Rechtsformen
Wichtige Wörter, Einzel-Unternehmer*in, GbR, Verein, GmbH und UG
Wenn man sich selbstständig macht, kann man das in unterschiedlichen Rechtsformen tun. Wir erklären, welche Rechtsformen für darstellende Künstler*innen am wichtigsten sind. Wir zeigen auch die Unterschiede zwischen Angestellten und Selbstständigen. Und die zwischen Freiberufler*innen und Gewerbetreibenden.
Stand: April 2022
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Freiberufliche Tätigkeit:
Abgrenzungskatalog
Gemeinnützigkeit Verein:
§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO
Gemeinnützigkeit gGmbH & gUG:
§ 51 ff. AO
Wichtige Wörter
Viele Künstler*innen sind selbstständig. Das heißt, sie sind ihr eigener Chef oder ihre eigene Chefin. Für die Selbstständigkeit gibt es verschiedene Formen (Rechtsformen).
Die Rechtsformen haben zum Beispiel Unterschiede in diesen Bereichen:
- Gründung
- Name
- Wer haftet? Das bedeutet: Wer muss bezahlen, wenn etwas schief geht?
- Möglichkeit, gemeinnützig zu sein. Gemeinnützige Unternehmen tun der Gesellschaft etwas Gutes. Sie fördern zum Beispiel die Kunst.
- Steuer
- Verträge
- und andere Dinge.
Sie wollen sich allein selbstständig machen?
Dann können Sie eine von diesen Rechtsformen wählen:
- Einzel-Unternehmer
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Unternehmer-Gesellschaft (UG haftungsbeschränkt)
Man haftet nicht mit seinem privaten Geld, wenn etwas schief geht.
Sie wollen sich zusammen mit anderen selbstständig machen?
Dann können Sie eine von diesen Rechtsformen wählen:
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Unternehmer-Gesellschaft (UG), haftungsbeschränkt
- eingetragener Verein (e.V.), kann auch gemeinnützig sein
- Genossenschaft (geht auch gemeinnützig)
Weitere Informationen zu den Rechtsformen finden Sie weiter unten im Text. Vorher müssen wir noch ein paar Grundbegriffe erklären:
Freiberufler*innen und Gewerbetreibende
Es gibt verschiedene Formen der Selbstständigkeit.
Freiberufler*innen:
- zum Beispiel Künstler und Ärztin / Arzt, Anwältin / Anwalt, Journalist*in und
- hohe berufliche Qualifikation (Ausbildung und Wissen)
- es gibt eine Liste von Berufen im Einkommen-Steuer-Gesetz § 18 EStG
- zahlen Einkommen-Steuer, keine Gewerbe-Steuer
- müssen sich beim Finanzamt anmelden
- müssen keine komplizierte Buchführung machen
- kommen leichter in die Künstlersozialkasse
Gewerbetreibende:
- dazu gehören Industrie, Handwerk, Handel und manche Dienstleistungen
- häufig Produktions-Leitung für Theater
- müssen sich beim Gewerbeamt anmelden
- müssen Mitglieder der Industrie- und Handelskammer (IHK)
- oder Handwerkskammer werden
- müssen ein Gewerbe anmelden
- müssen Gewerbe-Steuer bezahlen, Einkommen-Steuer-Gesetz § 15 EStG
- müssen komplizierte (doppelte) Buchführung machen (Pflicht ab 600.000 Euro Umsatz oder 60.000 Euro Gewinn)
Vorsicht bei Vermischung gewerblicher und freiberuflicher Einkünfte
Gewinn bedeutet: Einnahmen (Geld, was über Honorare oder Rechnungen reinkommt) minus berufliche Ausgaben.
Es kann sein, dass Sie gewerbliche und freiberufliche Gewinne haben. Dann gilt das ganze Geld für das Finanzamt als gewerblich. Sie müssen dann Einkommen-Steuer zahlen.
Ausnahme: Der Gewinn liegt unter 24.500 Euro im Jahr. Und es sind höchsten 3 Prozent des Gesamt-Umsatzes. Dazu gibt es ein Urteil des Bundesfinanzhofes: BFH vom 27.8.2014, VIII R 16/11).
Zum Beispiel: Eine Regisseurin, eine Tänzerin und eine Bühnenbildnerin sind freiberuflich. Sie arbeiten mit einer Produktionsleiterin zusammen, die gewerblich ist. Alle haben eine GbR zusammen. Damit werden alle Gewinne der GbR gewerblich. Fachleute nennen das "Infektion" der freiberuflichen Gewinne durch das Gewerbe.
Lösung: Die Gewinne werden getrennt. Zum Beispiel, indem die GbR von der Produktionsleiterin getrennt wird.
Selbstständige und Angestellte
Das sind die Merkmale für Selbstständige:
- Selbstständige haben ein Risiko. Sie wissen nicht, wie viel sie verdienen werden. Wenn sie keine Aufträge haben, verdienen sie nichts.
- Sie können sich ihre Arbeitszeit frei einteilen. Bei Terminen und Proben werden sie gefragt, ob sie Zeit haben.
- Sie machen ihre Arbeit selbst. Sie organisieren alles selbst. Zum Beispiel entwerfen und nähen sie Kostüme. Sie machen nicht das, was sich ein anderer komplett ausgedacht hat.
- Sie entscheiden, wann und für wen sie arbeiten. Deshalb können sie für verschiedene Auftraggeber arbeiten.
Das sind die Merkmale für Angestellte:
- Angestellte sind Teil von einem Betrieb.
- Ihr Chef / ihre Chefin sagt Ihnen, was sie tun sollen.
- Der Arbeitsort und die Arbeitszeit sind festgelegt.
- Angestellte benutzen das Arbeitsmaterial der Firma, nicht ihr eigenes.
Unterschiede in der Sozial-Versicherung
- Wer in Deutschland arbeitet, ist in der gesetzlichen Sozial-Versicherung. Dazu gehören zum Beispiel die Renten-, Kranken- und Pflege-Versicherung. Jeden Monat muss man Geld (Beiträge) an die Versicherungen bezahlen.
- Angestellte zahlen die Hälfte der Beiträge für die Kranken-Versicherung, Pflege-Versicherung, Renten-Versicherung und Arbeitslosen-Versicherung. Die andere Hälfte zahlt die Firma (Arbeitgeber).
- Selbstständige müssen kranken- und pflegeversichert sein. Sie zahlen alle Beiträge selbst. Für Künstler*innen gibt es die Künstlersozialkasse (KSK). Sie zahlen die Hälfte der Beiträge. Die andere Hälfte zahlt die KSK.
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Kanzlei Laaser:
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Informationen zu Verträgen zwischen Spielstätten (z.B. Theater) und Künstler*innen
-
Hinweise zu einem Urteil des Sozialgerichts Gotha
Es geht darum, dass ein Darsteller an einem Theater selbstständig sein kann.
-
noch ein Urteil aus Gotha, hier geht es um eine Schauspielerin. Sie musste nur an zwei Terminen an einem Theater spielen. Das Gericht hat bestätigt, dass die Schauspielerin eine freie Mitarbeiterin ist.
Oft gibt es Probleme. Dabei geht es um die Frage, wer selbstständig ist. Und wer angestellt werden muss.
Bei der Deutschen Rentenversicherung gibt es eine Liste mit Berufen (Abgrenzungskatalog). Hier steht, wer in der Regel selbstständig ist. Und wer angestellt werden muss, zum Beispiel vom Theater. Darsteller*innen (Schauspieler*innen) sollen angestellt werden. Das gilt auch für Gastspiele oder kürzere Engagements.
Sie wollen als Darsteller*in selbstständig arbeiten? Dann müssen Sie darauf achten, was im Vertrag steht. Es muss klar sein, dass Sie die Merkmale für Selbstständige erfüllen. Zum Beispiel, was die Arbeitszeiten angeht. Sie können schreiben, dass die Probenzeiten abgesprochen wurden. Oder dass das Stück gemeinsam gestaltet wird.
Regisseur*innen gelten als selbstständige, freie Mitarbeiter.
Frage und Antwort:
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Bei Gastspielen gibt es verschiedene Einordnungen. Manchmal gelten die Künstler*innen als selbstständig, manchmal als Angestellte. Gibt es dazu Gerichtsurteile?
Ja. Und die Gerichte haben unterschiedlich entschieden. Im Jahr 2007 gab es beim Bundesarbeits-Gericht das Parsifal-Urteil (BAG, 7. Februar 2007 – 5 AZR 270/06). Dabei ging es um einen Sänger, der ein Gastspiel in der Oper Parsifal hatte. Er wurde krank und wollte von der Oper weiter Geld bekommen. Wie ein angestellter Mitarbeiter. Das Gericht hat aber entschieden, dass er selbstständig ist.
Im Jahr 2014 gab es ein Urteil vom Sozialgericht Detmold (SG Detmold, 26.05.2014 - S 7 R 614/10). Hier hat das Gericht entschieden: Ein Opernsänger im Gastspiel ist ein Angestellter.
Ein letztes Urteil zu diesem Widerspruch gibt es nicht. Es kann also sein, dass jedes Gericht anders urteilt.
Ja. Und die Gerichte haben unterschiedlich entschieden. Im Jahr 2007 gab es beim Bundesarbeits-Gericht das Parsifal-Urteil (BAG, 7. Februar 2007 – 5 AZR 270/06). Dabei ging es um einen Sänger, der ein Gastspiel in der Oper Parsifal hatte. Er wurde krank und wollte von der Oper weiter Geld bekommen. Wie ein angestellter Mitarbeiter. Das Gericht hat aber entschieden, dass er selbstständig ist.
Im Jahr 2014 gab es ein Urteil vom Sozialgericht Detmold (SG Detmold, 26.05.2014 - S 7 R 614/10). Hier hat das Gericht entschieden: Ein Opernsänger im Gastspiel ist ein Angestellter.
Ein letztes Urteil zu diesem Widerspruch gibt es nicht. Es kann also sein, dass jedes Gericht anders urteilt.
Einzel-Unternehmer*in
Diese Rechtsform haben Sie automatisch, wenn Sie:
- Längere Zeit als Künstler*in arbeiten,
- Honorare bekommen,
- allein arbeiten.
So gründen Sie:
- Sie machen Verträge mit Theatern, Festivals oder anderen Auftraggeber*innen.
- Für Ihre Arbeit bekommen Sie Honorare. Dafür schreiben Sie Rechnungen.
- Freiberufler melden sich beim Finanzamt an.
- Gewerbetreibende melden sich beim Gewerbeamt an.
- Sie können keine Verträge mit sich selbst machen.
- Sie können keine Rechnungen an sich selbst schreiben.
- Falls Sie mal eine Rechnung verloren haben, können Sie für die Steuer ausnahmsweise einen Eigenbeleg schreiben. Der Eigenbeleg ist der Ersatz für das Original. Darauf steht, was Sie bezahlt haben und an wen.
- Sie klären alles selbst, wenn es um Ihr Unternehmen geht.
- Ihr Firmenname muss Ihren echten Namen enthalten. Das gilt zum Beispiel für Briefe und Rechnungen. Sie können aber einen Phantasienamen dazu schreiben. Oder eine Beschreibung, was Sie machen. Zum Beispiel „Paula Müller Theaterkostüme“. Auch auf Ihrer Internetseite muss Ihr Name stehen. Dafür gibt es das Impressum.
Frage und Antwort:
-
Mehrere Einzel-Unternehmer wollen bei einem Projekt als Gruppe zusammen arbeiten. Geht das?
Ja. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten.
- Sie gründen eine Gesellschaft für dieses eine Projekt.
- Oder Sie machen einen Vertrag für die Zusammenarbeit. Dadurch entsteht eine GbR. (Link zu Erklärung GbR) Es ist aber eine sogenannte Innen-GbR. Denn die Gruppe tritt nicht gemeinsam nach außen auf. Zum Beispiel kann nur eine Person aus der Gruppe Anträge stellen. Im Vertrag sollten genaue Regeln stehen. Zum Beispiel, wenn etwas schief geht. Wer bezahlt dann was?
Ja. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten.
- Sie gründen eine Gesellschaft für dieses eine Projekt.
- Oder Sie machen einen Vertrag für die Zusammenarbeit. Dadurch entsteht eine GbR. (Link zu Erklärung GbR) Es ist aber eine sogenannte Innen-GbR. Denn die Gruppe tritt nicht gemeinsam nach außen auf. Zum Beispiel kann nur eine Person aus der Gruppe Anträge stellen. Im Vertrag sollten genaue Regeln stehen. Zum Beispiel, wenn etwas schief geht. Wer bezahlt dann was?
Beim Namen Markenrechte beachten!
Beim Namen Markenrechte beachten! Sie wollen einen Phantasienamen für Ihr Unternehmen finden? Dann müssen Sie darauf achten: Dass nicht schon eine andere Firma diesen Namen hat. Dass der Name nicht als Marke eingetragen ist. Suchen Sie den Namen im Internet.
Listen finden Sie außerdem beim Unternehmensregister und beim Deutschen Patent- und Markenamt. Bei der IHK Berlin gibt es weitere Tipps.
Weitere Informationen zu Einzel-Unternehmer*innen:
Einzelunternehmer*innen haften mit ihrem vollen Vermögen. Das bedeutet: Wenn bei der Arbeit etwas schief geht, müssen sie den Schaden bezahlen. Auch mit ihrem privaten Geld.
Sie können nicht gemeinnützig sein.
Vielleicht müssen Sie Umsatz-Steuer (Mehrwert-Steuer) bezahlen.
Theater brauchen keine Umsatz-Steuer bezahlen (§ 4 Nr. 20a UStG). Das können auch Einzelunternehmer*innen beantragen.
Kleinunternehmer*innen: Wer wenig Umsatz macht, muss keine Umsatz-Steuer bezahlen. Im aktuellen Jahr dürfen es höchstens 50.000 Euro ( § 19 UStG) sein. Im Jahr davor höchstens 22.000 Euro. Es geht um den Umsatz. Also wie viel Geld Sie bekommen haben. Bestimmte Fördergelder (echte Zuwendungen) zählen nicht als Umsatz.
Kleinunternehmer*innen können freiwillig Umsatz-Steuer zahlen. Denn so bekommen sie die Vorsteuer auf berufliche Ausgaben zurück. Das ist die Mehrwert-Steuer, die sie selbst bezahlt haben. Wenn Sie etwas für die Arbeit gekauft haben.
GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
Die GbR besteht aus mindestens zwei Gesellschafter*innen. Das können echte Personen sein. Oder auch juristische Personen. Das sind Organisationen, zum Beispiel Unternehmen oder Vereine.
Die Gesellschafter*innen machen die Geschäftsführung zusammen. Sie klären zusammen, was Ihr Unternehmen betrifft. Aber Sie können in einem Vertrag besondere Regeln festlegen. Zum Beispiel, dass die Mehrheit entscheidet. Oder wer für was zuständig ist.
So gründen Sie
- Sie melden die GbR beim Finanzamt an.
- Gewerbetreibende melden sich beim Gewerbeamt an.
- Eine GbR kann automatisch entstehen, wenn mindestens zwei Personen zusammen arbeiten. Es kann sein, dass man das selbst gar nicht weiß.
- Wenn die Personen gemeinsam Sachen für die GbR regeln, entsteht eine Außen-GbR.
- Nähere Informationen dazu finden Sie weiter unten.
Innen-GbR | Außen GbR |
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Sie sollten einen GbR-Vertrag machen. Sonst können Sie keine Fördermittel (Geld) beantragen. Oder kein Firmenkonto eröffnen.
Diese Dinge sollten Sie im Vertrag zum Beispiel regeln:
- Wer hat das Recht am Namen der Firma?
- Was ist mit Urheberrechten?
- Wie wird der Gewinn aufgeteilt?
Weitere Informationen zur GbR
- Name: Der Name muss den Vor- und Nachnamen der Gesellschafter*innen enthalten, zum Beispiel „Paula Müller Peter Mayer Traumtanz GbR“.
- Haftung: Die Gesellschafter*innen haften für die GbR. Haftung bedeutet: Man muss zahlen, wenn die GbR Schulden hat. Oder wenn etwas schief geht. Jeder Gesellschafter muss zahlen. Auch mit seinem privaten Geld. Auch, wenn der andere die Schulden gemacht hat. Das ist ein großes Risiko.
- GbRs können nicht gemeinnützig sein.
- Umsatz-Steuer: Die GbR muss Umsatz-Steuer bezahlen. Außer, es sind Kleinunternehmer.
- Wenn Sie nebenbei weiter als Einzelselbstständige*r arbeiten, zählt dieser Gewinn nicht mit.
- Theater brauchen keine Umsatz-Steuer bezahlen (§ 4 Nr. 20a UStG). Das können auch GbRs beantragen.
- Gewinn verteilen: Dazu können Sie selbst Regeln festlegen. Machen Sie das nicht, gilt das Gesetz. Dort steht, dass alle Gesellschafter*innen am Jahresende das Gleiche bekommen. Egal, wieviel sie gearbeitet haben.
- Entnahmen: Sie können auch Regeln für Entnahmen aufschreiben. Das bedeutet: Man kann auch schon während des Jahres Geld von der GbR bekommen. Das wird dann am Jahresende verrechnet.
- Soll der Gewinn entsprechend der Arbeitsleistung o. ä. aufgeteilt werden, muss dies im GbR-Vertrag oder durch einen Gesellschafter*innen-Beschluss geregelt werden.
- Kündigung: Jede*r Gesellschafter*in kann die GbR kündigen. Dann löst sich die GbR auf. Aber Sie können im Vertrag etwas anderes festlegen.
Wenn alle Gesellschafter ausgetreten sind, kann die letzte Person das Geschäft weiterführen. Dann als Einzelunternehmer*in. Aber das muss schon im GbR-Vertrag stehen. - Sozialrecht GbR und KSK: Für die Gewinne einer GbR muss man keine Künstler-Sozialabgabe zahlen. Deshalb werden oft GbRs gegründet. Ein Beispiel: Eine Choreographin beauftragt einen selbstständigen Tänzer. Auf das Honorar muss sie Künstler-Sozialabgabe zahlen. Wenn beide eine GbR gründen, dann nicht.
- GbR-Gesellschafter*innen können in der KSK sein.
- Jede*n Gesellschafter*in darf eine*n Arbeitnehmer*in beschäftigen.
Fragen und Antworten:
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Wie werden die Gewinne verteilt? Wenn dazu keine Regeln aufgeschrieben wurden?
Dann bekommen alle Gesellschafter*innen den gleichen Anteil vom Gewinn. Auch, wenn Sie unterschiedlich viel gearbeitet haben. Das kann schnell zum Streit führen.
Schreiben Sie besser Regeln (Verteilungs-Schlüssel) für die Verteilung auf. Sie können zum Beispiel festlegen, dass das Geld nach dem Arbeitsanteil verteilt wird. Also nach dem Aufwand. Sie können jedes Jahr neue Regeln aufschreiben. Dabei können eine Rechtsanwältin oder ein Steuerberater helfen. Sie dürfen das Geld aber nicht nach den Arbeitsstunden oder -tagen verteilen.Dann bekommen alle Gesellschafter*innen den gleichen Anteil vom Gewinn. Auch, wenn Sie unterschiedlich viel gearbeitet haben. Das kann schnell zum Streit führen.
Schreiben Sie besser Regeln (Verteilungs-Schlüssel) für die Verteilung auf. Sie können zum Beispiel festlegen, dass das Geld nach dem Arbeitsanteil verteilt wird. Also nach dem Aufwand. Sie können jedes Jahr neue Regeln aufschreiben. Dabei können eine Rechtsanwältin oder ein Steuerberater helfen. Sie dürfen das Geld aber nicht nach den Arbeitsstunden oder -tagen verteilen. -
Was ist der Unterschied zwischen Gewinn und Entnahme bei einer GbR?
Die Entnahme ist wie eine Art Kredit. Am Jahresende bekommen Sie Ihren Anteil vom Gewinn. Davon wird die Entnahme abgezogen. Falls das Geld nicht reicht, müssen Sie den Rest an die GbR zurückzahlen.
Die Entnahme ist wie eine Art Kredit. Am Jahresende bekommen Sie Ihren Anteil vom Gewinn. Davon wird die Entnahme abgezogen. Falls das Geld nicht reicht, müssen Sie den Rest an die GbR zurückzahlen.
-
Unsere GbR besteht aus vier Personen. Jeder bekommt ein Viertel vom Gewinn. Jetzt haben wir gemerkt, dass zwei Gesellschafterinnen viel mehr arbeiten. Deshalb haben sie schon eine Entnahme bekommen. Worauf müssen wir achten?
Sie müssen neue Regeln für die Gewinn-Verteilung aufschreiben. Ein einfacher Text (Beschluss) reicht. Er könnte so beginnen: „Die Gewinn-Verteilung wird angepasst …“ Alle 4 Personen müssen unterschreiben. Sonst bleibt es bei den alten Regeln.
Sie können auch den Gesellschafter-Vertrag ändern. Wenn Sie die Regeln für immer ändern wollen. Sie müssen dem Finanzamt schreiben, dass Sie die Gewinn-Verteilung geändert haben.Sie müssen neue Regeln für die Gewinn-Verteilung aufschreiben. Ein einfacher Text (Beschluss) reicht. Er könnte so beginnen: „Die Gewinn-Verteilung wird angepasst …“ Alle 4 Personen müssen unterschreiben. Sonst bleibt es bei den alten Regeln.
Sie können auch den Gesellschafter-Vertrag ändern. Wenn Sie die Regeln für immer ändern wollen. Sie müssen dem Finanzamt schreiben, dass Sie die Gewinn-Verteilung geändert haben. -
Muss man für eine Entnahme eine Rechnung schreiben?
Nein. Denn die Regeln dazu stehen in den Verträgen oder in den Beschlüssen. Das sind dann auch die Belege.
Nein. Denn die Regeln dazu stehen in den Verträgen oder in den Beschlüssen. Das sind dann auch die Belege.
-
Wie ist das mit dem Elterngeld? Kann man dafür sorgen, dass die Gewinne aus der GbR das Elterngeld nicht verringern?
Beim Elterngeld werden die Gewinne aus der GbR auf die einzelnen Monate des Jahres verteilt. Dadurch kann es zu weniger Elterngeld kommen. Aber die Person in Elternzeit kann auf Gewinne und Entnahmen verzichten. Dann ändert sich das Elterngeld nicht. Das steht in einem Urteil vom Bundessozial-Gericht (BSG, 13.12.2018 - B 10 EG 5/17 R). Aber der Gewinn darf auch später nicht ausgezahlt werden. Die Gewinnanteile dürfen allerdings nicht nachträglich ausgeschüttet werden.
Beim Elterngeld werden die Gewinne aus der GbR auf die einzelnen Monate des Jahres verteilt. Dadurch kann es zu weniger Elterngeld kommen. Aber die Person in Elternzeit kann auf Gewinne und Entnahmen verzichten. Dann ändert sich das Elterngeld nicht. Das steht in einem Urteil vom Bundessozial-Gericht (BSG, 13.12.2018 - B 10 EG 5/17 R). Aber der Gewinn darf auch später nicht ausgezahlt werden. Die Gewinnanteile dürfen allerdings nicht nachträglich ausgeschüttet werden.
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Kann eine Person aus einer GbR allein Förderanträge stellen?
Ja, das geht. Die Person kann auch weiterhin als Einzel-Selbstständige arbeiten. Und so Fördergelder beantragen. Aber die Person muss Künstler-Sozialabgabe zahlen, falls Sie andere GbR-Gesellschafter*innen beauftragt.
Ja, das geht. Die Person kann auch weiterhin als Einzel-Selbstständige arbeiten. Und so Fördergelder beantragen. Aber die Person muss Künstler-Sozialabgabe zahlen, falls Sie andere GbR-Gesellschafter*innen beauftragt.
Geschäftskonto als Praxisproblem
Eine GbR hat viele Gesellschafter*innen. Dann kann es Probleme mit dem Geschäftskonto geben. Denn alle Gesellschafter*innen müssen den Antrag für die Konto-Eröffnung unterschreiben.
Tipp: Gründen Sie die GbR erstmal mit zwei Personen. Die anderen Gesellschafter*innen nehmen Sie später auf.
Vor- und Nachteile der GbR auf einen Blick:
Vorteile:
- Sie können Künstlersozial-Abgabe (KSA) vermeiden.
- Sie können die Umsatz-Steuer vermeiden.
- Sie können länger mit jemandem zusammenarbeiten. Trotzdem bleiben Sie selbstständig.
Nachteile:
- Sie haften mit Ihrem Geld, wenn etwas schiefgeht. Auch wenn andere Gesellschafter*innen einen Fehler machen.
- Sie können nicht gemeinnützig sein.
- Es gibt Regeln, wie der Name der GbR sein muss.
GbR-Vorteile | GbR-Nachteile |
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Verein
In einem Verein schließen sich mehrere Menschen (Mitglieder) zusammen. Sie haben ein gemeinsames Interesse oder Ziel. Es gibt zwei Arten von Vereinen: eingetragene und nicht eingetragene.
Eingetragen bedeutet, dass der Verein auf einer Liste (Vereins-Register) beim Amtsgericht steht.
Eine eingetragener Verein (Abkürzung e.V.) hat Rechte und Pflichten.
Ein nicht eingetragener Verein ist so ähnlich wie eine GbR. Es gelten ähnliche Regeln wie für eine Außen-GbR.
Es gibt gemeinnützige Vereine. Sie tun der Gesellschaft etwas Gutes und müssen weniger Steuern bezahlen. Diese Vereine fördern zum Beispiel die Kunst. Das Finanzamt entscheidet, ob ein Verein als gemeinnützig anerkannt wird.
Aufbau:
Ein Verein hat mindestens zwei wichtige Gruppen:
- Mitgliederversammlung und
- Vorstand.
Die Mitgliederversammlung entscheidet die wichtigsten Dinge. Eine oder mehrere Personen bilden den Vorstand. Der Vorstand regelt und organisiert wichtige Sachen für den Verein. In einem Text (Satzung) stehen wichtige Regeln für den Verein. Zum Beispiel, was der Vorstand genau macht.
Dann gibt es noch die Geschäftsführung des Vereins. Sie kann dem Vorstand helfen und Aufgaben übernehmen. Auch ein Vorstand kann Geschäftsführer*in sein.
Gründung:
Eingetragener Verein:
- Er muss mindestens 7 Mitglieder haben, später reichen 3. Es gibt eine Gründungs-Versammlung, wo die Satzung beschlossen wird. Mindestens eine Person wird Vorstand. Ein*e Notar*in prüft, ob alles in Ordnung ist (Beglaubigung). Dann kann der Verein beim Amtsgericht ins Vereinsregister eingetragen werden.
- Wichtig, falls Sie gemeinnützig werden wollen: Legen Sie die Satzung dem Finanzamt für Körperschaften vor. Und zwar vor der Gründungs-Versammlung. Vielleicht gibt es Punkte, die eine Gemeinnützigkeit verhindern würden. Dann können Sie diese noch vor der Gründung ändern. Das ist weniger Aufwand als hinterher.
- Meist kann man die Satzung per E-Mail zum Finanzamt schicken. Rufen Sie am besten vorher an. Dann erfahren Sie, wer die Ansprechperson ist.
Nicht eingetragener Verein:
Zur Gründung genügen drei Personen. Sie brauchen keine Satzung. Sie müssen den Verein nicht beim Gericht eintragen lassen.
Weitere Informationen:
- Name: Vereine können Phantasienamen haben. Sie müssen prüfen, ob der Namen schon von jemand anderem benutzt wird. Es kann sein, dass der Name als Marke eingetragen ist. Dann dürfen Sie ihn nicht benutzen.
- Haftung: Haftung bedeutet: Man muss zahlen, wenn der Verein Schulden hat. Oder wenn etwas schief geht. Mitglieder eines eingetragenen Vereins haften nicht.
Aber der Verein und der Vorstand haften. Zum Beispiel, wenn Sie einen großen Fehler machen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier: https://www.vereinsrecht.de/persoenliche-haftung-von-vereinsorganen.html
Bei einem nicht eingetragenen Verein haften die Mitglieder und der Vorstand. Aber nur für die Dinge, für die sie verantwortlich sind. - Gemeinnützigkeit: Eingetragene und nicht eingetragene Vereine können gemeinnützig sein. Dazu müssen Sie diese Ziele haben:
- gemeinnützig (der Gesellschaft etwas Gutes tun)
- kirchliche oder
- mildtätig (Menschen helfen, die Hilfe brauchen)
Die „Förderung von Kunst und Kultur“ ist gemeinnützig. Das steht in der Abgaben-Ordnung (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO). In der Satzung muss stehen, dass der Verein gemeinnützig ist und warum. Und er muss auch wirklich gemeinnützig sein. Dafür ist die Geschäftsführung zuständig.
Wichtig: Man kann die Gemeinnützigkeit schnell verlieren. Die Förderung von Kunst ist gemeinnützig. Die Förderung von Künstler*innen aber nicht. Wenn Sie Räume für Kultur vermieten, ist das nicht gemeinnützig.
Gemeinnützige Vereine müssen weniger Steuern bezahlen. Das gilt aber nicht für wirtschaftliche Teile des Unternehmens, zum Beispiel das Verkaufen von Getränken bei Theater-Aufführungen. Dafür kann Gewerbe- und Körperschafts-Steuer anfallen. Wenn die Einnahmen über 45.000 Euro im Jahr liegen (§ 64 Abs. 3 AO). Körperschafts-Steuer ist eine Einkommen-Steuer, zum Beispiel für Vereine.
Umsatzsteuer:
- Für die eigentliche Arbeit von gemeinnützigen Vereinen muss keine Umsatz-Steuer bezahlt werden.
- Für das Verwalten von Vermögen muss weniger (ermäßigte) Umsatz-Steuer gezahlt werden.
- Für einige Teile des Unternehmens (Zweckbetrieb) muss ermäßigte Umsatz-Steuer gezahlt werden. Ein Zweckbetrieb entspricht den gemeinnützigen Zielen des Vereins. Dabei geht es zum Beispiel um das Verkaufen von Eintrittskarten. Theater können ihren Zweckbetrieb von der Umsatz-Steuer befreien lassen (§ 4 Nr. 20a Umsatz-Steuer-Gesetz).
- Vielleicht gibt es noch einen rein wirtschaftlichen Betrieb. Für diesen muss volle Umsatz-Steuer bezahlt werden. Vielleicht gilt die Kleinunternehmer-Regelung.
Übungsleiter*innen-Pauschale:
Ausbilder*innen und Gruppenleiter*innen in gemeinnützigen Vereinen können bis zu 3.000 Euro im Jahr bekommen. Das ist die Übungsleiter-Pauschale. Dafür muss man keine Steuern bezahlen (§ 3 Nr. 26 EStG). Sie kann auch für künstlerische Arbeiten genutzt werden.
Ehrenamts-Pauschale:
Außerdem gibt es die Ehrenamts-Pauschale bis 840 Euro im Jahr. Sie ist für Menschen, die in ihrer Freizeit mithelfen. Sie kann auch für nicht-künstlerische Arbeiten genutzt werden.
Wichtig: Vielleicht wollen Sie Ihren Vereinsvorstand mit der Ehrenamts-Pauschale bezahlen. Dann muss das so in der Satzung stehen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Kanzlei Laaser.
Fragen und Antworten:
-
In einem Verein gibt es eine ehrenamtliche Mitarbeiterin. Sie bekommt die Übungsleiter -Pauschale. In Ihrem Vertrag steht noch der Betrag von 2.400 Euro, der bis 2020 galt. Jetzt sind es 3.000 Euro. Muss der Vertrag geändert werden?
Ja. Der Vertrag muss unbedingt geändert werden. Sonst kann sie nur 2.400 Euro bekommen.
Ja. Der Vertrag muss unbedingt geändert werden. Sonst kann sie nur 2.400 Euro bekommen.
-
Ein Vorstand bekommt die Ehrenamts-Pauschale. Kann er zusätzlich noch die Übungsleiter-Pauschale bekommen? Wenn er zusätzlich für den Verein einen Workshop leitet?
Ja, das geht. Die Bezahlung als Vorstand muss aber in der Satzung stehen. Damit Sie nicht gegen die Gemeinnützigkeit verstoßen.
Ja, das geht. Die Bezahlung als Vorstand muss aber in der Satzung stehen. Damit Sie nicht gegen die Gemeinnützigkeit verstoßen.
Vorstand - Das müssen Sie in der Satzung beachten:
- Sie wollen den Vorstand bezahlen? Dann muss das in der Satzung stehen.
- Die Bezahlung darf nicht zu hoch sein. Mit der Ehrenamts-Pauschale (840 Euro im Jahr) sollte es keine Probleme geben. Wollen Sie mehr bezahlen? Dann kann es sein, dass das Finanzamt dagegen ist.
- Ihr Vorstand arbeitet sehr viel? Weil Ihr Verein sehr professionell arbeitet? Dann können Sie überlegen, den Vorstand anzustellen.
- Eine andere Möglichkeit wäre ein Honorarvertrag. Das kann aber zu Schein-Selbstständigkeit führen. Das bedeutet: Jemand ist selbstständig, aber nicht wirklich. Die Person hat zum Beispiel nur eine*n Auftraggeber*in. Oder sie muss Anweisungen befolgen. Ein Vorstand muss machen, was die Mitgliederversammlung sagt. Das sind Anweisungen.
Vor- und Nachteile eines Vereins:
Ein Verein ist für gemeinnützige Zwecke geeignet. Sie wollen mit Ihrer Kunst Geld verdienen? Dann gründen Sie besser ein Unternehmen.
Vereine sind sehr demokratisch. Das heißt, viele Menschen können mitmachen und entscheiden. Es ist leicht, in einen Verein einzutreten. Und wieder auszutreten.
In einem Verein können immer wieder neue Leute mitmachen. Auch der Vorstand kann ausgetauscht werden.
Richtige Vorteile bringt nur ein eingetragener Verein (e.V.). Nicht eingetragene Vereine sind nur für den Anfang interessant. Weil man sie sehr schnell gründen kann. Zum Beispiel, um einen Termin (Frist) für einen Antrag einzuhalten.
e.V.-Vorteile | e.V.-Nachteile |
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GmbH und UG (haftungsbeschränkt)
GmbH
GmbH bedeutet: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie ist eine juristische Person. Das heißt: Die GmbH macht die Geschäfte, nicht die Person dahinter. Deshalb haftet auch die GmbH, wenn etwas schief geht. Um eine GmbH zu gründen, muss man Geld in das Unternehmen einzahlen. Das ist das Stammkapital. Es beträgt mindestens 25.000 Euro. Die Haftung ist nur so hoch, wie das Stammkapital. Die GmbH kann einer Person gehören oder mehreren (Gesellschafter).
Eine GmbH ist immer ein Gewerbe. Man muss eine Bilanz erstellen. Das ist eine Liste von dem, was das Unternehmen besitzt und allen Ausgaben.
Gesellschafter*innen ►►► gehört die GmbH und sie bestimmen die Regeln
Geschäftsführer*innen ►►► leiten die GmbH im Alltag
Eine Person kann beide Rollen ausüben!
UG (haftungsbeschränkt)
UG bedeutet: Unternehmer-Gesellschaft. Sie kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Außerdem gibt es eine*n Geschäftsführer*in. Auch bei einer UG haftet das Unternehmen, nicht die Personen. Man braucht für die Gründung keine 25.000 Euro Stammkapital, sondern nur 1 Euro pro Gesellschafter*in. Aber jedes Jahr muss ein Teil vom Gewinn gespart werden. Solange, bis man 25.000 Euro zusammen hat.
Teile (Organe) der GmbH oder UG:
- Gesellschafter*innen-Versammlung
Ihnen gehört die Gesellschaft. - Geschäftsführung
Sie macht die Geschäfte. Es können Gesellschafter*innen oder Angestellte sein. - es kann weitere Organe geben, zum Beispiel Aufsichtsrat oder Beirat
Wenn Gesellschafter*innen auch Geschäftsführer*innen sind:
- gelten sie als Angestellte,
- muss Lohn-Steuer bezahlt werden,
- bekommen sie Urlaub und Lohn bei Krankheit
- kann es sein, dass das Unternehmen Geld für die Sozial-Versicherung bezahlen muss.
- Das gilt zum Beispiel, wenn die Geschäftsführer*innen Anweisungen bekommen.
- Das gilt nicht, wenn der Geschäftsführer auch der Gesellschafter ist, der Mehrheit hat und so bestimmen kann.
- Gibt es keine Sozial-Versicherungs-Pflicht, muss Künstler-Sozialabgabe bezahlt werden, wenn der Geschäftsführer vor allem künstlerisch arbeitet.
- bei einer Ein-Personen- GmbH immer sozialversicherungsfrei
Risiko Schein-Selbstständigkeit
Ein Beispiel: Eine GbR aus fünf Darsteller*innen wird zur GmbH. Alle sind nun Gesellschafter*innen und Geschäftsführer*innen. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) stellt fest: Die Geschäftsführer*innen sind eigentlich Angestellte. Es muss Sozial-Versicherung bezahlt werden. Denn jede*r Gesellschafter*in kann von den anderen überstimmt werden und so Anweisungen bekommen.
Das können Sie tun: Schreiben Sie in die GmbH-Satzung, dass alle Gesellschafter*innen Beschlüsse der Mehrheit blockieren können. Außerdem, dass Jede*r das Unternehmen allein vertreten kann. Außerdem sollten Sie In-sich-Geschäfte erlauben (§ 181 BGB). Denn das ist ein Grund, der gegen Schein-Selbstständigkeit spricht. Ein In-sich-Geschäft ist zum Beispiel, wenn eine Person sein eigenes Grundstück an seine GmbH verkauft.
Dann können Sie durch die DRV feststellen lassen, dass Sie alle weiterhin selbstständig sind.
Gründung:
- GmbH: Sie brauchen einen Gesellschaftsvertrag. Ein*e Notar*in muss den Vertrag prüfen. Die GmbH wird ins Handelsregister eingetragen. Das ist eine Liste beim Amtsgericht. Das Stammkapital sind 25.000 Euro. Zur Gründung reicht es, wenn Sie 12.500 Euro haben. Aber dann haften die Gesellschafter*innen für den Rest mit ihrem privaten Geld. Deshalb ist es besser, wenn Sie gleich mit 25.000 Euro gründen.
- UG (haftungsbeschränkt): Sie brauchen nur ein Stammkapital von 1 Euro pro Gesellschafter*in. Ein Viertel des Gewinns muss für das Stammkapital gespart werden. Wenn 12.500 Euro gespart wurden, kann die UG in eine GmbH umgewandelt werden.
- Namen: Phantasienamen sind erlaubt. Achten Sie darauf, dass nicht schon eine andere Firma diesen Namen hat. Und dass der Name nicht als Marke eingetragen ist.
Haftung
- Die Gesellschaft haftet nur für das Vermögen der Gesellschaft. Die Haftung richtet sich auch danach, wieviel Geld die Gesellschafter*innen für das Stammkapital gegeben haben. So hoch ist ihre Haftung.
- Die Geschäftsführer*innen haften, wenn sie große Fehler machen. Zum Beispiel Steuern nicht bezahlen oder Beiträge für die Sozialversicherung. Es kann sogar sein, dass sie mit ihrem privaten Geld haften müssen. Man kann dagegen eine Haftpflicht-Versicherung abschließen. Sie wird D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) oder Manager-Haftpflicht-Versicherung genannt.
Gesellschafter*innen ►►► haften in der Regel nur mit ihrer Stammeinlage
Geschäftsführer*innen ►►► haften Fehler, auch mit ihrem Privatvermögen (Risiko!)
Gemeinnützigkeit:
Eine Gesellschaft (GmbH oder UG) kann gemeinnützig sein. Dafür müssen die gemeinnützigen Ziele der Gesellschaft in der Satzung stehen (§ 51 ff. AO). Die Abkürzungen für solche Gesellschaften sind gGmbh bzw. gUG (haftungsbeschränkt). Das „g“ steht für „gemeinnützig“.
Umsatz-Steuer:
Auch eine GmbH bzw. UG können Kleinunternehmer sein. (Link) Dabei geht es um den Umsatz. Im aktuellen Jahr dürfen es höchstens 50.000 Euro sein. Im Jahr davor höchstens 22.000 Euro.
Wenn eine Gesellschaft Theater macht, kann sie von der Umsatz-Steuer befreit werden (§ 4 Nr. 20a UstG). Das müssen Sie beantragen.
Wenn eine GmbH Gewinne an die Gesellschafter*innen zahlt, muss dafür keine Umsatz-Steuer bezahlt werden.
Selbstständige Geschäftsführer*innen bekommen ein Honorar. Dafür muss Umsatz-Steuer bezahlt werden. Außer, es ist ein*e Kleinunternehmer*in.
Satzung:
In der Satzung stehen viele Regeln für die Geschäftsführung. Zum Beispiel die Zahl der Geschäftsführer*innen. Zum Beispiel könnte dort stehen: „Geschäfte ab 10.000 Euro dürfen nur von zwei Geschäftsführer*innen gemeinsam abgeschlossen werden.“ Ein weiteres typisches Thema sind Abfindungen. Also wieviel Geld bekommen die Geschäftsführer, wenn Sie das Unternehmen verlassen.
Gewinne und Honorare
Eine GmbH kann Gewinne an die Gesellschafter*innen auszahlen. Sie kann außerdem auch Honorare an Gesellschafter*innen auszahlen. Das ist ein wichtiger Unterschied zur GbR. Dort können Gesellschafter*innen nicht angestellt werden.
Für Honorare muss keine Gewerbe-Steuer bezahlt werden, für Gewinne schon.
► Gewinn-Auszahlungen an Gesellschafter*innen
► Honorare an Gesellschafter*innen
Geringer Gewinn ►►► keine Gewerbe-Steuer und keine Körperschafts-Steuer!
Die Körperschafts-Steuer ist eine Einkommen-Steuer, zum Beispiel für Gesellschaften.
Trotz Gewerbe in die KSK
Eine GmbH ist für die Steuer immer ein Gewerbe. Auch, wenn sie Kunst macht.
Die Geschäftsführer*innen oder Gesellschafter*innen können sich trotzdem über die KSK versichern.
Fragen und Antworten:
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Eine Frau ist Geschäftsführerin einer GmbH. Außerdem macht sie dort noch künstlerische Arbeit. Kann man das trennen?
Ja. Für die künstlerische Arbeit kann sie einen Honorarvertrag bekommen. Die Bezahlung muss im Vertrag geregelt sein und darf nicht zu hoch sein. Sonst könnte man denken, dass über das Honorar heimlich Gewinne ausgezahlt werden („verdeckte Gewinn-Ausschüttung“). Um Steuern zu sparen.
Die Geschäftsführerin kann sich nicht über die KSK versichern. Wenn das Honorar über 450 Euro im Monat liegt.
Für Gewinne muss kein Künstler-Sozialabgabe gezahlt werden.
Aber die Gewinne können als Arbeitseinkommen zählen. Da es um künstlerische Arbeit geht. So steigen die KSK-Beiträge. Weitere Informationen dazu bei der Kanzlei Laaser.Ja. Für die künstlerische Arbeit kann sie einen Honorarvertrag bekommen. Die Bezahlung muss im Vertrag geregelt sein und darf nicht zu hoch sein. Sonst könnte man denken, dass über das Honorar heimlich Gewinne ausgezahlt werden („verdeckte Gewinn-Ausschüttung“). Um Steuern zu sparen.
Die Geschäftsführerin kann sich nicht über die KSK versichern. Wenn das Honorar über 450 Euro im Monat liegt.
Für Gewinne muss kein Künstler-Sozialabgabe gezahlt werden.
Aber die Gewinne können als Arbeitseinkommen zählen. Da es um künstlerische Arbeit geht. So steigen die KSK-Beiträge. Weitere Informationen dazu bei der Kanzlei Laaser. -
Lohnt sich eine GmbH? Durch die Bilanzierung hat man doch hohe Kosten für eine*n Steuerberater*in?
Wieviel der Steuerberater kostet, hängt vom Umsatz der GmbH ab. Und wie viel Geld der Steuerberater pro Stunde verlangt. Bei der Gründung und bei der Buchhaltung ist eine GmbH teurer als eine GbR. Aber man haftet nicht. Welche Form für Sie am besten ist, müssen Sie selbst entscheiden.
Wieviel der Steuerberater kostet, hängt vom Umsatz der GmbH ab. Und wie viel Geld der Steuerberater pro Stunde verlangt. Bei der Gründung und bei der Buchhaltung ist eine GmbH teurer als eine GbR. Aber man haftet nicht. Welche Form für Sie am besten ist, müssen Sie selbst entscheiden.
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Der Zuwendungsgeber will das Geld für eine bestellte Geschäftsführerin nicht zahlen. Woran kann das liegen? Zuwendungen sind Fördermittel, also Geld.
Die Gesellschafter-Versammlung legt fest, wer Geschäftsführer*in bei einer GmbH wird. Das nennt man auch „einen Geschäftsführer bestellen“. Vielleicht denkt der Zuwendungsgeber, dass eine Geschäftsführerin immer selbstständig ist? Es kann aber auch eine Angestellte sein.
Die Gesellschafter-Versammlung legt fest, wer Geschäftsführer*in bei einer GmbH wird. Das nennt man auch „einen Geschäftsführer bestellen“. Vielleicht denkt der Zuwendungsgeber, dass eine Geschäftsführerin immer selbstständig ist? Es kann aber auch eine Angestellte sein.
Vor- und Nachteile der GmbH auf einen Blick:
Eine GmbH kann seriöser wirken als beispielsweise eine GbR. Manche Förderprogramme gelte nur für juristische Personen. Das sind Organisationen, zum Beispiel eine GmbH. Eine GbR ist keine juristische Person.
Eine GmbH kann gemeinnützig sein. Sie hat feste Strukturen, anders als ein Verein.
GmbH und UG können auch von einer einzelnen Person genutzt werden. Die Gefahr der Scheinselbstständigkeit ist für Geschäftsführer*innen geringer als bei einem Verein.
Der Hauptvorteil ist die Haftung: Sie haften nur für das Stammkapital. Sie haften nicht für die anderen und nicht für Fehler der Geschäftsführung. Auch Geschäftsführer*innen haften nicht. Außer, sie haben große Fehler gemacht.
Der Nachteil: Es kann sein, dass Geschäftsführer*innen doch haften müssen. Die Gründung und Buchhaltung einer GmbH ist teurer als bei der GbR. Meistens braucht man eine*n Steuerberater*in.
Welche Form für Sie am besten ist, müssen Sie selbst entscheiden.