Steuer auf Einkünfte ausländischer Künstler*innen
Wichtig bei der Abzug-Steuer
Wenn Sie mit Künstler*innen aus dem Ausland zusammenarbeiten, fällt die Abzug-Steuer an. Das steht in §50a Einkommen-Steuer-Gesetz. Auf dieser Seite erklären wir, was die Abzug-Steuer ist.
Stand: April 2022
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Einkommen-Steuer für Künstler*innen aus dem Ausland:
§ 50a Einkommen-Steuer-Gesetz
Steueraufschlag bei Netto-Beträgen:
Übersicht beim Bundes-Zentral-Amt für Steuern
Beispiele für die Trennung Darbietung und Verwertungsrechte
Bundes-Finanz-Ministerium: Schreiben zum § 50a Einkommen-Steuer-Gesetz vom 25.11.2010
Einkommen-Steuer für Künstler*innen aus dem Ausland
Abzug-Steuer: Das ist eine Einkommen-Steuer für Künstler*innen aus dem Ausland, wenn sie in Deutschland auftreten. Das Besondere ist: Die Veranstalter müssen diese Steuer auf das Honorar bezahlen. Nähere Informationen stehen im § 50a Einkommen-Steuer-Gesetz.
- Die Abzug-Steuer gilt für Einkünfte aus Kunst, Artistik und Unterhaltung.
- Der Auftritt muss in Deutschland sein. Die Künstler*innen haben ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland (Steuerobjekt).
- Die Künstler*innen sind selbstständig.
- Auch die Verwertung von Darbietungen ausländischer Künstler*innen wird so versteuert. Und das Honorar aus Urheberrechten (Nutzungsrechten).
- Wer die Honorare bezahlt, muss auch die Steuer bezahlen. Das ist zum Beispiel der Veranstalter (Steuersubjekt).
Nicht vergessen!
Veranstalter vergessen häufig, Steuern für ausländische Künstler*innen zu bezahlen. Das zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sucht nach Veranstaltungen mit ausländischen Künstler*innen, zum Beispiel im Internet. Und es prüft, ob die Veranstalter die Steuern bezahlt haben.
Wenn Sie selbst eine Frage ans BZSt haben, kann das sehr lange dauern. Bis zu einem halben Jahr.
Höhe der Abzug-Steuer
Die Abzug-Steuer sind 15 Prozent der Honorare (ohne Umsatz-Steuer).
- Viele Veranstalter übernehmen Reise- und Verpflegungskosten. Sie sind bis zur Höhe des Tagegeldes (offizieller Begriff: Pauschbeträge für Verpflegungs-Mehraufwand bei Auswärts-Tätigkeiten) steuerfrei. Die Kosten müssen mit Belegen nachgewiesen werden.
- Bei Künstler*innen aus dem EWR-Raum (EU + Liechtenstein, Island, Norwegen) gilt:
Veranstalter können alternativ das Honorar abzüglich von Betriebsausgaben als Bemessungsgrundlage nehmen. Dann liegt der Steuersatz allerdings bei 30 Prozent. Die Veranstalter müssen die Betriebsausgaben oder Werbungskosten der Künstler*innen nachweisen. Diese müssen für den Auftritt in Deutschland passiert sein (zum Beispiel Kosten für Requisite oder Kostüme). - Steuersatz für Honorare bei Nutzungsüberlassung von Rechten: 15 Prozent für Personen und 30 Prozent für Organisationen.
Anmerkung: Das gehört zu den Nutzungsrechten
- Urheberrechte und Aufführungsrechte,
- Rechte für Choreografien, Kompositionen, Texte,
- Rechte für Bühnen- und Kostümbild
- Rechte für Aufnahmen und die Erlaubnis zur Verwendung von Namen oder Bildern in der Werbung.
Freibetrag: 250 Euro
Für Auftritts-Honorare und Verwertung bis 250 Euro fällt keine Abzug-Steuer an. Das ist der Freibetrag. Beim Thema Nutzungsrechte gibt es keinen Freibetrag.
Die 250 Euro gelten pro Auftritt und pro Künstler*in.
Zum Beispiel: Eine Theatergruppe mit vier Darsteller*innen bekommt zusammen 1.000 Euro Gage.
Es fällt keine Abzug-Steuer an, wenn die Gage gleichmäßig aufgeteilt wird. Das Gleiche gilt, wenn eine Künstlerin für vier Auftritte zusammen 1.000 Euro bekommt.
Bei Verträgen mit ausländischen Organisationen ist keine Aufteilung erlaubt. Zum Beispiel mit einer Konzertagentur oder einem Kulturverein.
Netto-Honorar oder Brutto-Honorar vereinbart?
Haben Sie mit den Künstlern ein Brutto-Honorar vereinbart? Dann können Sie vom Honorar 15 Prozent für die Abzug-Steuer und 5,5 Prozent für den Solidaritäts-Zuschlag behalten.
Ein Beispiel:
Honorar (brutto, ohne Umsatz-Steuer) | 1.000 Euro |
---|---|
5,5 % Solidaritäts-Zuschlag | - 5,50 Euro |
15 % Abzug-Steuer | - 150 Euro |
Auszahlungsbetrag | 795 Euro |
Oft wird ein Netto-Honorar vereinbart. Dann müssen die Veranstalter die Steuer dazurechnen. Dafür gibt das Bundes-Zentral-Amt für Steuern diese Prozentsätze vor: 17,82 Prozent Abzug-Steuer und 0,98 Prozent Solidaritäts-Zuschlag:
Auszahlungsbetrag | 1.000 Euro |
---|---|
0,98 % Solidaritäts-Zuschlag | + 9,80 Euro |
17,82 % Abzug-Steuer | + 178,20 Euro |
Honorar (brutto, ohne Umsatz-Steuer) | 1.188 Euro |
Abgrenzen: Honorare für Darbietung und für Lizenzierung
Gesamt-Honorar für
- Aufführung (auf der Bühne)
- Nutzungsrechte/Lizenzen (CDs der Aufführung)
Für die Abzug-Steuer trennen!
Sie müssen bei der Abzug-Steuer diese Sachen trennen:
- Honorare für Aufführungen
- Honorare für Verwertungsrechte.
Zum Beispiel trennen Sie ein Gesamthonorar:
- in ein Honorar für den Auftritt
- und ein Honorar für die Verwertung des Auftritts auf Bild- und Tonträgern
Schreiben Sie das in den Vertrag. Wenn Sie das nicht machen, wird das automatisch zugeordnet:
- 80 Prozent des Honorars für die künstlerische Tätigkeit
- 20 Prozent für die Verwertung zugeordnet.
Eine andere Aufteilung gilt für Künstler*innen, die eigene Werke schaffen:
- Zum Beispiel Choreographen und Bühnenbildnern
- 40 Prozent des Honorars für die künstlerische Tätigkeit
Dazu zählen auch Honorare für Live-Übertragungen. - 60 Prozent für die Verwertung.
Details und Beispiele finden Sie in diesem Schreiben des Finanz-Ministeriums vom 25. 11. 2010. Dort steht: Auch nicht-öffentliche Auftritte ohne Publikum und Studioaufnahmen gelten als Darbietung.
Eine Pflicht zur Abzug-Steuer kann auch dann entstehen:
Künstler*innen produzieren eine Darbietung oder Online-Darbietung im Ausland. Sie wird in Deutschland vom Auftraggeber verwertet (§ 50a Abs.1 Nr. 3 Einkommen-Steuer-Gesetz). Das gilt normalerweise nicht, wenn die Darbietung nur im Internet zu sehen ist. Denn der Ort der Leistung liegt dann nicht in Deutschland.
Bei Honoraren für Nutzungsrechte gibt es keinen Freibetrag.
Erlass der Abzug-Steuer
Unter bestimmten Bedingungen kann die Abzug-Steuer ganz oder teilweise erlassen werden.
Wenn das im öffentlichen Interesse ist:
- In Deutschland findet ein international bedeutsames kulturelles Ereignis statt. Für die Ausrichtung gab es einen Wettbewerb.
- In Deutschland tritt eine ausländische Kulturvereinigung auf. Der Auftritt wurde zum großen Teil mit öffentlichen Mitteln gefördert.
- Es gibt ein Doppel-Besteuerungs-Abkommen (DBA) zwischen dem Herkunftsland und Deutschland.
Sie können dazu einen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern stellen.
Wichtig: Das muss vor dem Ereignis passieren!
Tipp:
Die Abzug-Steuer können Sie im Internet anmelden. Nutzen Sie dazu das Elster-Portal. Das Formular finden Sie unter -> Alle Formulare -> Sonstige Formulare -> „Anmeldung über den Steuerabzug nach § 50a EStG“.
Die Anmeldung muss quartalsweise (alle 3 Monate) erfolgen, jeweils bis zum 10. des folgenden Monats.
Fragen und Antworten:
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Bei Produktionen sind häufig Begleiter*innen dabei, zum Beispiel für Tontechnik, Beleuchtung, Produktion. Gelten sie auch als ausländische Künstler*innen?
Ja. Wenn die Begleiter*innen von den ausländischen Künstler*innen aus dem Ausland mitgebracht werden.
Ja. Wenn die Begleiter*innen von den ausländischen Künstler*innen aus dem Ausland mitgebracht werden.
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Ausländischen Kulturvereinigungen kann die Abzug-Steuer erlassen werden. Geht das auch bei Solokünstler*innen?
Nein. Das geht nur bei Gruppen.
Nein. Das geht nur bei Gruppen.
-
Kann man das Erlassen der Abzug-Steuer auch für längere Zeit beantragen? Zum Beispiel für ein Jahr?
Nein. Man muss immer wieder einen Antrag stellen, pro Gruppe bzw. Auftritt. Für ein längeres Gastspiel oder eine Tournee muss man nur einen Antrag stellen.
Nein. Man muss immer wieder einen Antrag stellen, pro Gruppe bzw. Auftritt. Für ein längeres Gastspiel oder eine Tournee muss man nur einen Antrag stellen.
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Eine Künstlerin in Slowenien und ein Künstler in Deutschland machen zusammen eine Online-Aufführung. Sie haben dafür Abzug-Steuer bezahlt. War das nötig?
Nein. Die Künstlerin war in Slowenien und nicht in Deutschland. Deshalb hätte das Honorar nicht angemeldet werden müssen.
Nein. Die Künstlerin war in Slowenien und nicht in Deutschland. Deshalb hätte das Honorar nicht angemeldet werden müssen.
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Eine Vorproduktion findet im Ausland statt. Die Aufführung ist im Inland. Beides wird getrennt bezahlt.
Dann fällt die Abzug-Steuer nur für die Aufführung an.
Dann fällt die Abzug-Steuer nur für die Aufführung an.
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Für die Abzug-Steuer wurde eine Steuernummer erteilt, nun finden keine weiteren Aufführungen mit ausländischen Künstler*innen mehr statt. Muss trotzdem eine Anmeldung über Elster erfolgen, über null Euro?
Nein. Wenn kein Honorar gezahlt wird, müssen Sie die Abzug-Steuer nicht anmelden.
Nein. Wenn kein Honorar gezahlt wird, müssen Sie die Abzug-Steuer nicht anmelden.
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Eine Künstlerin in den Niederlanden bekommt Vergütungen für eine Aufführung in Deutschland. Und zwar getrennt für Konzeption, Vorproduktion, Produktion und Verwertung. Die Künstlerin tritt in Deutschland nicht auf. Wofür muss Abzug-Steuer bezahlt werden?
Wichtig ist, wie der Vertrag gemacht wurde. Gut ist, wenn im Vertrag alle Leistungen getrennt aufgeschrieben wurden. Dann fällt Abzug-Steuer nur auf das Honorar für die Verwertungsrechte an.
Wichtig ist, wie der Vertrag gemacht wurde. Gut ist, wenn im Vertrag alle Leistungen getrennt aufgeschrieben wurden. Dann fällt Abzug-Steuer nur auf das Honorar für die Verwertungsrechte an.
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Ausländische Künstler*innen sind drei Tage in Deutschland. Einen Tag für Aufbau, einen Tag für die Aufführung, einen Tag für den Abbau. Kann für Aufbau und Abbau ein eigenes Honorar bezahlt werden? Für das man keine Abzug-Steuer bezahlen muss?
Aufbau und Abbau hängen direkt mit der Aufführung in Deutschland zusammen. Sie sind eine Nebenleistung. Dafür muss Abzug-Steuer bezahlt werden.
Aufbau und Abbau hängen direkt mit der Aufführung in Deutschland zusammen. Sie sind eine Nebenleistung. Dafür muss Abzug-Steuer bezahlt werden.
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Gibt es für gemeinnützige Organisationen eine Befreiung von der Abzug-Steuer?
Nein. Denn das Steuerobjekt ist das Honorar der Künstler.
Nein. Denn das Steuerobjekt ist das Honorar der Künstler.
Pflichten von Veranstaltern
Bei Aufführungen ausländischer Künstler*innen in Deutschland müssen die Veranstalter*innen …
- prüfen, ob Abzug-Steuer anfällt,
- die Steuer über das Elster-Portal anmelden und
- den Steuerbetrag bezahlen.
Diese Sachen müssen Veranstalter*innen nachweisen können:
- Welche Leistung haben sie bekommen?
- Was war der Inhalt? Das geht am besten mit dem Vertrag.
- Wo leben die Künstler*innen? Dabei geht es um den Wohnsitz oder Aufenthalt bei Personen. Bei Unternehmen der Sitz (Adresse). Diese Informationen brauchen Sie auch für das Steuer-Formular.
Fragen und Antworten:
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Es geht um einen gemeinnützigen Verein, der von Fördergeldern finanziert wird. Der Verein merkt, dass er keine Abzug-Steuer bezahlt hat. Obwohl er das seit Jahren hätte machen müssen. Der Vorstand wusste das nicht. Für Steuerberatung oder Anwaltskosten fehlt das Geld. Was tun?
Sie können die Abzug-Steuer auch jetzt noch anmelden. Geht es um viel Geld? Dann lassen Sie sich beraten! Es ist besser, Sie kümmern sich um das Problem. Schlimmer ist es, wenn das Finanzamt das bei einer Betriebsprüfung herausfindet. Dann wird der Verein vielleicht bestraft.
Sie können die Abzug-Steuer auch jetzt noch anmelden. Geht es um viel Geld? Dann lassen Sie sich beraten! Es ist besser, Sie kümmern sich um das Problem. Schlimmer ist es, wenn das Finanzamt das bei einer Betriebsprüfung herausfindet. Dann wird der Verein vielleicht bestraft.
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Ein Veranstalter zahlt an vier Künstler*innen 1.000 Euro Gesamthonorar. Kann er davon ausgehen, dass jede Person 250 Euro bekommt? So dass der Freibetrag gilt? Auch wenn er nicht genau weiß, wie die Gruppe das Honorar aufteilt?
Das geht. Wenn im Vertrag nichts anderes steht. Der Veranstalter kann davon ausgehen, dass jede Person 250 Euro bekommt. Damit gilt der Freibetrag. Die Honorare meldet man im Elster-Portal an. Dort wird nur nach der Zahl der Künstler*innen gefragt („Anzahl der Mitglieder“).
Das geht. Wenn im Vertrag nichts anderes steht. Der Veranstalter kann davon ausgehen, dass jede Person 250 Euro bekommt. Damit gilt der Freibetrag. Die Honorare meldet man im Elster-Portal an. Dort wird nur nach der Zahl der Künstler*innen gefragt („Anzahl der Mitglieder“).
Umsatz-Steuer
Wenn ausländischer Künstler*innen in Deutschland auftreten, muss auch Umsatz-Steuer bezahlt werden. Die muss der Veranstalter einbehalten und bezahlen. Man kann (rechtzeitig!) einen Antrag stellen, dass diese Umsatz-Steuer entfällt. Das macht man bei der Landesbehörde. Für ausländische Künstler*innen gibt es keine Kleinunternehmer-Regelung.