Grundlagen für Versicherte
Versichert als Künstler*in in der Künstlersozialversicherung
Stand: April 2022
Versicherungsleistungen
KSK-Versicherte haben Anspruch auf sämtliche Versicherungsleistungen der Kranken- und Pflegekassen, z. B.
- auf die Familienversicherung von Kindern und Ehepartnern ohne eigenes Einkommen
- auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit
- auf Mutterschaftsgeld und Pflegegeld.
Außerdem bauen sie Rentenansprüche bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) auf.
Gesetzlich Krankenversicherte benötigen zum Eintritt in die KSK eine Mitgliedsbescheinigung ihrer Krankenkasse. Die KSK zieht den Beitragsanteil des*der Versicherten ein, stockt ihn um den eigenen Anteil auf und führt ihn an die jeweilige Kasse ab.
Bei privat Krankenversicherten zahlt die KSK ihren Beitragsanteil direkt an die Versicherten aus, diese führen ihre Krankenversicherungsbeiträge an die private Versicherungsgesellschaft ab.
Beitragshöhe
Die Beitragslast wird wie bei Angestellten geteilt: 50 Prozent der Beiträge zahlen die selbstständigen Künstler*innen selbst, die andere Hälfte übernimmt die Künstlersozialversicherung.
Die Beitragshöhe richtet sich nach den von den Versicherten geschätzten Einkünften, nicht nach dem Gewinn gemäß Steuerbescheid. KSK-Versicherte müssen beim Eintritt und anschließend für jedes kommende Jahr ihr geschätztes Jahreseinkommen aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit angeben.
Anders als bei anderen Selbstständigen mit freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherten erfolgt in der KSK kein regelmäßiger, obligatorischer Abgleich mit den späteren Steuerbescheiden.
Erwartetes Jahreseinkommen aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit | 12.000 Euro |
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monatliche Sozialversicherungsbeiträge Krankenversicherung (KV), Pflegeversicherung (PV), Rentenversicherung (RV) | 370 Euro |
monatlicher Beitrag für den*die Versicherte | 185 Euro |