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Weiterleitung von Geldern

Wichtig bei der Weiterleitung von Geldern

Öffentliche Stellen fördern oft die Arbeit von Verbänden und Vereinen. Meistens mit Geld. Das Geld (die Zuwendung) kommt zum Beispiel von Ministerien, Stiftungen oder Ämtern (Geld-Geber). Ein Verband kann die Gelder dann zum Beispiel an Theater oder Theaterprojekte weiterleiten (weitergeben). Auch Künstler*innen können Fördergelder bekommen.  Dabei gibt es einiges zu beachten.

Wichtige Regeln für die Weiterleitung von Geldern betreffen:

  • Umsatz-Steuer,  
  • Einkommen-Steuer,  
  • Künstler-Sozialabgabe,  
  • Künstler-Sozialversicherung,
  • Recht für Zuwendungen,
  • Recht für Gemeinnützigkeit. 
Weiterleitung von Geldern: Ein Verband beantragt Geld von der öffentlichen Förderung und leitet Geld an Theater, Gruppen, Projekt-GbRs und freie Künstler*innnen weiter

Links

Stipendien, frei von Einkommen-Steuer:
§ 3 Einkommen-Steuer-Gesetz

Künstler-Sozialabgabe:
Fragen und Antworten zum Thema Förderung

Weiterleitung von Zuwendungen:
§ 44 Abs. 3 Bundes-Haushalts-Ordnung

Umsatz-Steuer

Ein Beispiel: Ein Verband leitet Fördermittel (Geld) an ein Theater-Projekt weiter. Dann kann es sein, dass das Theater-Projekt dafür Umsatz-Steuer bezahlen muss. Das wird Steuerpflicht genannt.  

Das Geld muss versteuert werden, wenn … 

  • eine Gegenleistung erfolgt. Eine „kleine“ Gegenleistung reicht aus.  
  • mit dem Geld andere Menschen beauftragt und bezahlt werden. 

Wenn es eine Gegenleistung gibt, ist es keine Weiterleitung von Mitteln (echter Zuschuss) mehr. 
Sonder zum Beispiel ein Sponsoring.   

Keine Gegenleistung: Regeln aus dem Haushalts-Recht einhalten

Der Verband, der die Mittel weiterleitet, kann sich zur Einhaltung bestimmter Haushaltsregeln verpflichten. Auch das geförderte Projekt, das die Gelder erhält, kann sich zur Einhaltung der Regeln verpflichten. Das ist dann noch keine Gegenleistung. Die Regeln stehen zum Beispiel in der ANBest-P sowie der VV-BHO. ANBest-P steht für Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung. VV-BHO steht für die Allgemeinen Verwaltungs-Vorschriften zur Bundes-Haushalts-Ordnung. Dass es keine Gegenleistung ist, steht im Umsatz-Steuer-Anwendungs-Erlass Absatz 8). 

Ein Gerichtsurteil zu diesem Thema finden Sie auf der Website der Kanzlei Laaser. Und weitere Informationen zur Umsatz-Steuer-Pflicht bei Förderung. 

Gegenleistung: Hervorgehobene Nennung oder ein Link auf der Internetseite

Für eine Umsatz-Steuer-Pflicht reicht aber schon eine kleine Gegenleistung. Dafür geben wir ein Beispiel: 
Das geförderte Projekt muss den Geldgeber auf Plakaten oder Flyern nennen. Oder auf seiner Internetseite zeigen oder verlinken. Dann ist es keine Weiteleitung, sondern Sponsoring. Denn es gibt eine Gegenleistung. Dann muss für das Geld Umsatz-Steuer bezahlt werden. Das ist hier geregelt: UStAE 1.1 Abs. 23  

Vielleicht wird mehr als nur die Nennung mit Namen und Logo vereinbart. Dann ist es ein Leistungs-Austausch. 

Das gilt auch umgekehrt. Der Geldgeber kann besondere Rechte bekommen. Zum Beispiel kann er durch einen Link auf das Projekt hinweisen. Oder er weist durch eine besondere Nennung auf das Projekt oder Veranstaltungen hin. Dann ist das auch eine steuerbare Gegenleistung. Das kann zur Umsatz-Steuer-Pflicht führen.

Beispiele:
  • Nennung unten auf einem Plakat, nur mit Name & Logo ► unschädlich!
  • Nennung oben auf einem Plakat, in großer Schrift ► Gegenleistung und Umsatz-Steuer-Pflicht!
  • Verlinkung des geförderten Projekts zum Verband ► Umsatz-Steuer-Pflicht!
  • Verlinkung des Verbands zum geförderten Projekt ► Umsatz-Steuer-Pflicht!

Wichtig: Das Finanzamt achtet darauf, was im Fördermittel-Vertrag steht.  Es ist gut, wenn bestimmte Sachen nicht in dem Vertrag stehen. Der Geld-Empfänger sollte nicht zu Hinweisen auf den Geldgeber in bestimmter Größe und Fläche verpflichtet werden. Der Geld-Empfänger sollte nicht zum Setzen eines Links zur Internetseite des Geldgebers verpflichtet werden. Der Geldgeber sollte im Vertrag auf ein Recht zu eigenen Hinweisen oder einem Link verzichten.  

In den Förder-Verträgen der öffentlichen Hand stehen häufig bestimmte Verpflichtungen. Zum Beispiel die Pflicht zu einem Link oder zur Verwendung des Logos. Diese Regeln sollte der Verband bei einer Weiterleitung sein lassen. 

Fragen und Antworten:

  • Das kann man so nicht allgemein sagen. Vielleicht hebt das geförderte Projekt den Zuwendungs-Geber freiwillig hervor. Dann gibt es keine Umsatz-Steuer-Pflicht. Das Finanzamt müsste eine Absprache nachweisen.

    Das kann man so nicht allgemein sagen. Vielleicht hebt das geförderte Projekt den Zuwendungs-Geber freiwillig hervor. Dann gibt es keine Umsatz-Steuer-Pflicht. Das Finanzamt müsste eine Absprache nachweisen.

  • Es gibt zwei Möglichkeiten.  

    1. Sie weisen das Ministerium auf die Bestimmungen im Umsatz-Steuer-Anwendungserlass hin. Und sie können darauf hinweisen, dass laut Förder-Bedingungen der Geld-Empfänger für die Umsatz-Steuer verantwortlich ist.  
    2. Sie können vorschlagen, dass sich das Ministerium mit dem Finanzministerium abspricht. Oder dass die Fördermittel um die Umsatz-Steuer erhöht werden. 

    Es gibt zwei Möglichkeiten.  

    1. Sie weisen das Ministerium auf die Bestimmungen im Umsatz-Steuer-Anwendungserlass hin. Und sie können darauf hinweisen, dass laut Förder-Bedingungen der Geld-Empfänger für die Umsatz-Steuer verantwortlich ist.  
    2. Sie können vorschlagen, dass sich das Ministerium mit dem Finanzministerium abspricht. Oder dass die Fördermittel um die Umsatz-Steuer erhöht werden. 

Tipp: Fragen Sie das zuständige Finanzamt. Es kann sich den Vertrag für die Fördermittel ansehen. Und es kann dann sagen, ob Sie wegen dem Vertrag Umsatz-Steuer zahlen müssen. Die Antwort ist eine „verbindliche Auskunft“. Die Prüfung von dem Vertrag kostet Geld. Aber auf die Antwort können Sie sich verlassen. 

Hinweis: Der Verband ist der Geldgeber. Er kann von dem Gesamtbetrag Geld für seine Aufgaben behalten. Das nennen wir Verwaltungs-Pauschale. Das Finanzamt kann sagen: Die Pauschale ist ein Honorar für den Verband. Dann muss der Verband dafür Umsatz-Steuer zahlen. Vielleicht ist er deswegen auch kein Kleinunternehmer mehr.

Im Steuerrecht ist noch nicht geklärt, ob Verwaltungs-Pauschalen versteuert werden müssen.

Einkommen-Steuer

Die Körperschaft-Steuer ist eine besondere Form der Einkommen-Steuer. Sie ist eine Steuer auf das Einkommen bestimmter juristischer Personen. Juristische Personen sind zum Beispiel Genossenschaften, Vereine oder Stiftungen. Also kann bei den Verbänden oder Vereinen Körperschafts-Steuer entstehen, wenn sie Fördermittel weitergeben.  

Die Geld-Empfänger müssen für die Förderung von Projekten immer Einkommen-Steuer bzw. Körperschafts-Steuer bezahlen. Außer, wenn sie gemeinnützig sind. 

Aber Stipendien sind von der Einkommen-Steuer befreit. Das steht hier: § 3 Einkommen-Steuer-Gesetz (EStG).
Für Stipendien aus öffentlichen Geldern muss keine Einkommen-Steuer bezahlt werden. Denn sie sind für die künstlerische Ausbildung und Fortbildung. Das steht § 3 Nr. 44 Einkommen-Steuer-Gesetz (EstG).  

Öffentliche Fördergelder sind steuerfrei, wenn sie zur direkten (unmittelbaren) Förderung der Kunst eingesetzt werden. Das steht in § 3 Nr. 11 Einkommen-Steuer-Gesetz (EstG). Mit dem Geld darf man zum Beispiel Material kaufen. Man darf es aber nicht zum Leben nutzen oder für künstlerische Leistungen.

Manchmal muss man für ein Projekt Sachen nachlesen oder Orte besuchen. Das nennen wir Recherche. Es ist nicht klar, ob Recherchen als Stipendium gelten oder nicht. Also ob sie einkommen-steuerfrei sind. 

Künstler-Sozialabgabe

Der Fördermittel-Geber kann mit dem Fördermittel-Nehmer eine Gegenleistung im Vertrag vereinbaren. Zum Beispiel die Pflicht zur besonderen Nennung auf Plakaten oder im Internet. Oder die Rechte an einer Theater-Aufführung. Dann muss Geldgeber Abgaben an die Künstler-Sozialkasse zahlen.

Die Künstler-Sozialkasse hat dazu ein Papier geschrieben, die „Handlungshilfen“. Darin steht auch, wann Nennungen nicht hervorgehoben sind.  

Zum Beispiel: 

  • Die Nennung aller Förderer auf Frontseiten (Cover) von Veröffentlichungen nehmen höchstens etwa 10 Prozent der Fläche ein. Das gleiche gilt auch für den Innenteil oder die Rückseiten von Veröffentlichungen. Es gilt auch für Plakate oder Ähnliches.  
  • Einzelnennungen sollten kleiner als 5 Prozent sein.  
  • Man sieht zuerst, um was es geht. Zum Beispiel die Theater-Aufführung. Erst danach erkennt man die Förderer. Der Name der Veranstalter (Fördermittel-Nehmer) ist größer als der Name des Fördergeld-Gebers. 

Hinweis: Das hat die KSK aufgeschrieben. Ein Gericht sieht das vielleicht anders.

Künstler-Sozialversicherung

Projektförderung kann auch ein Stipendium sein. Diese Förderung ist nicht einkommen-steuerpflichtig.

Und für die Künstler-Sozialkasse ist ein Stipendium kein Einkommen aus künstlerischer Arbeit. Es wird nicht auf das Mindest-Einkommen angerechnet. Das liegt bei 3.900 Euro pro Jahr. Es die Voraussetzung für die Versicherung. Für die Coronazeit von 2020 bis 2022 gilt die Grenze nicht. 

Das Bundes-Sozial-Gericht sieht das anders. Dazu gibt es ein Urteil. Sie finden es hier: BSG, 28.11.2013 – B 3 KS 2/12 R. Im Urteil steht, dass ein Stipendium als Arbeits-Einkommen „aus einer selbstständigen Tätigkeit“ gesehen wird.  

Zuwendungsrecht

Zuwendung bedeutet: Geld vom Bund, von den Ländern oder von den Städten. Auch dafür gibt es Regeln: das Zuwendungsrecht. Das macht kaum für Probleme bei der Weiterleitung von Geldern. 

Darauf müssen Sie achten: Im Bescheid über die Fördermittel muss stehen, dass die Mittel weitergeleitet werden dürfen. Das kann zum Beispiel bei Mitteln vom Bund durch den Hinweis auf „§ 44 Abs. 3 BHO“ passieren. 

Gemeinnützigkeitsrecht

Ein gemeinnütziger Verband oder Verein leiten Mittel zur Projektförderung weiter. Dadurch können Probleme mit dem Gemeinnützigkeit entstehen.  

Im Recht der Gemeinnützigkeit gibt es eine Pflicht zur Vermögensbindung. Das bedeutet: Ein gemeinnütziger Verein muss sein Geld so einsetzen, wie es in der Satzung steht. Das Geld darf nur für gemeinnützige Zwecke genutzt werden.  

Manchmal ist die Zuwendung oder Zahlung des Verbands kein Problem für die Gemeinnützigkeit: 

  • Wenn der Empfänger auch gemeinnützig ist. Das steht in § 58 Abs. 1 Abgabenordnung (AO
  • „Hilfspersonen“ dürfen helfen, den Zweck Ihres Vereins oder Verbandes zu erfüllen.  Das steht in § 57 Abs. 1 AO. Sie können Aufträge an nicht gemeinnützige Organisationen oder Personen vergeben. Diese Regel meint aber keine Weiterleitung von Zuschüssen.  
  • Wenn es um ein Förder- oder Stipendienprogramm geht. Die Satzung muss so ein Programm erlauben. Und die Umsetzung muss den Verbandszweck erfüllen. Sie sollte Die Umsetzung sollte offen und verständlich geschehen. Zum Beispiel durch eine Jury, die die Auswahl trifft.  

Das ist unklar: Was passiert, wenn Gelder als Zuwendungen an nicht gemeinnützige Organisationen gezahlt werden? Wird damit der Satzungszweck nicht eingehalten? Dazu gibt es bis jetzt kein Gerichtsurteil. 

Fragen und Antworten:

  • Es ist sinnvoll, die Satzung offen zu formulieren. Aber: Das, was man tun will, muss zu den Satzungs-Regeln passen. Stipendien werden meist in der Satzung erwähnt.  

    Als Verband leiten Sie auch andere Mittel weiter. Es ist sinnvoll, beides aufzuschreiben. So können Sie zum Beispiel schreiben: „Weiterleitung von Mitteln für Stipendien und zur Projektförderung“. Sie können beim Finanzamt nachfragen, welche Formulierung für Sie die beste ist.

    Es ist sinnvoll, die Satzung offen zu formulieren. Aber: Das, was man tun will, muss zu den Satzungs-Regeln passen. Stipendien werden meist in der Satzung erwähnt.  

    Als Verband leiten Sie auch andere Mittel weiter. Es ist sinnvoll, beides aufzuschreiben. So können Sie zum Beispiel schreiben: „Weiterleitung von Mitteln für Stipendien und zur Projektförderung“. Sie können beim Finanzamt nachfragen, welche Formulierung für Sie die beste ist.

  • Nein, das ist keine Weiterleitung von Fördermitteln. Sondern es müssen Honorarverträge abgeschlossen werden. Es kann zu Abgaben an die Künstler-Sozialkasse kommen. Oder Sie müssen vielleicht Umsatz-Steuer bezahlen. Der Verband bekommt eine Gegenleistung. Darum sind es keine Zuwendungen.

    Nein, das ist keine Weiterleitung von Fördermitteln. Sondern es müssen Honorarverträge abgeschlossen werden. Es kann zu Abgaben an die Künstler-Sozialkasse kommen. Oder Sie müssen vielleicht Umsatz-Steuer bezahlen. Der Verband bekommt eine Gegenleistung. Darum sind es keine Zuwendungen.

  • Diese Formulierung ist nur sinnvoll, wenn sie immer mit Gemeinnützigen zusammenarbeiten. Besprechen Sie die Formulierung besser mit einer Anwältin oder einem Anwalt. 

    Diese Formulierung ist nur sinnvoll, wenn sie immer mit Gemeinnützigen zusammenarbeiten. Besprechen Sie die Formulierung besser mit einer Anwältin oder einem Anwalt. 

  • Gegenleistung bedeutet: Der Zuwendungsgeber hat ein eigenes Projekt, das er in Auftrag gibt. 

    Anders ist das im nächsten Beispiel: Ein Landesverband beantragt Fördermittel für eine Theater-GbR. Die GbR ist Mitglied im Verband.  Sie kann den Antrag nicht selbst stellen, weil sie nicht gemeinnützig ist. Dann liegt keine Gegenleistung vor. Der Verband ist nicht Veranstalter oder Auftraggeber der Aufführung. Das Geld geht an die Allgemeinheit, also uns alle.  

    Der Ort kann wichtig sein. Wir machen ein Beispiel: Das Kulturamt einer Stadt fördert ein Konzert auf dem Stadtfest, das es selbst organisiert. Das ist eine Gegenleistung. Ist das Konzert woanders, ist es keine Gegenleistung. 

    Gegenleistung bedeutet: Der Zuwendungsgeber hat ein eigenes Projekt, das er in Auftrag gibt. 

    Anders ist das im nächsten Beispiel: Ein Landesverband beantragt Fördermittel für eine Theater-GbR. Die GbR ist Mitglied im Verband.  Sie kann den Antrag nicht selbst stellen, weil sie nicht gemeinnützig ist. Dann liegt keine Gegenleistung vor. Der Verband ist nicht Veranstalter oder Auftraggeber der Aufführung. Das Geld geht an die Allgemeinheit, also uns alle.  

    Der Ort kann wichtig sein. Wir machen ein Beispiel: Das Kulturamt einer Stadt fördert ein Konzert auf dem Stadtfest, das es selbst organisiert. Das ist eine Gegenleistung. Ist das Konzert woanders, ist es keine Gegenleistung. 

  • Hier gibt es zwei Möglichkeiten:  

    1. Die Fortbildung ist eine gemeinsame Veranstaltung mit der Theater-GbR. Oder sie ist ein Auftrag an die Theater-GbR. Dann wäre das Honorar dafür keine Weiterleitung. Es müssen Abgaben an die Künstler-Sozialkasse gezahlt werden. 
    2. Der Verein tritt nicht selbst als Veranstalter oder Auftraggeber auf. Er steht nur klein auf Plakaten und Flyern. Dann ist es eine Fortbildung des Theaters. Es ist kein Projekt des Vereins. Damit ist es eine Weiterleitung von Mitteln.  

    Es kann zu Problemen mit der Gemeinnützigkeit kommen. Wenn die Mittel für die Fortbildung ohne Jury oder Auswahlverfahren vergeben wurden. Vielleicht steht „Fortbildung“ im Vereinszweck. Dann sollte der Verein selbst als Veranstalter auftreten und die Rechnungen schreiben. Ist die Fortbildung auch eine künstlerische Leistung, muss Künstler-Sozialabgabe gezahlt werden. 

    Hier gibt es zwei Möglichkeiten:  

    1. Die Fortbildung ist eine gemeinsame Veranstaltung mit der Theater-GbR. Oder sie ist ein Auftrag an die Theater-GbR. Dann wäre das Honorar dafür keine Weiterleitung. Es müssen Abgaben an die Künstler-Sozialkasse gezahlt werden. 
    2. Der Verein tritt nicht selbst als Veranstalter oder Auftraggeber auf. Er steht nur klein auf Plakaten und Flyern. Dann ist es eine Fortbildung des Theaters. Es ist kein Projekt des Vereins. Damit ist es eine Weiterleitung von Mitteln.  

    Es kann zu Problemen mit der Gemeinnützigkeit kommen. Wenn die Mittel für die Fortbildung ohne Jury oder Auswahlverfahren vergeben wurden. Vielleicht steht „Fortbildung“ im Vereinszweck. Dann sollte der Verein selbst als Veranstalter auftreten und die Rechnungen schreiben. Ist die Fortbildung auch eine künstlerische Leistung, muss Künstler-Sozialabgabe gezahlt werden.