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Was darf ich online zeigen?

Urheber- und Persönlichkeitsrecht im Digitalen Archiv der Freien Darstellenden Künste (DAFDK)

 

Stand: November 2025

Das erste Kapitel hat Euch dabei unterstützt, herauszufinden, welche Objekte Ihr im Digitalen Archiv der Freien Darstellenden Künste veröffentlichen wollt. Im zweiten Kapitel habt Ihr erfahren, wie Ihr analoge Objekte digitalisieren könnt. Nun stellen sich juristische Fragen: Was davon dürft Ihr überhaupt veröffentlichen? Unter welchen Bedingungen? Und wie könnt Ihr rechtssicher angeben, inwieweit Andere Euer Material nutzen dürfen?

Antworten darauf findet Ihr auf dieser Seite. Dabei nutzt diese Texte der Digitalisierungsfibel „In Bewegung – eine Rechtsfibel für Digitalisierungsprojekte in Kulturerbe-Einrichtungen“, passt sie an und baut darauf auf. Sie legt einen Schwerpunkt auf urheberrechtliche Fragen in Zusammenhang mit Produktionen der Freien Darstellenden Künste. Auch persönlichkeits- und datenschutzrechtliche Aspekte werden erläutert. 

Die Inhalte beziehen sich auf die Handreichung Was darf ich online zeigen? Urheber- und Persönlichkeitsrecht im Digitalen Archiv der Freien Darstellenden Künste. Dazu gibt es ein Diagramm, dass die Orientierung bei der Rechteklärung erleichtert. 

Links/Quellen

Die Inhalte stammen aus der fünften Handreichung Was darf ich online zeigen? des Digitalen Archivs der Freien Darstellenden Künste (Autor: Prof. Dr. Paul Klimpel).

Lizenztexte sind auf der creative-commons-Webseite gelistet

Vorlagen des Forschungs- und Kompetenzzentrum Digitalisierung Berlin (digiS)

 

Das DAFDK – Euer Portal, Eure Verantwortung
Oder: Was ist das DAFDK rechtlich – und was ist es nicht

Das DAFDK ist eine Hosting-Plattform, die es Euch ermöglicht, dort Inhalte zu den Freien Darstellenden Künsten hochzuladen und zu von Euch ausgewählten Bedingungen ganz allgemein oder für einen bestimmten Personenkreis zu veröffentlichen. Es mag angesichts des Namens überraschen, aber rechtlich gesehen ist das DAFDK damit kein Archiv. Und das macht einen großen Unterschied in Hinblick auf seine Verantwortung. Während Archive über die eigenen oder ihnen überlassenen Bestände verfügen können und damit auch dafür verantwortlich sind, wie sie diese online präsentieren, stellt das DAFDK lediglich eine Infrastruktur zur Verfügung, damit Ihr – Institutionen und Personen der Freien Darstellenden Künste – dort Eure Inhalte präsentieren könnt. Die Entscheidung, was dort wie veröffentlicht wird, fällt Ihr. Ihr könnt auch selbst Digitalisate löschen, ohne dass das DAFDK dies verhindern kann. Das DAFDK ist eine reine Hosting-Plattform.

Das DAFDK ist damit auch nicht unmittelbar für die Inhalte verantwortlich, die Ihr dort veröffentlicht und ist auch nicht verpflichtet, zu prüfen, ob Ihr diese Inhalte nutzen dürft. Nur wenn das DAFDK es weiß oder es erfährt, dass eine Veröffentlichung rechtlich nicht zulässig ist, muss es diese unterbinden.
Damit seid Ihr als Nutzer*innen verantwortlich zu prüfen, ob Ihr einen Inhalt hochladen und veröffentlichen dürft. Dabei müsst Ihr Vorgaben des Urheberrechts, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Datenschutzes beachten. Die nachfolgenden Ausführungen sollen Euch dabei helfen, Rechtsverstöße zu vermeiden.

Ihr dürft im DAFDK auch auf andere Websites verlinken. Das ist in der Regel unproblematisch. Unzulässig wäre es allerdings, wenn Ihr bewusst auf einen strafbaren Inhalt verlinkt und Euch diesen Inhalt zu eigen macht – z.B. indem Ihr bewusst auf eine Seite mit Volksverhetzung oder Gewaltaufrufen verlinkt. Allerdings gibt es keine generelle Haftung für die Inhalte einer verlinkten Seite – was ja auch einsichtig ist, da Ihr es ja gar nicht in der Hand habt, was auf dieser Seite präsentiert wird und wie sie sich verändert. Wenn Ihr allerdings auf einen unzulässigen Inhalt hingewiesen werden, müsst Ihr den Link dahin entfernen. Auch das DAFDK ist dazu bei Kenntnis verpflichtet.

Auf dem abgebildeten Programmheft steht das Wort "HAU" drei mal nebeneinander und darunter in drei weiteren Zeilen jeweils das Wort "Eins", "Zwei" und "Drei". Außerdem sind die worte mit roten Quadraten angeordnet wie ein Schachbrett.

Programmheft zur Produktion X Wohnungen Neukölln des Hebbel am Ufer, Berlin, 2008. Hier wird man aufgrund der grafischen Gestaltung von einem Werkcharakter ausgehen müssen.

Urheberrecht, Leistungsschutzrechte, Nutzungsrechte

Ganz zentral für alle Inhalte, die Ihr im DAFDK hochladet, ist das Urheberrecht. Das ergibt sich schon aus dem Charakter dieser Plattform: Sie bietet die Möglichkeit, Materialien hochzuladen, die im Zusammenhang mit den Freien Darstellenden Künsten stehen – und damit mit kreativ-künstlerischem Schaffen, das durch das Urheberrecht ja gerade geschützt werden soll. Verschiedene Künstler*innen wie Performer*innen, Regisseur*innen, Autor*innen, Bühnenbildner*innen, Schauspieler*innen, Musiker*innen, Fotograf*innen und viele mehr wirken zusammen, damit diese Produktionen möglich sind. Und ihre Beiträge führen jeweils zu einem urheberrechtlichen Schutz, der zu beachten ist – wobei zwischen Urheberrechten und Leistungsschutzrechten zu unterscheiden ist.

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt „die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst“ als „Schöpfer“, und zwar in ihren „geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes“, wie es in den Paragrafen 1, 7 und 11 UrhG heißt.

Weitere Informationen zu folgenden Themen sind in der  Handreichung zu finden. 

  • Was ist ein „Werk”?
  • Wer ist Urheber*in?
  • Sacheigentum ≠ Urheberrecht

Leistungsschutzrechte

Neben dem Urheberrecht gibt es auch Leistungsschutzrechte. Auch als verwandte Schutzrechte bezeichnet, spielen Leistungsschutzrechte überall dort eine Rolle, wo zwar kein eigenständiges Werk im Sinne einer persönlichen, geistigen Schöpfung entsteht, gleichwohl Investitionen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit kreativen Schaffen geschützt werden sollen.

Der Unterschied zwischen urheberrechtlichem und leistungsschutzrechtlichem Schutz ist in der Praxis gering und vor allem in der unterschiedlichen Schutzdauer zu sehen (siehe dazu Seite 16 (Tabelle)).

Auch und gerade bei Produktionen der Darstellenden Künste spielen Leistungsschutzrechte eine große Rolle, weil viele Tätigkeiten der Beteiligten Leistungsschutzrechte begründen. So erwerben etwa Schauspieler*innen urheberrechtlich als „ausübende Künstler*innen“ einen leistungsschutzrechtlichen Schutz. Die juristische Dogmatik dahinter ist, dass das eigentliche „Werk“ im klassischen, hierarchischen Theaterbetrieb das vorher feststehende, im Text manifestierte „Stück“ ist, das durch die Schauspieler*innen nicht geschaffen, sondern lediglich aufgeführt wird. Genauso wird das Verhältnis von Komponist*innen (Urheberrechtsschutz) zu Musiker*innen (als ausübende Künstler*innen durch Leistungsschutzrecht geschützt) eingeordnet.
Es gibt daneben auch Leistungsschutzrechte, die sich auf organisatorische, technische oder finanzielle Beiträge beziehen, wie z. B. das Leistungsschutzrecht von Veranstalter*innen (§ 81 UrhG) oder Datenbankhersteller*innen (§87d UrhG) oder das Tonträgerherstellerrecht (§ 85 UrhG).

Es gibt auch Fälle, bei denen unter Jurist*innen sehr umstritten ist, wie abzugrenzen ist, ob sie urheberrechtlichen oder leistungsschutzrechtlichen Schutz bewirken. Beispiele hierfür sind Fotos, die sowohl als „Lichtbildwerke“ urheberrechtlich geschützt sein können oder als bloße „Knipsbilder“, also als Lichtbilder nach dem Leistungsschutzrecht des § 72 UrhG. Oder bei Regisseur*innen, bei denen umstritten ist, ob und wann sie als ausübende Künstler*innen oder als Urheber*innen zu werten sind. Bei den Freien Darstellenden Künsten indes gibt es häufig keine dramatische Vorlage, sondern die Produktion einschließlich des Textes und der Inszenierung wird durch die Regie oder ein Kollektiv gemeinsam als Urheber*innen erschaffen. Darauf wird näher eingegangen werden (Seite 18).

Im Theaterbetrieb kann das Leistungsschutzrecht für nachgelassene Werke eine Rolle spielen. Es entsteht, wenn ein Werk, dessen Schöpfer bereits 70 Jahre tot ist, das also gemeinfrei ist, erstmalig veröffentlicht wird, und steht 25 Jahre der Person zu, die das Werk erstmalig erscheinen lässt. Das kann wichtig sein bei Produktionen, die auf erstmals publizierten älteren und damit gemeinfreien Texten basieren.
Leistungsschutzrechte gibt es für

  • Ausübende Künstler*innen, § 73 UrhG
  • Nachgelassene Werke, § 71 UrhG
  • Tonträgerhersteller*innen, §§ 85, 86 UrhG
  • Presseverleger*innen, §§ 87f – 87k UrhG
  • Filme, §§ 88 ff. UrhG
  • Veranstalter*innen (§ 81 UrhG)
  • Wissenschaftliche Ausgaben § 70 UrhG
  • Sendeunternehmen, § 87 UrhG
  • Datenbankhersteller*innen, §§ 87a – 87e UrhG

Mehrere Urheber*innen

Der die urheberrechtliche Dogmatik prägende Normalfall ist ein*e einzelne*r Urheber*in, der oder die ein Werk schafft. Bei den Darstellenden Künsten ist dies indes nahezu ausgeschlossen: Zumeist wirken bei Produktionen mehrere Urheber*innen und Leistungsschutzberechtigte zusammen, deren Beiträge dann zu einem Gesamtwerk vereinigt werden. Hier gilt der Grundsatz, dass die unterschiedlichen Urheber*innen durch ihre kreative Leistung jeweils eigene Urheberrechte erwerben. Aber als Miturheber*innen sitzen alle im selben Boot. Und auch die Leistungsschutzberechtigten sitzen darin. Eine Produktion der Darstellenden Künste kann deshalb auch nur als Ganzes verwertet werden – etwa durch eine Filmaufnahme der Aufführung – wenn alle Beteiligten dem zustimmen.

Das gilt indes nicht für isolierte Werke innerhalb einer Produktion. Über ein künstlerisch gestaltetes Bühnenbild kann dessen Schöpfer*in auch isoliert verfügen. Sofern sie*er sich nicht verpflichtet hat, dies nicht zu tun – etwa, indem sie*er einem Theaterunternehmen alle Nutzungsrechte an dem Bühnenbild ausschließlich übertragen hat.

Übertragung von Nutzungsrechten/Lizenzverträge

Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar. Dritte können von Urheber*innen (oder deren Erb*innen) lediglich die Nutzungsrechte erhalten.

Weitere Informationen zu folgenden Themen sind in der  Handreichung zu finden. 

  • Nutzungsrechte und Werkgenuss
  • Nutzungsarten
  • Umfang der Nutzungsrechte
  • Lizenzierung für Produktionen der Darstellenden Künste – Auslegungsregel
  • Wie weit reichen die Nutzungsrechte? Beispiel Bühnenbild
  • Nutzung von in Arbeitsverhältnissen entstandenen Werken
  • Schutz der Urheber*innen in unklaren Situationen

Schutzfristen

Das Urheberrecht an einem Werk gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin. Erst nach Ablauf dieser Zeit wird das Werk gemeinfrei. Das bedeutet: Alle können es nutzen, ohne zu fragen. Ein Text von Schiller oder von der Neuberin darf also ohne weiteres im DAFDK präsentiert werden. Allerdings sind 70 Jahre eine lange Zeit. So werden etwa die Werke von Bertolt Brecht erst 2027 gemeinfrei.

Allerdings: Übersetzer*innen kommt ein eigenständiger urheberrechtlicher Schutz zu, der auch dann besteht, wenn das eigentliche Werk bereits gemeinfrei ist. Deshalb kann z. B. auch ein antiker Text noch urheberrechtlich geschützt sein: Die Neuübersetzung der Antigone von Sophokles durch Jürgen Becker ist noch geschützt, während die Übersetzung durch Karl Gustav Vollmoeller (1878-1948) gemeinfrei ist.

Weitere Informationen zu folgenden Themen sind in der  Handreichung zu finden. 

  • Anonyme Werke
  • Unbekanntes Todesdatum
  • Schutzfristen für Leistungsschutzrechte

Einzelne Künstler*innen und Kreative und ihre Rechte

An Produktionen der Freien Darstellenden Künste sind typischerweise viele Personen beteiligt, die unterschiedliche künstlerische und kreative Funktionen übernehmen. Auch werden oftmals Werke Dritter benutzt, die gar nicht direkt an der Produktion beteiligt sind (z. B. Texte oder Musik).
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sollen deshalb einige der typischerweise in den Darstellenden Künsten Beteiligten in Hinblick auf die urheberrechtliche Bewertung ihrer (direkten oder indirekten) Mitwirkung aufgeführt werden. Insbesondere soll ausgeführt werden, ob sie als Urheber*innen bewertet werden oder ihnen ein Leistungsschutzrecht zugestanden wird.

Kurz soll auch darauf eingegangen werden, wie bei der Nutzung von Werken Dritter in der Praxis die Rechteklärung erfolgt und was das für den Umgang mit Zeugnissen von Aufführungen bedeutet (z. B. Fotos oder Video-Mitschnitten).

Weitere Informationen zu folgenden Themen sind in der  Handreichung zu finden. 

  • Schriftsteller*innen, Autor*innen
  • Regisseur*innen
  • Schauspieler*innen
  • Performancekünstler*innen
  • Choreograph*innen
  • Bühnenbildner*innen
  • Kostümbildner*innen
  • Requisiteur*innen
  • Maskenbildner*innen, Visagist*innen
  • Komponist*innen
  • Musiker*innen
  • Grafiker*innen (Exkurs: Markenlogos)
  • Veranstalter*innen

Typische Materialien und ihre urheberrechtliche Bewertung

Im Weiteren soll die urheberrechtliche Bewertung von typischen Materialien untersucht werden, die in den Freien Darstellenden Künsten entstehen, ihre Arbeit repräsentieren und mithin im DAFDK präsentiert werden könnten. Für alle Materialien gilt ganz generell: Sie sind nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen, sich als persönliche geistige Schöpfung vom Alltäglichen abheben.

Weitere Informationen zu folgenden Themen sind in der  Handreichung zu finden. 

  • Tabelle zum Überblick
  • Fotos
  • Filmaufnahmen
  • Musikaufnahmen (auch als Teil von anderen Medien, z. B. Videos)
  • Plakate, Flyer, Programmhefte
  • Noten
  • Zeitungsartikel, Meldungen
  • Interviews und Transkripte
  • Administrative Unterlagen
  • Technische Pläne
  • Merchandise-Artikel
  • Apps, Webseiten, VR-Umgebungen
Auf dem Foto ist eine Eintrittskarte für das Stück Call Cutta - Mobile Phone Theatre zu sehen.

Foto derselben Eintrittskarte. Hier handelt es sich um ein Lichtbildwerk, da die Fotografin die Aufnahme durch Wahl von Aufnahmewinkel und Beleuchtung gestaltet hat.

Objektdatensätze: Rechteauszeichnung und Creative Commons

Wenn Ihr im DAFDK einen Objektdatensatz anlegt, müsst Ihr Angaben dazu machen, ob das Objekt und die Aufnahme davon urheberrechtlich geschützt sind, und wie Andere die Datei nutzen dürfen, die Ihr hochladet. Dafür gibt es in der Eingabemaske die folgenden Felder:

  • Rechtsstatus des Objekts
  • Urheber*in/Leistungsschutzrechteinhaber*in des Objekts
  • Rechtsstatus der Aufnahme
  • Urheber*in/Leistungsschutzrechteinhaber*in der Aufnahme
  • Nutzungsrechte

Um die Felder korrekt auszufüllen, müsst Ihr zunächst verstehen, wie beim DAFDK zwischen Objekt und Aufnahme unterschieden wird:
Das Objekt ist die Kreation, die Ihr im Digitalen Archiv präsentieren wollt: eine Requisite, eine Aufführung, ein Flyer, ein Zuwendungsbescheid, eine digitale Graphik, eine Webseite usw.

Die Aufnahme ist eine Foto-, Video- oder Audio-Aufnahme des Objekts, also z.B. ein Aufführungsmitschnitt, ein Foto von einer Requisite oder der Scan eines Papierflyers. Wenn das Objekt digital entstanden ist, gibt es keine Aufnahme.

Ihr müsst die Rechte für Objekt und Aufnahme getrennt voneinander angeben, da sich die Rechteinhaber*innen teilweise unterscheiden (z.B. hat eine Performance-Gruppe das Recht an einer Aufführung (=Objekt), eine von ihnen engagierte Videografin hingegen das Recht am künstlerisch gestalteten Mitschnitt (= Aufnahme)).

Rechtsstatus des Objekts / Rechtsstatus der Aufnahme

Hier geht es erst mal nur darum anzugeben, ob jeweils überhaupt ein urheberrechtlicher Schutz vorliegt. Die folgende Tabelle verdeutlicht, was Ihr hier jeweils angeben müsst.

Auswahlmöglichkeit im Feld „Rechtsstatus“
„unbekannt“Wenn Ihr den Rechtsstatus nicht kennt. In diesem Fall dürft Ihr keine Datei veröffentlichen.
„gemeinfrei / Public Domain“Wenn das Objekt weder ein Werk ist (Seite 6-8), noch Leistungsschutzrechte begründet (Seite 9-10) oder die Schutzfristen abgelaufen sind (Seite 15-16).
„Es gibt keine Aufnahme (Objekt ist digital entstanden).“ (Diese Option erscheint nur, wenn Ihr das Auswahlfeld für die Aufnahme bearbeitet.)Bei rein digitalen Objekten, wie z.B. Webseiten, IT-Anwendungen oder Virtual-Reality-Umgebungen.
„urheberrechtlich/leistungsschutzrechtlich geschützt“In allen anderen Fällen.

Bei Fotos ist das Verhältnis zwischen den Rechten am Objekt und jenen an der Aufnahme davon teilweise kompliziert. Die folgende Tabelle soll helfen, hier Klarheit zu schaffen.

Situation
Urheberrechte am Objekt
Urheberrechte an der Aufnahme
Foto zeigt ein urheberrechtlich geschütztes WerkUrheber*in des abgebildeten Werks oder jene, denen die Rechte übertragen wurdenFotograf*in
Foto zeigt kein WerkgemeinfreiFotograf*in (Lichtbild: Leistungsschutz)
Reproduktionsfoto eines Kunstwerks, dessen Urheber*in vor mehr als 70 Jahren verstorben istgemeinfreigemeinfrei (Reproduktion des ursprünglichen Fotos durch Scan oder Abfotografieren bewirkt keinen Leistungsschutz)
Künstlerische Fotografie eines räumlichen Kunstwerks (z. B. Aufführung, Bühnenbild), dessen Urheber*in vor mehr als 70 Jahren verstorben istgemeinfreiFotograf*in
Fotograf*in ist vor mehr als 70 (Lichtbildwerk) Jahren verstorbenFoto zeigt Werk und Urheber*in lebt noch oder ist vor weniger als 70 Jahren verstorben: Urheber*in des abgebildeten Werks
Foto zeigt kein Werk: gemeinfrei
gemeinfrei (Reproduktion des ursprünglichen Fotos durch Scan oder Abfotografieren bewirkt keinen Leistungsschutz)

Nutzungsrechte

Die Nutzer*innen des DAFDK müssen wissen, was sie mit einem online präsentierten Inhalt tun dürfen. So will beispielsweise eine Journalistin wissen, ob sie das von einer Künstlerin im DAFDK präsentierte Foto von einem Bühnenbild als Bebilderung in einem Artikel nutzen darf. In der Eingabemaske des Objektdatensatzes könnt Ihr dazu eine eindeutige Angabe machen. Wenn Ihr Rechteinhaber*in seid (siehe Seite 12), könnt Ihr selbst darüber entscheiden, welche Nutzung Ihr erlaubt. (Sofern keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden, siehe Seite 37-45.)

Dieses Feld erscheint nicht, wenn Ihr sowohl beim Objekt als auch bei der Aufnahme „gemeinfrei / Public Domain“ ausgewählt habt bzw. die Kombination „gemeinfrei / Public Domain“ und „Es gibt keine Aufnahme (Objekt ist digital entstanden).““. Alle Nutzer*innen können die Datei dann beliebig nutzen.
Wenn Ihr beim Rechtsstatus des Objekts oder der Aufnahme „Unbekannt“ ausgewählt habt, wird für die Nutzungsrechte automatisch „Rechte vorbehalten“ ausgewählt, da Ihr nicht berechtigt seid, Nutzungsrechte zu vergeben.

Folgende Auswahl-Möglichkeiten für Nutzungsrechte stehen im DAFDK zur Auswahl:

  • Rechte vorbehalten: Nutzungsrechte mit Rechteinhaber*in klären
  • Creative Commons Lizenzen: CC BY, CC BY-SA, CC BY-NC, CC BY-NC-SA, CC-BY-ND, CC-BY-NC-ND
  • CC0

Die verschiedenen Möglichkeiten werden in der Handreichung erläutert:

  • Rechte vorbehalten: Nutzung nur nach Zustimmung der Rechteinhaber*innen
  • Creative Commons Lizenzen
  • CC0 Urheberrechtlich geschützte Inhalte werden so gestellt, als seien sie gemeinfrei 

Kreditierung

In der Eingabemaske erscheint unter der hochgeladenen Datei ein Freitextfeld für die Kreditierung. Diese Kreditierung wird allen Nutzer*innen des DAFDK angezeigt. Ihr könnt dieses Feld ausfüllen, müsste es aber nicht. Eine typische Angabe wäre z. B. „Foto: Maxi Mustermensch“ oder „Foto www.meinetollentheaterfotos.de“ oder „Foto: Maxi Mustermensch/VG Bild-Kunst“.
Wenn Ihr eine CC-Lizenz oder CC0 auswählt, empfiehlt es sich, einen passenden Lizenzhinweis zu verwenden, der den Namen der CC-Lizenz und den Link zu ihrem Lizenztext enthält. Im Fall von CC-BY hat er die folgende Form:

→ Foto: Maxi Mustermensch, Digitales Archiv der Freien Darstellenden Künste, www.performingarchive.org/de/mein-archiv/objekt/###
CC-BY 4.0 https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/

Das heißt: Ihr nennt…

  • den Medientyp (Foto, Video, Audio etc.)
  • die Namen der Urheber*innen
  • Digitales Archiv der Freien Darstellenden Künste
  • die URL des Objektdatensatzes (aus der Adress-Zeile des Browsers kopieren)
  • den Namen der gewählten Lizenz
  • den Link zum Lizenztext (diesen findet Ihr auf den Unterseiten der Lizenzen, die auf der creative-commons-Webseite gelistet sind)

Persönlichkeitsrecht und Datenschutz

Bei der Online-Stellung von Datensätzen und Materialien der Freien Darstellenden Künste ist auch besondere Sorgfalt darauf zu legen, dadurch nicht gegen das Persönlichkeitsrecht oder Datenschutzbestimmungen zu verstoßen. Denn Produktionen der Darstellenden Künste haben zwangsläufig mit Menschen zu tun, deren Interessen und Rechte durch eine Veröffentlichung von Materialien über ihre Tätigkeit verletzt werden können.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als solches gesetzlich nicht geregelt. Es wird aber abgeleitet aus der grundgesetzlich garantierten Menschenwürde (Artikel 1 Grundgesetz) sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2 Grundgesetz). Ausprägungen sind das Recht am eigenen Bild und das Recht auf informelle Selbstbestimmung, dem der Datenschutz dient.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eines der wesentlichen Grundrechte, welches die Bürger*innen vor staatlichen Eingriffen in ihr privates Leben schützen soll. Es gibt besondere Persönlichkeitsrechte, etwa das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) sowie das Namensrecht (§ 12 BGB). Hinzu kommen die Rechte an Daten in informationstechnischen Systemen.

Exkurs: Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht spielt auch im Verhältnis von Bürger*innen zu Bürger*innen eine Rolle, etwa indem Beleidigungen strafbar sind (§ 185 StGB), und in den sonstigen sogenannten Ehrschutzdelikten, beispielsweise Verleumdung und üble Nachrede (§186 ff StGB). Das Strafrecht soll aber nur die schwersten Eingriffe in die persönliche Integrität sanktionieren. Zivilrechtlich gilt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als „sonstiges Recht“ (§823 BGB). Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet Unterlassungs- und in bestimmten Fällen auch Schmerzenzgeldansprüche. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht wird außerdem auch durch das Datenschutzrecht geschützt.

Grundsätze des Datenschutzes

Bei der Online-Veröffentlichung von Materialien der Freien Darstellenden Künste sind auch die Bestimmungen des Datenschutzes besonders relevant, da die Materialien ja in der Regel personenbezogene Daten enthalten. Für den Datenschutz maßgeblich ist insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der Datenschutz will den spezifischen Gefahren vorbeugen, die sich aus einer „Verdatung“ ergeben. Denn wenn eine Vielzahl personenbezogener Informationen verfügbar sind und genutzt werden können, kann sich das zum Nachteil der Betroffenen wie auch der Gesellschaft insgesamt auswirken. Das heißt jedoch nicht, dass personenbezogene Daten nicht genutzt werden dürfen – vielmehr bedarf es immer einer Abwägung der unterschiedlichen Interessen.

Und wenn eine Zustimmung der betroffenen Person zur Präsentation im DAFDK vorliegt (z. B. in einer E-Mail), dürfen ihre Daten natürlich ohnehin genutzt werden. Auch hier gilt: Fragen hilft. Wenn Ihr also Gelegenheit habt, Rücksprache zu halten, vereinfacht das die Situation.

Weitere Informationen zu folgenden Themen sind in der  Handreichung zu finden.

  • Was sind personenbezogene Daten?
  • Abwägen von Interessen
  • Informationspflicht gegenüber den Betroffenen
  • Einwilligung der betroffenen Person(en)
  • Anonymisierung
Zu sehen ist eine Person mit Kopfhörern, die vor einem Schaufenster steht und versucht etwas durch die Scheibe zu erkennen. Eine zweite Person steht im Hintergrund.

Foto von zwei Teilnehmenden der Impulse-Akademie 2018 Zwischen Dorfplatz und Weltmarkt.

Speziell I Recht am eigenen Bild

Seit Mai 2018 gilt die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Da auch eine Fotografie, auf der ein oder mehrere Menschen erkennbar sind, ein personenbezogenes Datum ist, gilt auch für solche Fotografien die DSGVO. Ebenso für Filmaufnahmen. Unter Jurist*innen ist strittig, ob mit ihrem Inkrafttreten die Regelungen des Kunsturhebergesetzes (KUG) zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von Personenfotografie obsolet geworden sind. Deshalb müssen bei einer Präsentation von Online-Personenfotos beide Gesetze mit ihren spezifischen Abwägungen eingehalten werden – das KUG in Bezug auf die Veröffentlichung der Fotos und die DSGVO hinsichtlich sämtlicher „Datenverarbeitungen“, insbesondere aber mit Blick auf die Online-Präsentation. Das erscheint auch insofern sinnvoll, als mit automatisierter Gesichtserkennung die Online-Präsentation mit besonderen, zusätzlichen Risiken für die Interessen der Betroffenen verbunden ist.

Daher sollen zunächst die Kriterien des KUG untersucht werden und nachfolgend, welche Gesichtspunkte für eine Interessenabwägung nach Art. 6 DSGVO (zusätzlich) eine Rolle spielen.

Weitere Informationen zu folgenden Themen sind in der  Handreichung zu finden.

  • Exkurs: Details der juristischen Kontroverse
  • Kunsturhebergesetz
  • Interessenabwägung nach Art. 6 DSGVO
  • Zustimmung einholen
  • Anonymisierung

Speziell II: Altes Material – Programmhefte, Plakate, Presseartikel usw.

Alte Programmhefte oder Plakate enthalten vielfach personenbezogene Daten, beispielsweise die Namen der Mitwirkenden. Sollen diese nun im DAFDK erneut online zugänglich gemacht werden, ist dies eine datenschutzrechtlich relevante Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten, deren Zulässigkeit geprüft werden muss.

Zunächst ist festzuhalten, dass die personenbezogenen Daten in Programmheften oder Plakaten bereits veröffentlicht waren. Sofern auch bereits eine Online-Veröffentlichung vorgelegen hat oder sogar noch vorliegt, ist auch dies bei der Abwägung zu berücksichtigen.

Gleichwohl ist die Online-Veröffentlichung beim DAFDK eine neue Form der Verarbeitung, die erneut nach den Abwägungskriterien des Datenschutzes bewertet werden muss. Denn vielfach wird keine ausdrückliche Zustimmung für diese Online-Veröffentlichung der personenbezogenen Daten vorliegen. Das gilt insbesondere für ältere Materialien aus einer Zeit, bevor die Online-Präsentation nahezu aller Ereignisse alltäglich wurde.

Hier kommt es erneut auf eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an (Seite 44). Wie bereits in Hinblick auf die Personenfotografie ausgeführt, ist ein Interesse an der Veröffentlichung dieser Materialien zur Dokumentation der Entwicklung der Freien Darstellenden Künste vorhanden. Dagegen muss das Interesse der Beteiligten abgewogen werden, nicht dauerhaft öffentlich online auffindbar zu sein. Dafür müssen aber spezifische Gründe vorliegen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die weitere Online-Verfügbarkeit von personenbezogenen Daten, die bereits öffentlich waren bzw. sind und die in Verbindung mit dem öffentlichen Wirken der Personen stehen, durch die Interessen an einer Dokumentation gerechtfertigt sind.

Außerdem besteht natürlich die Möglichkeit, nachträglich eine Einwilligung einzuholen oder auch durch Anonymisierung die Interessen der Betroffenen zu wahren, etwa indem man Namen schwärzt. Hier gilt das oben zu Fotos ausgeführte entsprechend.

Recht und Risiko

Angesichts der Komplexität des Urheberrechts und der zahlreichen Unsicherheiten empfiehlt sich ein pragmatischer Umgang mit (möglicherweise) urheberrechtlich geschütztem Material und eine Risikoabwägung. Denn bei urheberrechtlich relevanten Handlungen gibt es ohnehin keine absolute Sicherheit.
Schon die Frage, ob etwas als Werk urheberrechtlich geschützt ist, sich also als persönliche geistige Schöpfung vom Alltäglichen abhebt, ist eine Wertungsfrage.

Kommt man in den Bereich der vertraglichen Einräumung von Nutzungsrechten, so gibt es auch hier keine Sicherheit. Denn im Urheberrecht gibt es – anders als beim Erwerb körperlicher Gegenstände – keinen Schutz des gutgläubigen Erwerbs: Wer beispielsweise einen Mantel kauft, der in Wirklichkeit gar nicht der Verkäuferin gehört, sondern den diese von einer Freundin geliehen hat, erwirbt trotzdem Eigentum. Käufer*innen dürfen darauf vertrauen, dass Verkäufer*innen ihre Ware rechtmäßig verkaufen, solange sie nichts Gegenteiliges wissen. Diesen Schutz gibt es beim Erwerb von Nutzungsrechten nicht. Wenn eine Person beispielsweise von einem Fotografen die Nutzungsrechte für ein Foto übertragen bekommt, kann sie nie absolut sicher sein, diese Nutzungsrechte auch tatsächlich zu erhalten – auch dann nicht, wenn sie dafür bezahlt. Denn es wäre ja möglich, dass der Fotograf seine ausschließlichen Nutzungsrechte schon vorher an jemand anderen übertragen hat, zum Beispiel an einen Verlag. Nutzt die Person dann das Foto in gutem Glauben, kann der Verlag sie verklagen. Er kann verlangen, dass sie die Nutzung unterlässt und sogar Schadensersatz verlangen. Der gute Glauben hilft nicht. Und weil dies so ist, besteht immer ein Risiko.

Bei den Freien Darstellenden Künsten kennt man sich vielfach untereinander. Da empfiehlt es sich, einfach nachzufragen. In den weitaus meisten Fällen freuen sich Kreative, wenn die Dokumente ihres Wirkens zugänglich gemacht werden. Wer Euch antwortet, dass er oder sie mit einer Veröffentlichung im DAFDK einverstanden ist, wird nicht rechtlich gegen Euch vorgehen (können). Für das bloße Online-Stellen braucht Ihr keine komplizierten Verträge: Eine Mail oder ein kurzer Brief reicht, wenn daraus hervorgeht, dass die Betroffenen einverstanden sind. Sogar eine mündliche Zusage reicht – allerdings ist die im Streitfall meist schwer zu beweisen. Fragen hilft.

Und für die bloße Online-Stellung im DAFDK ist nicht entscheidend, welche Rechte seinerzeit an wen übertragen wurden, wenn alle einverstanden sind. Wer welche Rechte hat, ist relevant, wenn es um spätere Nutzungen geht, nicht aber für die bloße Präsentation im DAFDK. Im Zweifel gibt man an, dass die Rechte vorbehalten sind.

 

 

Auf ein Risiko sei jedoch hingewiesen: Bei Kreativen, die sehr eng zusammenarbeiten, oft unter prekären Verhältnissen, kann es zu Spannungen und psychologisch motivierten Feindschaften kommen. Die haben zwar meist nichts mit Urheberrecht oder Datenschutz zu tun, aber das Recht wird dann als Werkzeug genutzt, um ganz anders motivierte Streitigkeiten auszufechten. Wenn dies der Fall ist, so empfiehlt es sich auch, die Lösung des Konfliktes nicht vor Gericht, sondern im direkten Austausch zu suchen.

Auch bei Persönlichkeitsrecht und Datenschutz sind Risiken unvermeidbar. Wie ausgeführt, sind vielfach Interessenabwägungen notwendig und jede Interessenabwägung kann sich unter Umständen als fehlerhaft erweisen.

Schließlich: Wenn dann doch einmal eine Publikation beanstandet wird, solltet Ihr darauf schnell reagieren und die entsprechenden Materialien zunächst sicherheitshalber vom Netz nehmen, um dann in einem zweiten Schritt die Vorbehalte der betroffenen Personen zu überprüfen.

Es hilft niemandem, wenn aus Angst vor Rechtsfragen kreative Werke im Verborgenen bleiben oder in Vergessenheit geraten.
Eine Lösung dafür kann auch darin liegen, die Online-Archivierung in Zukunft schon bei der Planung einer neuen Produktion mitzudenken! Wenn man frühzeitig die notwendigen Rechte aller Beteiligten einholt, schafft man die Grundlage dafür, dass diese Arbeiten langfristig sichtbar und zugänglich bleiben. Schließlich investieren alle gemeinsam viel Mühe, um die Produktion ins Licht der Öffentlichkeit zu bringen – und deswegen wird die Zustimmung zum Archivieren in den allermeisten Fällen sicher auch gerne gegeben!

Wer es rechtssicher schriftlich festhalten will, findet auf der Website des Forschungs- und Kompetenzzentrum Digitalisierung Berlin (digiS) kostenfreie Vorlagen.

Die Inhalte des Kapitels wurden im Rahmen des Projektes „Digitales Archiv der Freien Darstellenden Künste“ erarbeitet.

Das Digitale Archiv der Freien Darstellende Künste ist ein Projekt der Initiative für die Archive der Freien Darstellenden Künste e.V. Es wird gefördert aus Mitteln des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und der 16 Bundesländer.

Zu sehen sind die Logos der Förderer