der Umsatz der gesamten GbR unter der Kleinunternehmer*innen-Grenze (s. o.), sind die Geschäfte umsatzsteuerbefreit. Außerdem kann auch eine GbR die Umsatzsteuerbefreiung für Theater gemäß § 4 Nr. 20a UStG erhalten.
    Sind Gesellschafter*innen parallel zur GbR als Einzelselbstständige aktiv, hat der GbR-Umsatz keinen Einfluss auf ihren persönlichen Kleinunternehmer*innen-Status und umgekehrt, es handelt sich bezüglich der Umsatzsteuer um zwei getrennte Vorgänge.
  • Gewinnverteilung: Ohne abweichende Regelung gilt die gesetzliche Regelung: der GbR-Gewinn steht allen Gesellschafter*innen zu gleichen Teilen zu, unabhängig von ihrem Engagement, und wird am Ende jedes Kalenderjahres verteilt.
    Soll der Gewinn entsprechend der Arbeitsleistung o. ä. aufgeteilt werden, muss dies im GbR-Vertrag oder durch einen Gesellschafter*innen-Beschluss geregelt werden.
  • Entnahmen: Neben der Gewinnverteilung sind auch unterjährige Privatentnahmen möglich, wenn ein Gesellschafter*innen-Beschluss oder eine Regelung im GbR-Vertrag dies zulässt. Diese Entnahmen werden bei der Gewinnverteilung zum Jahresende verrechnet.
GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts): Gleichmäßige oder ungleichmäßige Gewinnverteilung auf alle Mitglieder
  • Kündigung: Gemäß dem BGB kann jede*r Gesellschafter*in die GbR kündigen. Ohne Fortführungsklausel im GbR-Vertrag löst sich die Gesellschaft dann auf. Eine GbR wird liquidiert, wenn alle Gesellschafter*innen bis auf eine*n ausgetreten sind, außer wenn die Verbindlichkeiten und Rechte der GbR auf die verbleibende Person als Einzelunternehmer*in übergehen.
  • Sozialrecht: Auf die Gewinnausschüttungen der GbR fällt auch bei künstlerischen Leistungen keine Künstlersozialabgabe an. Dieser Umstand ist oft die Motivation für die GbR-Gründung: Beauftragt die Choreographin für ihre Aufführungen einen selbstständigen Tänzer, ist das Honorar abgabepflichtig. Bilden beide eine GbR, kann der Tänzer selbstständig bleiben, trotzdem fällt keine Abgabe an. Selbstverständlich darf es sich nicht um eine Scheinselbstständigkeit handeln.
    Künstlerisch tätige GbR-Gesellschafter*innen können KSK-Mitglieder sein. Die Regelung, dass KSK-Versicherte maximal eine*n Arbeitnehmer*in beschäftigen dürfen, gilt bei einer GbR in der Abwandlung, dass diese für jede*n Gesellschafter*in eine*n Arbeitnehmer*in beschäftigen darf.
Praxisfragen und Antworten:
  • Dann stehen wie erläutert allen Gesellschafter*innen gleiche Anteile zu, z. B. von dem, was von Eintrittsgeldern und Honoraren sowie Zuwendungen nach Abzug der Ausgaben übrig bleibt. Das kann bei unterschiedlich großem Zeit- und Arbeitsaufwand schnell zu Konflikten führen! Solche Streitpunkte ergeben sich regelmäßig, wenn für die GbR-Gründung kein oder nur ein Mustervertrag genutzt wurde.
    Bei der Änderung des Verteilungsschlüssels können eine Rechtsanwältin oder ein Steuerberater helfen. Erhält die GbR Förderung, kann der Beschluss z. B. wie folgt lauten: „Die Gewinnverteilung richtet sich nach dem Verhältnis der in dem Förderantrag bezeichneten Kostenpositionen.“ Diese Formulierung stellt sicher, dass nicht nur die Zuwendungen, sondern auch zusätzliche Einnahmen „nach dem Verhältnis“ der Tätigkeitsanteile aufgeteilt werden.
    Es ist außerdem möglich, jedes Jahr einen neuen Verteilungsschlüssel zu beschließen. Ausgeschlossen ist dagegen eine Verteilung pro Arbeitsstunden bzw. -tage, denn dann liegt keine Gewinnverteilung vor, sondern Entgelt für eine Gegenleistung.

    Dann stehen wie erläutert allen Gesellschafter*innen gleiche Anteile zu, z. B. von dem, was von Eintrittsgeldern und Honoraren sowie Zuwendungen nach Abzug der Ausgaben übrig bleibt. Das kann bei unterschiedlich großem Zeit- und Arbeitsaufwand schnell zu Konflikten führen! Solche Streitpunkte ergeben sich regelmäßig, wenn für die GbR-Gründung kein oder nur ein Mustervertrag genutzt wurde.
    Bei der Änderung des Verteilungsschlüssels können eine Rechtsanwältin oder ein Steuerberater helfen. Erhält die GbR Förderung, kann der Beschluss z. B. wie folgt lauten: „Die Gewinnverteilung richtet sich nach dem Verhältnis der in dem Förderantrag bezeichneten Kostenpositionen.“ Diese Formulierung stellt sicher, dass nicht nur die Zuwendungen, sondern auch zusätzliche Einnahmen „nach dem Verhältnis“ der Tätigkeitsanteile aufgeteilt werden.
    Es ist außerdem möglich, jedes Jahr einen neuen Verteilungsschlüssel zu beschließen. Ausgeschlossen ist dagegen eine Verteilung pro Arbeitsstunden bzw. -tage, denn dann liegt keine Gewinnverteilung vor, sondern Entgelt für eine Gegenleistung.

  • Zur Veranschaulichung kann man sich die Entnahme als eine Art Darlehen denken, das aus dem Gewinnanteil am Jahresende zurückgezahlt wird. Der ausgeschüttete Gewinnanteil wird um die vorab getätigten Entnahmen reduziert. Ergibt sich ein Verlust, müssen alle Entnahmen an die GbR zurückgezahlt werden.

    Zur Veranschaulichung kann man sich die Entnahme als eine Art Darlehen denken, das aus dem Gewinnanteil am Jahresende zurückgezahlt wird. Der ausgeschüttete Gewinnanteil wird um die vorab getätigten Entnahmen reduziert. Ergibt sich ein Verlust, müssen alle Entnahmen an die GbR zurückgezahlt werden.

  • Die Gewinnverteilung sollte unbedingt angepasst werden, sonst bleibt es bei der Regelung im Vertrag. Dazu genügt ein einfacher, von allen unterschriebener Beschluss: „Die Gewinnverteilung wird wie folgt angepasst …“ Auch eine formelle Vertragsänderung ist möglich, je nachdem, ob der Schlüssel nur für ein Jahr oder dauerhaft geändert werden soll. In jedem Fall muss die Änderung dem Finanzamt mitgeteilt werden, damit dieses die Gewinnanteile richtig zuordnet.

    Die Gewinnverteilung sollte unbedingt angepasst werden, sonst bleibt es bei der Regelung im Vertrag. Dazu genügt ein einfacher, von allen unterschriebener Beschluss: „Die Gewinnverteilung wird wie folgt angepasst …“ Auch eine formelle Vertragsänderung ist möglich, je nachdem, ob der Schlüssel nur für ein Jahr oder dauerhaft geändert werden soll. In jedem Fall muss die Änderung dem Finanzamt mitgeteilt werden, damit dieses die Gewinnanteile richtig zuordnet.

  • Nein, Grundlage von Entnahmen oder Gewinnausschüttungen sind Beschlüsse oder Vertragsregelungen. Diese dienen auch als Beleg z. B. gegenüber Zuwendungsgeber*innen.

    Nein, Grundlage von Entnahmen oder Gewinnausschüttungen sind Beschlüsse oder Vertragsregelungen. Diese dienen auch als Beleg z. B. gegenüber Zuwendungsgeber*innen.

  • Grundsätzlich werden Gewinne während der Elternzeit zwar auf die einzelnen Monate um- und auf das Elterngeld angerechnet, wenn sie tatsächlich fließen. Verzichtet die Person in Elternzeit allerdings auf Gewinne und Entnahmen, findet keine Anrechnung statt. Das hat das Bundessozialgericht bestätigt (BSG, 13.12.2018 - B 10 EG 5/17 R). Die Gewinnanteile dürfen allerdings nicht nachträglich ausgeschüttet werden.

    Grundsätzlich werden Gewinne während der Elternzeit zwar auf die einzelnen Monate um- und auf das Elterngeld angerechnet, wenn sie tatsächlich fließen. Verzichtet die Person in Elternzeit allerdings auf Gewinne und Entnahmen, findet keine Anrechnung statt. Das hat das Bundessozialgericht bestätigt (BSG, 13.12.2018 - B 10 EG 5/17 R). Die Gewinnanteile dürfen allerdings nicht nachträglich ausgeschüttet werden.

  • Ja, das geht grundsätzlich. Sie kann z. B. auch parallel zur GbR als Einzelselbstständige tätig sein und in dieser Rolle Zuwendungen beantragen. Das hat den Vorteil, dass auch die Haftung nur bei ihr liegt, falls Zuwendungen zurückverlangt werden. Allerdings fällt dann Künstlersozialabgabe an, falls ein Teil der Mittel an andere GbR-Gesellschafter*innen weitergegeben werden. In jeden Fall sollte geklärt werden, für was das Impressum gilt, und wer haftet.

    Ja, das geht grundsätzlich. Sie kann z. B. auch parallel zur GbR als Einzelselbstständige tätig sein und in dieser Rolle Zuwendungen beantragen. Das hat den Vorteil, dass auch die Haftung nur bei ihr liegt, falls Zuwendungen zurückverlangt werden. Allerdings fällt dann Künstlersozialabgabe an, falls ein Teil der Mittel an andere GbR-Gesellschafter*innen weitergegeben werden. In jeden Fall sollte geklärt werden, für was das Impressum gilt, und wer haftet.

Geschäftskonto als Praxisproblem

Das Geschäftskonto einer GbR mit vielen Gesellschafter*innen kann Schwierigkeiten verursachen. Beispiel: das Konto wird schnell zum Erhalt von Fördermitteln benötigt, dafür müssen jedoch alle Gesellschafter*innen den Kontoeröffnungsantrag unterschreiben.

In solchen Fällen bietet es sich an, die GbR zunächst durch zwei Personen zu gründen, und die anderen Gesellschafter*innen später aufzunehmen.

 

Vor- und Nachteile der GbR auf einen Blick:

Die Vorteile bestehen vor allem in der Möglichkeit, die Künstlersozialabgabe sowie die Umsatzsteuer auf Gewinne zu vermeiden und dauerhafte Zusammenarbeit ohne Scheinselbstständigkeit zu organisieren.

Der große Nachteil ist die persönliche Haftung, zum Beispiel bei Schadenersatzforderungen oder der Rückzahlung von Fördermitteln. Außerdem ist keine Gemeinnützigkeit möglich, und in Bezug auf den Namen sind GbRs genauso eingeschränkt wie Einzelunternehmer*innen.

GbR-Vorteile GbR-Nachteile
  • wenig Aufwand
  • keine KSA
  • keine Umsatzsteuer
  • trotzdem selbstständig
  • Haftung "jede*r für jede*n"
  • keine Gemeinnützigkeit
  • eingeschränkte Namensfreiheit

 

Verein (e. V. und nicht eingetragener Verein)

Ein Verein ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks. Ein eingetragener Verein ist eine juristische Person und damit rechtsfähig.

Ein nicht eingetragener Verein ist eine körperschaftliche organisierte Personengesellschaft und in einigen Aspekten der GbR ähnlich. In Bezug auf die Rechtsfähigkeit gelten ähnliche Regeln wie für eine Außen-GbR.

  • Organe: ein Verein hat mindestens zwei Organe, die Mitgliederversammlung und den Vorstand. Höchstes Organ im Verein ist die Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Weitere Gremien können dazu kommen, beispielsweise ein Beirat. Die genaue Zusammensetzung des Vorstands sowie seine Kompetenzen regelt die Satzung des Vereins. Sie kann zum Beispiel den Vorstand als geschäftsführenden Vorstand festlegen, der sowohl für die Geschäftsführung nach innen zuständig ist und gleichzeitig den Verein nach außen vertritt, etwa bei Geschäften. Vorstand und Geschäftsführung können auch getrennt werden, dann kann der*die Geschäftsführer*in als besonderer Vertreter (§ 30 BGB) bestellt werden und so den Verein nach außen vertreten.
Übersicht der Organe eines (eingetragenen) Vereins: Mitgliederversammlung und Vorstand, die Satzung bildet die Grundlage

Gründung:

  • Ein eingetragener Verein muss bei Gründung sieben und später mindestens drei Mitglieder haben. Die Gründungsversammlung ernennt mindestens eine Person als Vorstand und beschließt eine Satzung. Diese muss notariell beglaubigt und im Vereinsregister beim örtlichen Amtsgericht eingetragen werden.

Wichtig: Die Satzung sollte vor der Gründungsversammlung dem Finanzamt für Körperschaften vorgelegt werden. Dann können Punkte, die die Gemeinnützigkeit verhindern, ohne erneue Mitgliederversammlung und notarielle Beglaubigung geändert werden

  • Zur Gründung eines nicht eingetragenen Vereins genügen drei Personen. Mit der Eintragung entfällt auch die notarielle Beglaubigung. Auch eine Satzung ist nicht erforderlich.
  • Name: Vereine können Phantasienamen erhalten – allerdings sollte auch in diesem Fall geprüft werden, ob der gewünschte Name bereits als Marke verwendet wird.
  • Haftung: Mitglieder eines e. V. sind sehr weitgehend vor Haftung geschützt. Dagegen haften der Vorstand und der Verein selbst gesamtschuldnerisch, d. h. auch Vorstandsmitglieder können persönlich im Außenverhältnis gegenüber Dritten und im Innenverhältnis gegenüber dem Verein haften. Weiteres zur Haftung unter https://www.vereinsrecht.de/persoenliche-haftung-von-vereinsorganen.html
    Beim nicht eingetragenen Verein haften Mitglieder und Vorstand persönlich, aber nur für die von ihnen selbst eingegangenen Verbindlichkeiten.ie von ihnen selbst eingegangenen Verbindlichkeiten.
  • Gemeinnützigkeit: Sowohl eingetragene wie nicht eingetragene Vereine können als gemeinnützig anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verfolgen. Die „Förderung von Kunst und Kultur“ ist gesetzlich als gemeinnütziger Zweck anerkannt (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO). Der gemeinnützige Zweck muss in der Satzung festgelegt sein und in der Geschäftsführung umgesetzt werden.

Wichtig: Die Gemeinnützigkeit kann von Details abhängen. So ist die Förderung von Künstler*innen (statt Kunst) ebenso wenig ein gemeinnütziger Zweck wie das Vermieten von Räumlichkeiten für kulturelle Darbietungen. Vorteil der Gemeinnützigkeit sind steuerliche Vergünstigungen. Für gemeinnützige Vereine fallen weder im ideellen Bereich noch bei der Vermögensverwaltung oder bei Zweckbetrieben Gewerbe- und Körperschaftssteuer an. Bei den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, etwa den Getränkeverkauf bei Theateraufführungen, kann Gewerbe- und Körperschaftssteuer anfallen, allerdings gilt dafür ein Freibetrag von 45.000 Euro (§ 64 Abs. 3 AO).

  • Umsatzsteuer:
    • Der ideelle Bereich ist bei gemeinnützigen Vereinen umsatzsteuerbefreit.
    • In der Vermögensverwaltung und beim Zweckbetrieb (etwa dem Kartenverkauf oder die Produktion von Inszenierungen bei einem Theaterverein) gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Der Zweckbetrieb kann als Theater gemäß § 4 Nr. 20a UStG von der Umsatzsteuer befreit werden.
    • Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fällt der reguläre Umsatzsteuersatz an. Allerdings kann dort die Kleinunternehmer-Regelung gelten, wenn die Voraussetzungen vorliegen (s. o.).
  • Ehrenamts- und Übungsleiter*innen-Pauschale: Gemeinnützige Vereine können zur Vergütung von Ausbilder*innen und Gruppenleiter*innen, aber auch für künstlerische Tätigkeiten den Übungsleiter*innen-Freibetrag nutzen (§ 3 Nr. 26 EStG) und so bis zu 3.000 Euro im Kalenderjahr steuer- und abgabenfrei bezahlen. Nicht-künstlerische Tätigkeiten können mit dem ebenfalls steuer- und abgabenfreien Ehrenamtsfreibetrag von bis zu 840 Euro im Jahr.

Wichtig: Soll die Vorstandstätigkeit mit der Ehrenamtspauschale vergütet werden, muss die Satzung das ausdrücklich gestatten. Weitere Informationen finden sich auf der Website der Kanzlei Laaser.

Satzungsfallen für den Vorstand:

  • Die Vorstandsarbeit kann nur vergütet werden, wenn die Satzung das ausdrücklich vorsieht.
  • Die Vergütung muss angemessen sein. Eine Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale ist problemlos. Sieht die Satzung eine höhere Vergütung vor, kann das zu Diskussionen mit dem zuständigen Finanzamt führen.
  • Wenn Mitglieder des Vorstands im Zuge der Professionalisierung des Vereins zunehmend mehr arbeiten, sollte die Anstellung geprüft werden. Andernfalls kann eine per Honorarvertrag bezahlte, in die Arbeitsprozesse des Vereins eingegliederte Tätigkeit zu Scheinselbstständigkeit führen. Da die Mitgliederversammlung oberstes Vereinsorgan ist, gelten Vorstandsmitglieder in jedem Fall als weisungsgebunden.
Praxisfrage und Antwort:
  • Ja, der Vertrag muss unbedingt geändert werden, sonst hat sie nur Anspruch auf 2.400 Euro.

    Ja, der Vertrag muss unbedingt geändert werden, sonst hat sie nur Anspruch auf 2.400 Euro.

  • Ja, das ist durchaus möglich. Die Vergütung der Vorstandsarbeit muss allerdings in der Satzung geregelt sein, sonst kann das Finanzamt die Zahlung als Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit werten.

    Ja, das ist durchaus möglich. Die Vergütung der Vorstandsarbeit muss allerdings in der Satzung geregelt sein, sonst kann das Finanzamt die Zahlung als Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit werten.

 

Vor- und Nachteile des Vereins auf einen Blick:

Ein Verein ist für gemeinnützige Zwecke geeignet, nicht aber für Unternehmenszwecke. Wer mit seiner künstlerischen Tätigkeit Geld verdienen will, benötigt eine Gesellschaftsform oder ein Einzelunternehmen.

Vereine sind sehr demokratisch strukturiert und bieten Teilhabe-Möglichkeiten für eine große Zahl von Mitwirkungen. Außerdem sind der Eintritt und Austritt mit geringem Aufwand verbunden.

Allerdings ermöglichen Vereine immer eine Fluktuation, die Aufnahme von Neumitgliedern kann nicht beschränkt werden. Alle Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung abgewählt werden.

Für einen nicht eingetragenen Verein statt eines e. V. spricht wenig, er ist in der Regel nur als schnell zu gründende Vorläuferorganisationen interessant, etwa um Antragsfristen einzuhalten.

e.V.-Vorteile e.V.-Nachteile
  • demokratische Struktur
  • Gemeinnützigkeit
  • Teilhabe für Viele
  • neigt zur Fluktuation
  • keine Einschränkung auf bestimmte Gruppe
  • wirtschaftliche Einschränkung bei Gemeinnützigkeit (Mittelverwendung)

 

GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

Die GmbH ist wie die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft eine juristische Person. Sie ist in jedem Fall gewerblich, unabhängig von der Geschäftstätigkeit, und zur Bilanzierung verpflichtet. Es genügt eine einzelne Gesellschafter*in. Die Haftung der Gesellschafter*innen ist auf die Stammeinlage beschränkt.

Gesellschafter*innen ►►► gehört die GmbH & bestimmen die Regeln
Geschäftsführer*innen
►►► leiten die GmbH im Alltag

Eine Person kann beide Rollen ausüben!

 

  • Organe: eine GmbH bzw. UG hat mindestens die Gesellschafter*innenversammlung und eine Geschäftsführung als Organe. Weitere Organe wie ein Aufsichtsrat oder Beirat sind möglich. Die Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft nach außen und ist dabei durch den Registereintrag der Gesellschaft legitimiert.
  • Als Geschäftsführer*innen können Gesellschafter*innen oder Fremd-Geschäftsführer*innen tätig werden. Voraussetzung ist ein Geschäftsführungs-Vertrag.
    • Steuerrechtlich werden auch Gesellschafter*innen-Geschäftsführer*innen in der Regel als Angestellte eingestuft, sie sind deshalb lohnsteuerpflichtig. Aufgrund von EU-Recht haben Geschäftsführer*innen zudem Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit.
    • Sozialversicherungsrechtlich muss geklärt werden, ob Sozialversicherungspflicht besteht. Fremd-Geschäftsführer*innen sind immer angestellt und damit sozialversicherungspflichtig. Bei Gesellschafter*innen-Geschäftsführer*innen hängt es davon ab, ob sie weisungsgebunden sind oder ob sie in der Gesellschafter*innen-Versammlung Beschlüsse verhindern können, z. B. durch Anteilsmehrheit oder eine Sperrminorität. Gesellschafter*innen-Geschäftsführer*innen in einer Ein-Personen- GmbH sind somit grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Besteht keine Sozialversicherungspflicht, fällt bei überwiegend künstlerischer Tätigkeit Künstlersozialabgabe auf das Entgelt an.

Risiko Scheinselbstständigkeit

Ein realistisches Beispiel: Eine GbR aus fünf Darsteller*innen wandelt sich zur GmbH um. Die Darsteller*innen werden alle als Gesellschafter*innen-Geschäftsführer*innen eingesetzt. Später ergibt ein Statusfeststellungsverfahren der DRV, dass es sich um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse handelt, da jede*r als Gesellschafter*in überstimmt werden kann. Deshalb muss die GmbH Beiträge nachzahlen.

Solche Folgen lassen sich verhindern, wenn die GmbH-Satzung es allen Gesellschafter*innen ermöglicht, Mehrheitsbeschlüsse zu blockieren. Wenn sie außerdem Einzelvertretungsbefugnis haben und zu In-sich-Geschäften ermächtigt sind (§ 181 BGB), sind sie sozialversicherungsrechtlich selbstständig. Bestätigung bringt ein Statusfeststellungsverfahren der DRV.

 

  • Gründung:
    • Die GmbH-Gründung setzt einen Gesellschaftsvertrag voraus, der notariell beurkundet werden muss. Die GmbH wird mit den Geschäftsführer*innen ins Handelsregister eingetragen. Das erforderliche Stammkapital sind 25.000 Euro. Zur Gründung genügen 12.500 Euro, dann haften die Gesellschafter*innen für den fehlenden Betrag persönlich und gesamtschuldnerisch. Deshalb ist es sinnvoll, nach Möglichkeit sofort die erforderlichen 25.000 Euro aufzubringen, um direkt von der Haftungsbeschränkung zu profitieren.
    • Zur Gründung einer haftungsbeschränkten UG („kleine GmbH“) genügt bereits ein Stammkapital von einem Euro. Dafür muss jedoch ein Viertel des Jahresgewinns in das Stammkapital investiert werden. Wenn 12.500 Euro zusammengekommen sind, kann die UG in eine GmbH umgewandelt werden.
  • Namen: Da die GmbH wie auch die UG (haftungsbeschränkt) ins Register eingetragen werden, sind Phantasienamen erlaubt. Auch hier gilt: Vor der Eintragung sollten mögliche Markenverletzungen geprüft werden!
  • Haftung:
    • Die Haftung der Gesellschaft ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Nach Einzahlung des Stammkapitals beschränkt sich die Haftung der Gesellschafter*innen damit auf ihre Einlage zum Stammkapital.
    • Dagegen droht Geschäftsführer*innen die Haftung bei Pflichtverletzungen und Versäumnissen wie nichtabgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen oder einem versäumten Insolvenzantrag. Dann kann es zur Haftung mit dem Privatvermögen kommen. Dagegen kann man eine D&O-Versicherung (Manager-Haftpflichtversicherung) abschließen.

Haftung in der GmbH

Gesellschafter*innen ►►► haften in der Regel nur mit ihrer Stammeinlage

Geschäftsführer*innen ►►► haften recht schnell für Versäumnisse und Fehler, mit ihrem Privatvermögen (Risiko!)

  • Gemeinnützigkeit: Wenn die Satzungszwecke gemeinnützig sind (§ 51 ff. AO), können die Gesellschaften als gGmbh bzw. gUG (haftungsbeschränkt) gemeinnützig sein.
  • Umsatzsteuer: Auch eine GmbH bzw. UG kann die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn sie die Umsatzgrenzen einhält. Erbringt sie Theaterleistungen, kann sie außerdem die Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 20a UStG beantragen. Ansonsten gilt die reguläre Umsatzsteuerpflicht.
    Gewinnausschüttungen der GmbH an die Gesellschafter*innen sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Dagegen fällt auf die Vergütung für nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer*innen Umsatzsteuer an, wenn diese nicht selbst Kleinunternehmer*innen sind.
  • Satzung: Die Satzung der GmbH regelt die Geschäftsführung nach innen, so etwa die Zahl der Geschäftsführer*innen sowie deren Befugnisse. Sie kann z. B. vorsehen, dass Geschäfte ab einem Volumen von 10.000 Euro nur von zwei Geschäftsführer*innen gemeinsam abgeschlossen werden dürfen. Solche Vorgaben gelten nur intern und haben keine Bindungswirkung gegenüber Dritten. Ein weiterer typischer Satzungspunkt sind Abfindungsansprüche beim Ausscheiden.

Zwei Wege, wie Geld fließen kann

Eine GmbH kann zum einen Gewinne an ihre Gesellschafter*innen ausschütten. Zum anderen kann sie über Honorar- oder Geschäftsführer*innen-Verträge Vergütungen bezahlen, auch an Gesellschafter*innen. Das ist ein wichtiger Unterschied zur GbR, diese kann die eigenen Gesellschafter*innen nicht anstellen.
Werden statt Gewinne Honorare bzw. Vergütungen ausgezahlt, hat das den Vorteil, dass keine Gewerbesteuer anfällt.

Gewinnausschüttungen an Gesellschafter*innen

Entgelte an Honorarkräfte und Geschäftsführer*innen, die selbst Gesellschafter*innen sein können

Geringer Gewinn ►►► keine Körperschafts- und Gewerbesteuern!


 

Trotz Gewerbe in die KSK

Eine GmbH ist in steuerrechtlicher Hinsicht immer gewerblich, selbst wenn sie künstlerische Leistungen erbringt. Trotzdem können künstlerisch tätige* Geschäftsführer*innen oder Gesellschafter*innen einer GmbH sich über die KSK versichern.

 

Praxisfragen und Antworten
  • Ja, die künstlerische Tätigkeit kann gesondert über einen Honorarvertrag vergütet werden. Die Vergütung muss allerdings angemessen sein und sollte etwa über einen Rahmenvertrag vorab bestimmt werden, sonst droht der Vorwurf der verdeckten Gewinnausschüttung und damit eine Steuer-Nachforderung. Die Trennung macht die Abrechnung leichter. Sie kostet allerdings den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz über die KSK, wenn die Vergütung für die Geschäftsführung mehr als 450 Euro im Monat beträgt. Werden bei einer solchen Konstruktion Gewinne an die selbstständige Gesellschafterin-Geschäftsführerin ausgeschüttet, fällt grundsätzlich keine Künstlersozialabgabe an. Allerdings können die Gewinne trotzdem als Arbeitseinkommen zählen, das mittelbar auf künstlerischem Schaffen beruht, und somit die KSK-Beiträge erhöhen (weitere Informationen dazu bei der Kanzlei Laaser).

    Ja, die künstlerische Tätigkeit kann gesondert über einen Honorarvertrag vergütet werden. Die Vergütung muss allerdings angemessen sein und sollte etwa über einen Rahmenvertrag vorab bestimmt werden, sonst droht der Vorwurf der verdeckten Gewinnausschüttung und damit eine Steuer-Nachforderung. Die Trennung macht die Abrechnung leichter. Sie kostet allerdings den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz über die KSK, wenn die Vergütung für die Geschäftsführung mehr als 450 Euro im Monat beträgt. Werden bei einer solchen Konstruktion Gewinne an die selbstständige Gesellschafterin-Geschäftsführerin ausgeschüttet, fällt grundsätzlich keine Künstlersozialabgabe an. Allerdings können die Gewinne trotzdem als Arbeitseinkommen zählen, das mittelbar auf künstlerischem Schaffen beruht, und somit die KSK-Beiträge erhöhen (weitere Informationen dazu bei der Kanzlei Laaser).

  • Die Steuerberatungskosten hängen in der Regel vom Umsatz und dem Stundensatz der*s Steuerberater*in ab. In jedem Fall ist eine GmbH in der Gründung und der Buchhaltung teurer als etwa eine GbR. Ob die Haftungsprivilegien und andere Vorteile das aufwiegen, ist eine individuelle Frage.

    Die Steuerberatungskosten hängen in der Regel vom Umsatz und dem Stundensatz der*s Steuerberater*in ab. In jedem Fall ist eine GmbH in der Gründung und der Buchhaltung teurer als etwa eine GbR. Ob die Haftungsprivilegien und andere Vorteile das aufwiegen, ist eine individuelle Frage.

  • Schwer zu beurteilen ohne nähere Informationen. Vielleicht hat der Zuwendungsgeber von „bestellte Geschäftsführerin“ voreilig auf „arbeitsrechtlich selbstständig“ geschlossen? Das wäre aber nicht gerechtfertigt, denn die Vertretungsvollmacht ändert grundsätzlich nichts an der Angestellteneigenschaft.

    Schwer zu beurteilen ohne nähere Informationen. Vielleicht hat der Zuwendungsgeber von „bestellte Geschäftsführerin“ voreilig auf „arbeitsrechtlich selbstständig“ geschlossen? Das wäre aber nicht gerechtfertigt, denn die Vertretungsvollmacht ändert grundsätzlich nichts an der Angestellteneigenschaft.

Vor- und Nachteile der GmbH auf einen Blick:

Eine GmbH kann seriöser wirken als beispielsweise eine GbR. Sie ermöglicht die Nutzung von Förderprogrammen, die nur juristischen Personen offenstehen, und sie kann gemeinnützig sein. Gleichzeitig ermöglicht sie im Gegensatz zu einem Verein feste, abgrenzbare Strukturen. GmbH und UG können auch Gründungen einer Einzelperson genutzt werden. Wird die Satzung solide konstruiert, ist die Gefahr der Scheinselbstständigkeit für Geschäftsführer*innen geringer als bei einem Verein.

Der Hauptvorteil ist die Haftung: Die Haftung der Gesellschafter*innen ist auf das eingebrachte Stammkapital beschränkt. Sie haften nicht füreinander und nicht für Fehler der Geschäftsführung. Auch Geschäftsführer*innen haften nicht bei Forderungen Dritter, solange es zu keinen Versäumnissen kam.

Der Nachteil: Die persönliche Haftung ist gerade bei Geschäftsführer*innen bzw. Gesellschafter*innen-Geschäftsführer*innen keineswegs ausgeschlossen. Außerdem ist eine GmbH in der Gründung und der Buchführung teurer als eine GbR. In der Regel benötigt man dafür Steuerberatung.

Für Darsteller-Kollektive im kleineren Rahmen mit überschaubaren geschäftlichen Risiken muss die GmbH nicht die einzig sinnvolle Rechtsform sein. Entscheidend sind dafür aber letztlich die individuellen Umstände.