Säulen der Sozialversicherung
Überblick für Selbstständige
Stand: Januar 2025
Quelle
Prognos AG, Bundesverband Freie Darstellende Künste e.V. (BFDK) (2025)
Studie zur wirtschaftlichen und sozialen Lage von Soloselbstständigen und hybrid Erwerbstätigen in der Kultur- und Kreativwirtschaft (KKW), dem öffentlichen Kulturbetrieb und Kulturberufen in Deutschland
Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) für Selbstständige
Für Selbstständige gibt es verschiedene Wege, in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) einzuzahlen. Manche Selbstständige sind bereits gesetzlich pflichtversichert; dazu zählen unter anderem Künstler*innen und Publizist*innen, die in der KSK versicherungspflichtig sind. Wer in der KSK pflichtversichert ist, zahlt auch in die GRV ein. Die KSK zahlt in diesem Fall die Hälfte des Beitrags und finanziert dies über die Künstlersozialabgabe der Verwerter und einen Zuschuss des Bundes.
Für versicherungspflichtige Selbstständige bestimmt der sogenannte Regelbeitrag die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge. Der Beitragssatz basiert auf dem aktuellen Beitragssatz und der Bezugsgröße, die jährlich für West und Ost neu festgelegt wird. Die Bezugsgröße entspricht etwa dem durchschnittlichen Einkommen in Deutschland. Dem Regelbeitrag liegt 2024 für die alten Bundesländer ein monatliches Einkommen von 3.535 Euro zugrunde, für die neuen Bundesländer sind es 3.465 Euro. Der Beitragssatz liegt seit 2018 bei 18,6 Prozent. 18,6 Prozent dieses durchschnittlichen Einkommens ergibt den Regelbeitrag; für 2024 beträgt der Regelbetrag 657,51 Euro in den alten und 644,49 Euro in den neuen Bundesländern. Wird ein abweichendes Arbeitseinkommen nachgewiesen, können auch niedrigere oder höhere Beiträge als der Regelbeitrag gezahlt werden. Die Leistung bzw. Höhe der Rente hängt mit den Beiträgen zusammen. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts lag eine Berechnung für das Jahr 2021 vor: Der Regelbeitrag betrug 2021 611,94 Euro pro Monat. Laut einer Modellrechnung konnte 2021 nach 45 Jahren regelmäßigen Beitragszahlungen des Regelbeitrags eine Rente von 1.645,03 Euro erwartet werden.
Sind Selbstständige nicht bereits per Gesetz versicherungspflichtig, steht ihnen die GRV als freiwillige Versicherung offen. Über die Anzahl der Monate und die Höhe der Beiträge kann in diesem Fall selbst entschieden werden. Freiwillig Versicherte bei der GRV können zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze jeden beliebigen Beitrag wählen. Der Mindestbeitrag liegt derzeit bei 100,07 Euro pro Monat (alte und neue Bundesländer).
Freiwillige Arbeitslosenversicherung (ALV) für Selbstständige
Selbstständige sind in Deutschland grundsätzlich nicht über ihre Erwerbstätigkeit in die Arbeitslosenversicherung einbezogen. Sie können sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig gegen Arbeitslosigkeit absichern. Zu den Voraussetzungen gehört, dass die Antragsteller innerhalb der letzten 30 Monate unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren (kann über 30 Monate verteilt werden). Auch muss die selbstständige Tätigkeit mit einen Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt werden und die Antragsstellung muss bisher innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Selbstständigkeit erfolgen.
Der Anspruch auf Versicherungsleistungen ist daran geknüpft, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Das bedeutet, sogenannte „zumutbare“ abhängige Beschäftigungen müssen angenommen werden.
Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach § 28a Abs, 1 S. 1 Nr. 2 SGB III war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat.
Die Höhe der Beiträge zur freiwilligen ALV ist pauschal geregelt. Der monatliche Beitragssatz für das Jahr 2024 beträgt 2,6 Prozent des Durchschnittsentgelts in Deutschland (3.535 Euro West, 3.465 Euro Ost). 2024 sind das 91,91 Euro (West) bzw. 90,09 Euro (Ost). Im Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und im darauf folgenden Kalenderjahr (sog. Startphase) wird die Hälfte des Beitrages angesetzt.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist hingegen unterschiedlich und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein bestimmender Faktor ist das Bruttoeinkommen, das vor der freiwilligen Arbeitslosenversicherung erzielt wurde. Der Berechnung des Arbeitslosengeldes kann auch ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden, wenn in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit keine 150 Tage sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand. Das fiktive Arbeitsentgelt richtet sich nach der beruflichen Qualifikation und der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit erstrecken.
Kranken- und Pflegeversicherung bei Soloselbstständigen
In Deutschland besteht für alle Bürger*innen mit hiesigem Wohnsitz die Verpflichtung, eine Krankenversicherung abzuschließen. Wer nicht anderweitig abgesichert ist, muss sich in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern, wenn dort zuvor eine Versicherung bestanden hat oder wenn eine Person nach den gesetzlichen Vorgaben in Deutschland zum Personenkreis gehört, der sich in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern muss oder kann. Das sind bspw. Arbeitnehmer*innen mit einem Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 66.600 € brutto pro Jahr), Auszubildende und Studierende.
Die Pflegeversicherung folgt dem Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“. Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, wird in die soziale Pflegeversicherung einbezogen, wer privat krankenversichert ist, unterliegt der Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung.
Soloselbstständige haben verschiedene Zugangsmöglichkeiten zur Kranken- und Pflegeversicherung. Sind die Anforderungen der KSK erfüllt, erfolgt auf Antrag die Pflichtversicherung über die KSK. Die Versicherten zahlen – ähnlich wie abhängig Beschäftigte – die Hälfte des Versicherungsbeitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Soloselbstständige können sich zudem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern. Hierbei müssen sie den vollen Beitragssatz selbst tragen, da sie keine Arbeitgeberanteile erhalten. Der Beitrag von Selbstständigen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung errechnet sich prozentual aus dem Einkommen. Der Beitragssatz beträgt 14 Prozent (ohne Anspruch auf Krankengeld) bzw. 14,6 Prozent (mit Anspruch auf Krankengeld) plus durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 1,7%. Bestimmte Mindesteinkommensgrenzen dürfen dabei nicht unterschritten werden. Für hauptberuflich Selbstständige ist dies ein fiktives Mindesteinkommen von monatlich 1.178,33 Euro.
Daneben besteht die Möglichkeit, sich privat zu versichern. Hierbei können individuelle Tarife gewählt werden, die den Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten entsprechen. Die Beiträge richten sich nach dem gewählten Versicherungsschutz und dem Gesundheitszustand.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden mit 3,4 Prozent (mit Kindern) und vier Prozent (ohne Kinder) anteilig am Monatseinkommen berechnet. Das gilt auch für Selbstständige. Für diese liegt der Mindestbeitrag zur Pflegeversicherung bei 40,06 Euro bzw. 47,13 Euro.
Unfall-/Berufsunfähigkeitsversicherung
Eine Absicherung für den Fall eines Unfalls oder einer Berufsunfähigkeit sowie eine Krankentagegeldversicherung, die ein vorzeitiges Krankengeld (ab dem 15. Tag) ermöglicht, sind für Selbstständige nicht verpflichtend.
Wer über die KSK oder freiwillig krankenversichert ist, hat regulär erst ab der siebten Woche Anrecht auf Krankengeld. In den ersten sechs Wochen bedeutet die Niederlegung der Arbeit aufgrund von Krankheit daher für viele Befragte einen Einkommensausfall.