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Abgabepflichtig als Verwerter*in

Verwerter*innen, Künstlersozialabgabe, Abgabeverfahren und Ausgleichsvereinigungen

Als Verwerter*innen von künstlerischen und publizistischen Leistungen fällt die Künstlersozialabgabe an. Es wird erläutert wer zu den Verwerter*innen gehört und was genau die Künstlersozialabgabe ist. Ebenso werden auf dieser Seite die Fragen beantwortet, was abgabepflichtige Entgelte sind, welche Ausgaben nicht unter die Abgabepflicht fällt, was die Mehrstufige Künstlersozialabgabe-Pflicht ist, wie das Abgabeverfahren funktioniert und was Ausgleichsvereinigungen sind.

Wer sind Verwerter*innen?

Die Verwerter-Eigenschaft ist unabhängig von der Rechtsform. Verwerter können Einzelselbstständige, Unternehmen jeder Rechtsform wie GbR oder GmbH und gemeinnützige Körperschaften wie ein e. V. sein. Die KSK unterscheidet drei Verwerter-Typen:

  • Bei typischen Verwertern gehört die Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistungen üblicherweise zum Geschäftsmodell. Typische Verwerten sind beispielsweise Verlage, Theater, Orchester, Show-Bühnen, Rundfunkbetreiber, Fernsehproduktionsfirmen, Galerien, der Kunsthandel, PR-Agenturen, Museen und Ausbildungseinrichtungen.
  • Unternehmen und Organisationen, die Werbung oder PR fürs sich selbst machen und dafür künstlerische und publizistische Selbstständige beauftragen, bilden eine eigene Verwerter-Gruppe. Für sie gilt eine Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro, erst darüber entsteht Abgabepflicht.
  • Sonstige Unternehmen (Generalklausel) sind ebenfalls abgabepflichtig, wenn sie „nicht nur gelegentlich“ Aufträge an künstlerische und publizistische Selbstständige vergeben und deren Leistungen für Einnahmen nutzen. Auch hier gilt die Abgabepflicht erst ab der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro oder bei mehr als drei Aufträgen im Jahr.

Künstlersozialabgabe (KSA)

Verwerter*innen künstlerischer und publizistischer Leistungen müssen Künstlersozialabgabe abführen. Die Abgabenhöhe richtet sich nach der Summe der Entgelte, die im Kalenderjahr an selbstständige Künstler*innen und Publizist*innen bezahlt wurden. Ob die Empfänger*innen KSK-Versicherte sind, ist dafür belanglos. Der Abgabesatz beträgt seit 2018 4,2 Prozent, das gilt auch für 2022.

Das Budget der KSK beruht neben Versichertenbeiträgen und Steuermitteln zu ca. 30 Prozent auf Verwerter-Abgaben. Entsprechend groß ist das Interesse der KSK, diese Beträge auch einzuziehen. Seit die KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung 2015 geändert wurde, werden Verwerter bzw. vermutliche Verwerter deutlich intensiver geprüft, auch im Rahmen von Betriebsprüfungen der DRV.

Abgabepflichtige Entgelte

Als Entgelt im Sinne der KSA zählt der gesamte Umsatz mit selbstständigen Künstler*innen (§ 25 KSVG):

  • Kernvergütungen wie Gagen und Honorare
  • Lizenzen
  • Ausfallhonorare für erbrachte Leistungen
  • Ankaufpreise für Kunstwerke
  • Sachleistungen wie Kost und Logis
  • Auslagenersatz wie Fahrt- oder Materialkosten
  • die Bezahlung von Nebenkosten wie Honorare für mitgebrachte Bühnentechniker
  • Honorare für Nebenleistungen wie PR-Auftritte

Wichtig: Entgelte sind auch dann abgabepflichtig, wenn der oder die Künstler*in aus dem Ausland stammt oder selbst kein KSK-Mitglied ist.

Nicht abgabepflichtig sind:

  • Entgelte an juristische Personen wie einen Theaterverein oder eine Orchester-GmbH
  • Entgelte in Form des Übungsleiterfreibetrags
  • die auf Entgelte angefallene Umsatzsteuer
  • durchlaufende Posten (weitergereichte Rechnungen mit Dritten als Rechnungsempfänger)
  • Reise- und Bewirtungskosten innerhalb der steuerlichen Grenzen (§ 3 EStG, 60 Euro für Bewirtung, 0,30 Cent pro Kilometer, Bahnfahrkarten)
  • Ausfallhonorare für nicht erbrachte Leistungen sowie Vertragsstrafen
  • Abgaben an Verwertungsgesellschaften (VG Wort, GEMA etc.)
  • Preise, Wettbewerbsgelder, Zuschüsse und Stipendien, soweit keine künstlerische Gegenleistung erfolgt: zum Beispiel ein Preis fürs Lebenswerk oder ein Künstlerstipendium

Tipp: Bei Auseinandersetzungen mit der KSK über die Abgabepflicht bestimmter Leistungen ist oft die steuerliche Bewertung entscheidend. Dann kann ein*e Steuerberater*in weiterhelfen. Außerdem zahlt es sich aus, wenn man Rechnungen mit klar abgegrenzten Kostenpositionen vorlegen kann.

Praxisfragen und Antworten:
  • Ja, das trifft zu. Entscheidend ist im Zweifelsfall, auf wen die Rechnung ausgestellt ist und wer die Betriebsausgabe verbucht. Als durchlaufender Posten der Künstlerin mit dem Veranstalter als Rechnungsadressat ist die Ticketrechnung ebenfalls abgabefrei.

    Ja, das trifft zu. Entscheidend ist im Zweifelsfall, auf wen die Rechnung ausgestellt ist und wer die Betriebsausgabe verbucht. Als durchlaufender Posten der Künstlerin mit dem Veranstalter als Rechnungsadressat ist die Ticketrechnung ebenfalls abgabefrei.

  • Genau, auch hier lautet das Prinzip: Wenn Rechnung auf das Theater ausgestellt ist, fällt keine Abgabe an. Wenn Künstler*innen ihre Auslagen in Rechnung stellen, ist der Posten abgabepflichtig.

    Genau, auch hier lautet das Prinzip: Wenn Rechnung auf das Theater ausgestellt ist, fällt keine Abgabe an. Wenn Künstler*innen ihre Auslagen in Rechnung stellen, ist der Posten abgabepflichtig.

  • Ja. Als Daumenregel: Sobald eine Zahlung zu einer Gegenleistung verpflichtet und auf Künstler*innenseite eine Betriebseinnahme darstellt, muss KSA bezahlt werden. Öffentliche Zuschüsse sind meistens an Gegenleistung gekoppelt und dann abgabepflichtig („unechte Zuschüsse“).

    Ja. Als Daumenregel: Sobald eine Zahlung zu einer Gegenleistung verpflichtet und auf Künstler*innenseite eine Betriebseinnahme darstellt, muss KSA bezahlt werden. Öffentliche Zuschüsse sind meistens an Gegenleistung gekoppelt und dann abgabepflichtig („unechte Zuschüsse“).

Mehrstufige Abgabepflicht bei mehrfacher Verwertung

Der Grundsatz lautet: Wer in einer unmittelbaren Auftraggeber-Beziehung zu einer*m Künstler*in steht, zahlt KSA. Im Fall der Mehrfachverwertung führt das zu mehrfacher Abgabepflicht.

Ein Beispiel: Eine Theater-GbR beauftragt für eine Produktion einen Choreographen und eine Regisseurin. Auf deren Honorare muss die GbR KSA abführen. Später bucht ein Veranstalter die Produktion bei der Theater-GbR. Auf deren Rechnung muss der Veranstalter erneut KSA bezahlen.

Mehrstufige Künstlersozialabgabe-Pflicht

Auftragnehmer*in Verwerter*in Wer muss die Abgabe zahlen?
einzelne*r Künstler*in wird beauftragt von Produktionsfirma KSA-Pflicht der Produktionsfirma
fertige Theaterproduktion wird eingekauft von Theater KSA-Pflicht des Theaters

 

Praxisfragen und Antworten:
  • Sobald die GbR künstlerische Aufträge an Selbstständige erteilt, wird sie abgabepflichtig, so auch für die Gastmusiker. Entscheidend ist immer das Vertragsverhältnis. Das Unternehmen, das die Produktion bestellt hat, zahlt KSA auf das Gesamthonorar, die GbR bezahlt KSA auf die Honorare der beauftragten Künstler.

    Sobald die GbR künstlerische Aufträge an Selbstständige erteilt, wird sie abgabepflichtig, so auch für die Gastmusiker. Entscheidend ist immer das Vertragsverhältnis. Das Unternehmen, das die Produktion bestellt hat, zahlt KSA auf das Gesamthonorar, die GbR bezahlt KSA auf die Honorare der beauftragten Künstler.

  • Auch Gastspiele sind grundsätzlich abgabepflichtig. Die Regel betrifft jedoch nicht speziell Gastspiele, sondern alle Aufträge, bei denen es um die künstlerische Leistung von Selbstständigen geht. Dabei fällt die Abgabe auf das abgerechnete Entgelt an, nicht pro Aufführung.

    Auch Gastspiele sind grundsätzlich abgabepflichtig. Die Regel betrifft jedoch nicht speziell Gastspiele, sondern alle Aufträge, bei denen es um die künstlerische Leistung von Selbstständigen geht. Dabei fällt die Abgabe auf das abgerechnete Entgelt an, nicht pro Aufführung.

  • Die GbR muss keine Abgabe für ihre Gesellschafter zahlen. Wenn sie aber beispielsweise eine weitere Schauspielerin oder einen externen Lichtdesigner beauftragt, wird auf deren Honorar KSA fällig.

    Die GbR muss keine Abgabe für ihre Gesellschafter zahlen. Wenn sie aber beispielsweise eine weitere Schauspielerin oder einen externen Lichtdesigner beauftragt, wird auf deren Honorar KSA fällig.

  • Der Koproduktionsbetrag ist grundsätzlich abgabepflichtig, unabhängig davon, ob die Fälligkeit aus der Rechnungsstellung folgt oder direkt aus dem Vertrag.

    Der Koproduktionsbetrag ist grundsätzlich abgabepflichtig, unabhängig davon, ob die Fälligkeit aus der Rechnungsstellung folgt oder direkt aus dem Vertrag.

Abgabeverfahren

Anmeldung

Verwerter sind gesetzlich verpflichtet, sich bei der KSK anzumelden. In vielen Fällen wird die KSK von sich aus aktiv und schickt eine Aufforderung zur Erstanmeldung. Verwerter haben eine Mitwirkungspflicht, sie müssen Einblick in Rechnungen, Verträge, Zahlungen und Auftragnehmer-Daten gewähren.

Im Anmeldebogen müssen Freiberufler*innen als Rechtsform „Einzelunternehmer*in“ eintragen.

Unter Punkt 4.1 wird abgefragt, welche künstlerischen Berufe in den letzten fünf Jahren beauftragt wurden.

Unter Punkt 5 wird nach der Summe der Entgelte an selbstständige Künstler*innen und Publizist*innen in den letzten fünf Jahre abgefragt. Es liegt auf der Hand, dass das Nachentrichten teuer werden kann, wenn für den gesamten Zeitraum Abgaben angefallen sind, die noch nicht gemeldet wurden.

Jährliche Entgeltmeldung

Nach der Erstanmeldung besteht eine jährliche Meldepflicht, jeweils für das Vorjahr bis zum 31. März des Folgejahrs. Dafür schickt die KSK einen Vordruck zu. Eine Meldung ist auch dann erforderlich, wenn keine Entgelte bezahlt wurden.

Im Meldebogen wird nur die Gesamtsumme an Entgelten abgefragt. Das korrekte Zuordnen und Zusammenrechnen aller abgabepflichtigen Leistungen erfordert eine saubere Buchführung.

Die fällige KSA wird als Bescheid mitgeteilt. Aufgrund von Vorauszahlungen kann es auch zu Erstattungen kommen. Der Betrag lässt sich leicht überprüfen, wenn alle Entgelt-Rechnungen vorliegen und der Abgabesatz bekannt ist (2018 - 2022: 4,2 Prozent).

Vorauszahlungen werden auf Grundlage der Vorjahresabgabe festgesetzt und nur, wenn voraussichtlich mehr als 40 Euro Abgabe zu zahlen sind (2021: ab jährlichen Entgelten von ca. 952 Euro). Sie sind für jeden Monat jeweils am 10. des Folgemonats fällig. Zu hohe Vorauszahlungen können auf Antrag herabgesetzt werden (§ 27 Abs. 5 KSVG). Der Antrag sollte mit Zahlen nachvollziehbar begründet werden. So kann man beispielsweise belegen, dass im Vorjahr einmalige Projekte zu Entgelten führten, oder mit einer monatlichen Gegenüberstellung zeigen, dass die diesjährigen Entgelte weit hinter denen des Vorjahres zurückbleiben.

Wird die Meldung trotz Erinnerung durch die KSK versäumt, kann diese die Abgabe gemäß Schätzung festlegen. Die Abgabepflicht verjährt vier Jahre nach Ablauf des Fälligkeitsjahrs, d. h. die Abgabe für 2021 verjährt 2026.

Ausgleichsvereinigungen

Verwerter einer Branche können sich zusammenschließen und eine Ausgleichsvereinigung gründen, die für ihre Mitglieder mit der KSK eine gesonderte Vereinbarung zur Künstlersozialabgabe trifft. Derzeit gibt es rund 60 Ausgleichsvereinigungen, meist in der Form eines e. V.

Die Ausgleichsvereinigung ist für die Zahlungen an die KSK zuständig, mit befreiender Wirkung für ihre Mitglieder: diese müssen der KSK keine Entgeltmeldungen mehr abgeben und werden von ihr nicht mehr geprüft. Auseinandersetzungen werden nicht mehr mit der KSK geführt, diese fordert keine Säumniszuschläge und Nachzahlungen mehr. Der Einzug der Umlage bei den einzelnen Mitgliedern ist allein Sache der Ausgleichsvereinigung. Durch die pauschalisierte Umlage erhalten die Mitglieder Rechts- und Kalkulationssicherheit.

Die Zahlungen der Ausgleichsvereinigung an die KSK beruhen nicht nur auf den von den Mitgliedern bezahlten Entgelten an Künstler*innen. Im jeweiligen Vertrag mit der KSK können weitere maßgebliche Größen individuell vereinbart werden, zum Beispiel Umsätze, Einnahmen, Arbeitsentgelte oder Ausgaben.

Die Gründung einer Ausgleichsvereinigung ist mit großem Aufwand verbunden. Dafür sind Verhandlungen mit der KSK erforderlich, das Bundesamt für soziale Sicherung muss das Ergebnis genehmigen. Anschließend profitieren die Mitglieder allerdings von einem deutlichen Bürokratieabbau. Meldungen, Prüfungen, Diskussionen und Streitigkeiten mit der KSK entfallen, da die Ausgleichsvereinigung alleiniger Ansprechpartner ist.

Übersicht Abgabepflicht von Verwerter*innen mit Ausgleichsvereinigungen

Beispiel: Ausgleichsvereinigung des Landesverbands Freie Tanz- und Theaterschaffende Baden-Württemberg e.V.

Mitglieder dieser Ausgleichsvereinigung zahlen eine Umlage nach folgender Formel:
Umsatz des Vor-Vorjahres x individueller Prozentsatz x Künstlerabgabesatz

Dabei wird der individuelle Prozentsatz jedes neuen Mitglieds von der KSK auf Basis abgabepflichtiger Entgelte sowie der Umsätze der letzten 3 Jahre berechnet. Maßgeblich sind also Einnahmen und ausgezahlte Honorare. Die Mitglieder melden ihre Vor-Vorjahresumsätze an die Ausgleichsvereinigung, diese setzt dann jedes Jahr die Umlage neu fest. Diese Umlage wird je nach Höhe monatlich, quartalsweise oder jährlich fällig. Der Verein kann die Bücher seiner Mitglieder prüfen.

Eine weitere Ausgleichsvereinigung im Bereich der darstellenden Künste ist die des Landesverbands Soziokultur Sachsen.